ASR A3.7 „Lärm“: die Ohren richtig schützen
Wohl jeder hat es schon selbst gespürt: Lärm verursacht Stress und stört die Konzentration. Gravierend kann die Beschallung an Arbeitsplätzen sein, an denen Lärm dauerhaft eine Rolle spielt, sei es durch ratternde Maschinen oder für Beschäftigte auf Baustellen – zumindest, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Technische Regel für Arbeitsstätten A3.7 „Lärm“ soll dazu beitragen, dies zu ändern.
Eine unangenehme Beschallung kann das Wohlbefinden beeinträchtigen und im äußersten Fall zu Lärmschwerhörigkeit führen, einer anerkannten Berufskrankheit. Aus gutem Grund also gibt es diesbezüglich gesetzliche Vorgaben für den Arbeitsschutz.
Basierend auf der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
So schreibt die 2016 geänderte Arbeitsstättenverordnung vor, dass in Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so niedrig zu halten ist, wie es nach der Art des Betriebs möglich ist. Der Schalldruckpegel in der Arbeitsumgebung ist demnach „in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen“.
Konkreter als die Arbeitsstättenverordnung werden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln, ASR). Hier ergänzt nun die Arbeitsstättenregel A3.7 „Lärm“. Sie ist, wie alle anderen Arbeitsstättenregeln auch, auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als kostenloses PDF erhältlich.
Die Arbeitsstättenregel A3.7 gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden. Sie konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsbereichen. Wie bei allen Arbeitsstättenregeln greift auch bei dieser die sogenannte Vermutungswirkung: Wenn sich der Arbeitgeber an ihre Vorgaben hält, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Anstelle der in der Arbeitsstättenregel beschriebenen Maßnahmen kann er auch eine andere Lösung wählen – jedoch nur, wenn damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.
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