Anforderungen an die Qualifikation für die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

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Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind kritisch zu besichtigen
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind kritisch zu besichtigen (Bildquelle: Jörg Belzer B.Eng. MBA)

Unter den Begriff „ortsveränderliche Betriebsmittel“ fallen gemäß Definition alle elektrischen Betriebsmittel, die örtlich leicht veränderbar und somit nicht fest an die Energieversorgung angeschlossen sind. Zu diesen Betriebsmitteln zählt die Kaffeemaschine im Büro ebenso wie die Verlängerungsleitung der technischen Abteilung. Die Verantwortung für die sichere Nutzung und damit eng verbunden die Auswahl der ortsveränderlichen Betriebsmittel trägt der Arbeitgeber.

Rechtliche Grundlagen zur elektrotechnischen Prüfung

Die Forderung nach elektrotechnischer Prüfung ergibt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Daraus abgeleitet ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtend. In Bezug auf die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel gelten demzufolge alle zutreffenden Regeln der Versicherer und technischen Gremien. Diese wiederum verpflichten zur regelmäßigen Prüfung sowohl ortsfester als auch ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.

Gemäß § 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber elektrische Betriebsmittel regelmäßig durch eine hierzu befähigte Person (bP) zu prüfen. Der Umfang der Prüfungen sowie die zeitlichen Abstände sind durch eine Beurteilung der Gefährdungen zu ermitteln. Empfehlungen zu Prüffristen findet man in der Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Ergebnisse der Prüfungen und die damit verbundene Fehlerquote sind in die Beurteilung zur Festlegung der Prüffristen einzubeziehen. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, kann der Prüfzyklus als angemessen angesehen werden.

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