Krane – Vorschriften für ein Höchstmaß an Sicherheit

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Für den Betrieb von Kranen gelten komplexe Vorschriften.
Für den Betrieb von Kranen gelten komplexe Vorschriften. (Bildquelle: Weiss Lichtspiele/iStock/Getty Images Plus)

Wenn beim Betrieb von Kranen oder anderen Hebezeugen etwas schiefgeht, sind die Folgen oftmals verheerend. Mängel oder ein Fehlverhalten von Personen können hier zu schwersten Unfällen führen. Daher ist beim Betrieb von Kranen ein äußerst komplexes Vorschriftenwerk zu beachten, um die Sicherheit zu gewährleisten und Unfälle auszuschließen.

Zunächst müssen Krane nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ und den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von Letzteren darf abgewichen werden, sofern die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

DGUV Vorschrift 52

„Krane […] sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.“

Ausnahmen und Spezialfälle sind ebenfalls in der Unfallverhütungsvorschrift definiert. Zudem sind beim Betrieb von Kranen zahlreiche weitere Schriften und Vorgaben zu beachten, insbesondere auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Seit 1995 bilden auch europäische Richtlinien und deren nationale Umsetzung eine gesetzliche Grundlage für den Bau, die Konstruktion und den Betrieb von Kranen. Durch diese Richtlinien sollen ein Raum ohne Grenzen gewährleistet und somit Handelshemmnisse abgebaut werden.

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  • Autorin:

    Christine Lendt

    freie Journalistin

    Lendt, Christine

    Christine Lendt ist als freie Autorin und Journalistin tätig mit einem Schwerpunkt im Bereich Ausbildung, Beruf, Arbeitsschutz.

    www.recherche-text.de


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