Schaltberechtigung und Schalthandlungen

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Schaltberechtigung und Schalthandlungen
(Bildquelle: Shinyfamily/iStock/Getty Images Plus)

e.+ Artikel: Elektrofachkräfte (EFKs) als befähigte Personen haben eine Vorstellung davon, was eine Schaltberechtigung ist. Im Rahmen der Berufsausbildung wird das Schalten jedoch nicht ausführlich und explizit behandelt. Dabei handelt es sich hier um eine Tätigkeit, die durch menschliches Fehlverhalten, Fehlschaltungen, aber auch durch Schwachstellen in der Organisation zu sehr schweren elektrischen Unfällen führen kann. Weil das Thema der Schaltberechtigung in keiner Vorschrift genauer behandelt wird, hat der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben nach § 7 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) „[…]zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten“.

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Auszug aus dem Artikel „Schaltberechtigung und Schalthandlungen“

  • Elektrotechnische Grundlagen für Schaltberechtigte
  • Netzstörungen
  • Schaltgeräte
  • Die DIN VDE 0105-100

Anforderungsprofil einer befähigten, schaltberechtigten Person

Die DIN VDE 0105-100 unterscheidet in Abschnitt 5.2 zwei Arten von Schalthandlungen: „Schalthandlungen zur Änderung des elektrischen Zustands einer Anlage, zum Bedienen von Betriebsmitteln, Ein- und Ausschalten, Starten und Stillsetzen von Betriebsmitteln mit Einrichtungen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch gefahrlos ist“

Für diese Art der Schalthandlung ist zwar eine Ein-/Unterweisung erforderlich, gleichwohl ist keine Schaltberechtigung notwendig.

...

Die befähigte Person

In Abschnitt 2 der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 werden die allgemeinen Anforderungen an eine „befähigte Person“ (bP) sowie deren Grundlagen genauer beschrieben. Dabei wird einer befähigten Person ein „zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange“ abverlangt, das in Abschnitt 3 speziell im Bereich der elektrischen Gefährdungen genauer erläutert wird. Für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss die befähigte Person mindestens folgende Kriterien erfüllen:

1. Elektrotechnische Berufsausbildung: nachweisbare abgeschlossene Berufsausbildung

Um die beruflichen Kenntnisse konkret zu ermitteln, muss die befähigte Person mindestens eine berufliche Ausbildung in folgenden Bereichen nachweisen können:

  • Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
  • Elektroniker der Fachrichtung Automatisierungstechnik
  • Elektroniker der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik
  • ...

...

2. Berufserfahrung: praktische Erfahrung im Umgang mit zu prüfenden Arbeitsmitteln

Unter Berufserfahrung versteht man, dass die befähigte Person eine gewisse Zeit, die über die Fach- und Zweckausbildung hinausgeht, durch praktische Tätigkeit mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen ist und dabei deren Betriebs- und Funktionsweise im notwendigen Maße kennengelernt hat. Gleichzeitig hat die befähigte Person Erfahrungen im Prüfen von Arbeitsmitteln sowie erforderliche Kenntnisse im Umgang mit den Prüfmitteln, einschließlich der Bewertung von Prüfergebnissen, sammeln können.

...

3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit: stetige Weiterbildung

Die befähigte Person hat ihre Kenntnisse der Elektrotechnik durch z.B. die Teilnahme an Schulungen oder durch einschlägigen Erfahrungsaustausch aktualisiert. Dies können sein:

  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten sowie die abschließende Prüfung an elektrischen Geräten und Anlagen
  • in Laboratorien oder an Prüfplätzen durchgeführte Prüfungen elektrischer Betriebsmittel der Industrie
  • Reparatur, Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter der Aufsicht einer befähigten Person
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  • Autor:

    Udo Mathiae

    Leiter für elektrische Instandhaltung

    Udo Mathiae

    Udo Mathiae ist Leiter für elektrische Instandhaltung bei einem internationalen Elektrotechnik-Unternehmen (Glasfaserproduktion) in Augsburg.

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