Dokumentation der Erstprüfung von Maschinen
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Frage aus der Praxis
Muss der Hersteller einer Maschine das Prüf- und Messprotokoll der Erstprüfung aushändigen?
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Antwort des Experten
Es muss ein Prüfprotokoll der elektrischen Ausrüstung von Maschinen vorhanden sein. Der Umfang der Mess- und Prüfdaten ist nicht immer vorgegeben, sollte sich aber am Inhalt der DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1): 2019-06 „Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ orientieren.
Von allen Elektrofachkräften wird akzeptiert, dass bei einer Errichtung einer elektrischen Anlage die DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600): 2017-06 „Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen“ zur Anwendung kommt. Als Nachweis der durchgeführten Prüfung nach DIN VDE 0100-600 gilt das Prüfprotokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird. Für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Zustands der elektrischen Ausrüstung einer Maschine gilt der gleiche Grundsatz. Die Norm VDE 0113-1 ist nur auf ihren Geltungsbereich anzuwenden (siehe Abschn. 1 Anwendungsbereich).
Wer die Norm DIN EN 60204-1(VDE 0113-1):2019-06 anwendet, muss den Abschnitt 18 „Prüfungen“ auch umsetzen. Eine genaue Eingrenzung der erforderlichen Mess- und Prüfdaten ist durch den Verweis auf andere Produktnormen im Abschn. 18.1 der VDE 0113-1 nicht möglich.
Bei der Überprüfung der Bedingungen zum Schutz durch automatische Abschaltung der Versorgung ist der Abschn. 18.2 der VDE 0113-1 zu beachten. Wird die elektrische Ausrüstung von Maschinen an einemTT-System oder einem IT-System angeschlossen, so sind die Prüfmethoden der Norm IEC 60364-6 anzuwenden – d.h. es sind die Prüfmethoden der DIN VDE 0100-600 anzuwenden. Bei den Prüfmethoden in TN-Systemen (VDE 0113-1 Abschn. 18.2.4) gibt es Abweichungen, die in der Tabelle 9 der Norm aufgeführt sind.
Abgesehen von den Regeln zum Inverkehrbringen von Maschinen, sollte der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) mehr Beachtung geschenkt werden. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Unterpunkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist die sichere Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik festzustellen. Diese kann nur mittels technischer Unterlagen und Prüfnachweise nachvollzogen werden. Des Weiteren müssen § 4 Abs. 5 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen) und § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (Ermittlung von Art, Umfang und Frist der Prüfungen sowie Festlegungen zur Prüfung befähigten Person“) umgesetzt werden. Werden bestimmte (Erst-)Prüfnachweise vom Errichter nicht erbracht, dann muss der Arbeitgeber des Benutzers (Auftraggeber) Prüfungen zum Nachweis der Sicherheit selbst durchführen oder durchführen lassen.
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Kommentare
Kommentar von Steffen Neumann |
Sehr geehrter Herr Ritterbusch,
leider geht Ihre Antwort weitgehend an der Eingangsfrage vorbei. Ihr Beitrag beschäftigt sich hauptsächlich mit Sinn und Notwendigkeit der Erstprüfung nach den einschlägigen Normen und Vorschriften. Die wurden vom Fragesteller jedoch überhaupt nicht in Frage gestellt.
Meines Wissens (ich bearbeite dieses Thema in unserem Unternehmen seit vielen Jahren federführend) ist nach aktueller Rechtslage für Hersteller von Maschinen (maßgeblich Richtlinie 2006/42/EG und ProdSG) die Übergabe eines Prüfprotokolles an den Betreiber nicht vorgeschrieben.
Die Praxis zeigt das auch, oder haben Sie beim Kauf einer Bohrmaschine schon mal ein Prüfprotokoll ausgehändigt bekommen?
Die Erfahrung zeigt, dass sich mancher Betreiber stationärer Maschinen durch die Forderung des Erstprüfungsprotokolls vom Hersteller seine eigene Erstprüfungspflicht nach BetrSichV erleichtern will. Einen Anspruch auf das Protokoll hat er allerdings nur, wenn die Übergabe bei Kauf bzw. Bestellung vertraglich vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Steffen Neumann
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