Aus der Praxis eines Elektrosachverständigen: Beschädigte elektrische Betriebsmittel
In der Praxis treffen Sachverständige immer wieder auf defekte, überlastete oder beschädigte elektrische Betriebsmittel. Ebenso finden sich in Anlagen nur notdürftig oder behelfsmäßig ausgebesserte elektrische Betriebsmittel, die aber nach wie vor ihren Dienst verrichten. Natürlich führen diese elektrischen Betriebsmittel zu Beanstandungen bzw. Mängeln in einem Prüfbericht. Doch wie sieht die Normenlage dazu aus?
Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands
Zu den allgemeinen Grundsätzen für den Betrieb von elektrischen Anlagen zählt, dass der sichere Betrieb gewährleistet sein muss. Laut DIN VDE 0105-100 Abs. 4.1 müssen elektrische Anlagen entsprechend den Errichtungsnormen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Werden an oder in elektrischen Anlagen Mängel erkannt (z.B. durch Besichtigung), aus denen Personengefahren oder Gefahren für Nutztiere oder Sachen folgen können, so müssen unverzügliche Maßnahmen zur Behebung der Mängel eingeleitet werden (vgl. DIN VDE 0105-100 Abs. 4.1.102).
Der Begriff „unverzüglich“
Unter dem Begriff „unverzüglich“ wird im Allgemeinen eine Handlung bzw. Reaktion ohne schuldhaftes Zögern verstanden. Unverzüglich ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „sofort“, sondern beinhaltet auch eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungszeit. Wird also ein Defekt an einem elektrischen Betriebsmittel erkannt, so ist kurzfristig zu prüfen und zu überlegen, wie der Mangel beseitigt werden kann. Im direkten Anschluss daran sind eventuell erforderliche Angebote einzuholen, Bestellungen durchzuführen und Instandsetzungen zu veranlassen.
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