Überziehen von Prüffristen
In der Coronazeit wurden viele bekannte und bewährte Fristen aus Unfallverhütungsvorschriften infrage gestellt. Eine Frist, an der jedoch nie gerüttelt wurde, ist der Prüfzeitraum für Arbeitsmittel gemäß § 14 Betriebssicherheitsverordnung, die ja vom Arbeitgeber mit Unterstützung seiner zur Prüfung befähigten Person (ZPbP) selbst ermittelt wird.
Überziehen der Frist ist nicht zulässig
Eine sachliche Gefährdungsbeurteilung muss auch äußeren Einflüssen standhalten. Das heißt: Eine einmal ermittelte Frist unterliegt nicht der Beliebigkeit, sondern ist einzuhalten. Dies ist mit der Frist zur Hauptuntersuchung vergleichbar. Diese läuft, ob das Fahrzeug nun benutzt wird oder auf dem Hof steht, weil der Fahrer krank ist. Nur im Gegensatz zu dieser Frist ist ein Überziehen überhaupt nicht gestattet.
§ 14 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung sagt dies ganz deutlich: „Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung.“
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