Wiederkehrende Prüfungen an Elektrofahrzeugen
Hauptuntersuchung ist Pflicht
Elektrofahrzeuge unterliegen wie alle Fahrzeuge der in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegten Pflicht, in den dort vorgeschriebenen Abständen einem Sachverständigen für Kraftfahrzeuge vorgeführt zu werden und die Hauptuntersuchung (landläufig, aber falsch: TÜV) zu absolvieren. Ich gehe im Weiteren davon aus, dass die in Rede stehenden Elektrofahrzeuge gewerblich genutzt werden. Für privat betriebene Elektrofahrzeuge wäre nämlich die Prüfpflicht durch die Hauptuntersuchung erfüllt, während bei gewerblichen die Prüfungen nach Arbeitsschutzrecht hinzukommen.
Beruflich genutztes Fahrzeug ist Arbeitsmittel
Bei (Elektro-)Fahrzeugen, die gewerblich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eingesetzt und verwendet werden, handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Arbeitgeber oder der nach § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Beauftragte hat somit den sicheren Zustand der Fahrzeuge zu gewährleisten, die er den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung stellt. Unter anderem ist dazu die regelmäßige Prüfung entsprechend § 14 Abs. 2 BetrSichV sowie nach Instandsetzungen an sicherheitsrelevanten Teilen auch nach § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 BetrSichV erforderlich.
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