Zwei Jahre später: Hat sich durch die DSGVO für das Elektrohandwerk etwas geändert?
Es ist nun bald zwei Jahre her: Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Was hat sich seitdem geändert – und was davon betrifft das Elektrohandwerk? Zeit für eine Überprüfung
Seien es Name, Anschrift und Geburtsdatum, die Sozialversicherungsnummer oder persönliche Angaben zur Lebenssituation der Beschäftigten: In jedem Unternehmen werden Personaldaten verarbeitet und gespeichert – auch in vielen Betrieben des Elektrohandwerks. Sofern es sich um Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Menschen handelt, sind es personenbezogene Daten. Mit diesen gilt es besonders sorgsam umzugehen.
Rückblick: die Gesetzesänderungen
Zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU (amtlich: DS-GVO/Verordnung [EU] 2016/679) ist am 25. Mai 2018 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. So hängen beide zusammen: Das neu konzipierte Bundesdatenschutzgesetz ergänzt seit dem Stichtag die unmittelbar geltende DSGVO um die Bereiche, in denen die EU-Verordnung den Mitgliedsstaaten Gestaltungsspielräume belässt. Daneben werden mit dem BDSG wesentliche Teile der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz) umgesetzt. Informationen hierzu gibt es z.B. auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) unter www.bmi.bund.de.
Der Geltungsbereich der Verordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie wurde eingeführt, um den grundsätzlichen Rechtsschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Belangen der Datenwirtschaft in Einklang zu bringen. Dieses Bemühen charakterisierte auch bereits das bisherige deutsche Datenschutzrecht, das auch als „Modell“ für die Datenschutz-Grundverordnung gilt.
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