Wer darf elektrische Arbeits- und Betriebsmittel prüfen?
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Frage aus der Praxis
Mein Chef hat mir einmal erzählt, dass ein Betrieb seine eigenen elektrischen Geräte und Werkzeuge nicht durch die angestellten Mitarbeiter (Elektrofachkräfte) prüfen lassen darf. Stimmt das?
Tipp der Redaktion
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Kommen Sie Ihren Aufgaben als Elektrofachkraft z.B. bei der Organisation und Durchführung von Prüfungen elektrischer Arbeits- und Betriebsmittel ideal nach.
Antwort des Experten
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.
Prüfpflicht des Unternehmers
Um diesen Mythos zu klären, müssen die Vorschriften untersucht werden, die die Prüfungen vom Unternehmer verlangen. Aufgrund des in Deutschland bestehenden Dualismus gibt es zwei Rechtsquellen: die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und die Betriebssicherheitsverordnung. Beide Vorschriften verwenden verschiedene Begrifflichkeiten, sind aber in ihren Zielsetzungen identisch.
DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 verlangt in § 5 vom Unternehmer, dass er seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel von einer Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen lässt.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die im Juni 2015 in Kraft getretene Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung regelt im § 4 Abs. 5 Satz 1, dass der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen vor der ersten Verwendung des Arbeitsmittels zu überprüfen hat. § 14 fordert die Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen in bestimmten Fristen bzw. zu bestimmten Anlässen.
Bei Betrachtung beider Rechtsquellen können die Begriffe „Betriebsmittel“ und „Arbeitsmittel“ wie auch „Unternehmer“ und „Arbeitgeber“ gleichgesetzt werden. Und an diese richten sich die Prüfverpflichtungen.
Übertragung der Prüfpflicht ist möglich
Der Arbeitgeber ist zur Organisation und Sicherstellung der Prüfungen verpflichtet. Die Durchführung kann er geeigneten anderen Personen überlassen. Nur die Prüfpflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung könnte vom Arbeitgeber selbst zu erfüllen sein. Allerdings wird man auch hier dem Arbeitgeber zugestehen müssen, sich vertreten zu lassen.
Tut er dies, so haftet er nach § 278 BGB für den eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Den Rechtsquellen ist nicht zu entnehmen, wie der Arbeitgeber die Wahrnehmung der Prüfpflicht auszugestalten hat. Dies steht ihm nämlich völlig frei. Geregelt ist dieser Umstand zivilrechtlich in § 903 BGB, der es dem Eigentümer erlaubt, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. Stützen lässt sich dies auf die grundgesetzlich garantierte Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG.
Die im vorliegenden Fall begrenzenden Gesetze sind u.a. die Betriebssicherheitsverordnung, gestützt auf das Arbeitsschutz- und das Produktsicherheitsgesetz. Die Prüfpflicht als solche greift zwar auch in das Eigentumsrecht des Arbeitgebers ein, entspringt aber letztlich einem anderen Grundrecht, nämlich dem im Art. 2 Abs. 2 GG zu garantierenden Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Beide Grundrechte hatte der Gesetzgeber im Wege praktischer Konkordanz abzuwägen.
Im Rahmen der Prüfung besteht dieser „Grundrechtsstreit“ weiter fort. Er wird nämlich zwischen Wirtschaftlichkeit und Sicherheit geführt. Es obliegt den Prüfern, diesen Streit so zu entscheiden, dass am Ende des Tages niemand zu Schaden kommt.
Bei der Wahrnehmung der Prüfpflicht kann man sich drei Konstellationen vorstellen:
- Prüfung durch den Unternehmer
- Prüfung durch eigene Mitarbeiter
- Prüfung durch eine Fremdfirma
Prüfung durch den Unternehmer
Im ersten Fall könnte der Unternehmer selbst die Voraussetzungen für die Durchführung von Prüfungen erfüllen, also in diesem Kontext Elektrofachkraft oder befähigte Person selbst sein. Hier hindert ihn niemand daran, die elektrischen Betriebsmittel auch selbst zu prüfen. Ihm gehören die Betriebsmittel. Aus wirtschaftlicher Sicht hat er also ein Interesse daran, diese möglichst lange zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Auf der anderen Seite hat er eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie aus § 618 BGB ableiten lässt.
Und hier wird sofort der Interessenkonflikt deutlich. Lässt der Unternehmer Betriebsmittel durch die Prüfung fallen, so macht sich dies direkt in seiner Kostenstruktur bemerkbar. Drückt er mit Blick darauf das eine oder andere Auge zu, riskiert er Arbeitsunfälle, die zu Schädigungen der betroffenen Arbeitnehmer führen. Die aufgrund von Arbeitsunfällen ebenfalls möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen – Arbeitsausfalltage, Regress oder Prämienerhöhung der Unfallversicherung – sind meist nicht ganz so präsent. So muss sich der selbst prüfende Unternehmer fragen, ob er die Ziele der Prüfpflicht vorbehaltlos erfüllt.
Prüfung der Betriebsmittel durch eigene Mitarbeiter
Der zweite Fall ist die Prüfung der Betriebsmittel durch eigene Mitarbeiter, die Arbeitnehmer.
Diese stehen zum Unternehmer, der ihr Arbeitgeber ist, in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis: Sie nämlich sind weisungsgebunden (§ 106 der Gewerbeordnung) in eine fremdbestimmte Organisation eingegliedert und stellen gegen Entgelt ihre Leistung zur Verfügung. Grundlage ist der § 611 BGB.
Da sich die Arbeitsmarktverhältnisse seit Ende der Vollbeschäftigung zulasten der Arbeitnehmer verschoben haben, kann man trotz rechtlicher Gleichordnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem faktischen Ungleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber sprechen. Der Arbeitnehmer, der als Prüfer tätig wird, wird nun auch mit dem Grundrechtsstreit konfrontiert. Prüft er konsequent auf Sicherheit, so greift er mit dem Ausmustern durchgefallener Betriebsmittel seinem Arbeitgeber in die Tasche. Daher ist es hier fraglich, wie lange sich der Arbeitgeber dies bieten lässt, bis er den Prüfer ersetzt.
Zwar wäre ein Prüfer als befähigte Person zur Ermittlung des Prüfergebnisses nach § 2 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von jeglichen diesbezüglichen Weisungen frei. Jedoch schützt ihn dies nicht vor anderweitigen Handlungen des Unternehmers. Das Kündigungsschutzrecht, das sowieso erst ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn vollbeschäftigten Arbeitnehmern (bei Teilbeschäftigten im entsprechenden Äquivalent) gilt, schützt nur bedingt. Am schlechtesten stellt sich ein befristet eingestellter und auf Verlängerung hoffender Prüfer. Befristete Arbeitsverhältnisse enden nämlich durch Zeitablauf oder mit Wegfall des Sachgrunds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Nun darf man diese Problematik nicht ganz negativ sehen: Den Unternehmer treffen mindestens die Pflichten des zweiten Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes sowie der kompletten Betriebssicherheitsverordnung. Weiterhin haftet er für alles, was sein Arbeitnehmer als Erfüllungs- (§§ 280 ff., 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) tut. In einer Ex-post-Betrachtung wird man überlegen müssen, welche Verantwortung dem Unternehmer und welche dem angestellten Prüfer zukam.
Insgesamt und wenn man die sich darstellende arbeitsrechtliche Verflechtung ausblendet bzw. akzeptiert, spricht nichts gegen Prüfungen durch eigene, d.h. im Unternehmen beschäftigte, Arbeitnehmer.
Prüfung durch eine Fremdfirma
Der dritte Fall wäre dann die Prüfung durch eine Fremdfirma. Die Firma selbst kann nicht prüfen, da sie nur ein handelsrechtliches Konstrukt ist. Prüfer kann auch hier nur eine natürliche Person sein. Beauftragt wird allerdings die Firma oder besser gesagt das Unternehmen. Dies erfolgt ebenfalls über § 611 BGB, der auch den freien Dienstvertrag regelt.
Auch hier hat sich herausgestellt, dass mehrere Unternehmen um diese Dienstleistungserbringung konkurrieren. Obwohl Konkurrenz das Geschäft beleben soll, kommt dadurch auch die Wirtschaftlichkeit als Gegenspieler der Sicherheit wieder zum Tragen. Möchte ein Unternehmen den Auftrag haben, so muss es in Erfüllung des gnadenlosen ökonomischen Prinzips günstiger anbieten als der Wettbewerber. Das Prüfen ist nun wieder, wie die meisten Dienstleistungen, personalgetrieben. Das heißt, es gibt zwar Fixkosten für Messgeräte und Ausrüstung, aber der größte Kostenblock sind die Kosten für das Prüfpersonal. Die muss das Unternehmen am Markt zurückverdienen. Das Mindestlohngesetz zieht zwar eine untere Grenze, gilt aber nicht für Einzelunternehmer ohne Angestellte.
Die Weisungsfreiheit der befähigten Person hat in diesem Zusammenhang völlig ihre Bedeutung verloren. Der Unternehmer, der einen anderen bei sich prüfen lässt, hat sowieso kein Weisungsrecht. Andererseits hat aber der prüfende Unternehmer ein gewisses – nicht wegzudiskutierendes – Interesse, Folgeaufträge zu erhalten. Je nach Höhe der wirtschaftlichen Aufwendungen, die sich im Anschluss und infolge der Prüfung ergeben, wird die Bereitschaft für Folgeaufträge sinken. Dies ist natürlich wieder von dem beim Auftraggeber herrschenden Geist abhängig. Letztlich wird der auch hier zeigende Grundrechtsstreit nicht von der Hand zu weisen sein.
Ein vierter Fall, nämlich die Prüfung durch eine unabhängige Instanz, ist nicht vorgesehen. Hier wäre eine Überwachungsbehörde erforderlich, die es nicht gibt. Eine solche wäre dem Grundrechtsstreit nicht ausgesetzt, da sie allein der Sicherheit verpflichtet wäre. Da selbst die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) zueinander im Wettbewerb stehen, ist auch eine in diese Richtung weisende Entwicklung nicht zu erwarten. Auch könnte die Schaffung der Überwachungsbehörde und die Verpflichtung für alle Unternehmen, durch diese prüfen zu lassen, einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen, den allerdings der Gesetzgeber zu begründen hätte.
Fazit
Abschließend und zusammenfassend betrachtet, dürften Gesetzgeber und Unfallversicherung die Prüfung durch angestellte Prüfer im Fokus gehabt haben. Deutlich wird dies an der vorgesehenen Weisungsfreistellung. Diese braucht man nur dann, wenn es – wie im Arbeitsrecht – ein Weisungsrecht gibt. Kommt die Prüfung durch eigenes Personal nicht in Betracht, weil kein geeignetes vorhanden ist, dann ist die Fremdvergabe der gangbare Weg. Letztlich dürfte nunmehr das am Ausgang der Untersuchung in Rede stehende Verbot der Prüfung durch eigene Mitarbeiter ins Reich der Mythen gehören.
Beitrag aus dem Jahr 2019, wurde geprüft und aktualisiert am 26.06.2020
Kommentare
Kommentar von Wolfgang S. |
Hallo,
ich bin ausgelernter Energieanlagenelektroniker (Abschluss 1985). Welches Zertifikat benötige ich, um DGUV3-Prüfungen im Betrieb durchführen zu können (Bin angestellt, arbeite allerdings aktuell nicht mehr in meinem Beruf).
Vielen Dank!
Kommentar von Flo Radi |
Ich bin ausgelernter Elektriker mit Messtechnik-Zertifikat (DGUV V3)
Ich arbeite jetzt in einer anderen Firma.a die nichts mit elektro zu tun hat. Darf ich in dieser und in den anderen Firmen die mein Chef besitzt dir DGUV V3 Prüfung machen ?
Oder darf .mEin Chef anbieten meine Arbeit auch bei anderen Firmen die nicht ihm gehörten zu machen ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Kommentar von Kai |
Hallo zusammen. Ich habe in diesem Zusammenhang auch noch einmal eine Frage.
Ich selber bin gelernter Funkelektroniker, Fachabi in Elektrotechnik und arbeite schon mehr als mein halbes lang im technischen Bereich. Ich führe auf meiner Arbeitsstelle (Logistikunternehmen) unter anderem auch die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte durch. Zudem bin ich auch im Tierschutz tätig und dabei auch erhrenamtlich in einem privaten Tierschutzvererin/Tierheim tätig. Nun die Frage. Kann ich als ehrenamtlicher MA dort auch die Prüfungen durchführen und wenn ja, wie stellt man das auf rechtssichere Beine. Reicht das so wie hier auf der Arbeit als Beauftragung durch die Bennenung/Beaufragung durch die Geschäftsführung bzw. in dem Fall dann duch den Vorstand/Tierheimleitung?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Kommentar von Benjamin L. |
Darf ich als gelernter Betriebselektriker Fachrichtung Betriebstechnik ortsveränderliche Geräte nach DGUV V3 prüfen, wenn in meinem Arbeitsvertrag steht: Ist eingestellt als Mitarbeiter der Produktion?
Auch wenn ich diese Tätigkeit schon über Jahre ausführe?
Wer bekommt ärger, falls was passiert?
Kommentar von Benjamin |
Leider wird dieses Thema von Arbeitgeberseite immer vernachlässigt, da dies nur Kosten verursacht und die Gefahren einfach nicht im Bewusstsein sind. Arbeitgeber sind in diesen Themen leider oft Laien. Es muss immer erst etwas passieren.
Kommentar von Willi Poh |
Ich mache bei uns in der Firma die Prüfungen ortsveränderlicher Geräte.
Da ich eine Elektrofachkraft bin darf ich das, und bin auch von meinem Arbeitgeber beauftragt worden. Früher hat das bei uns eine EUP gemacht, dass ich aber abgeschafft habe.
Kommentar von Arno Dombrowski |
Hallo
mal abgesehen von rechtlichen Grundlagen und Gesetzen. Jeder der elektrische Geräte betreibt oder durch andere betreiben lässt (wegen mir auch das Wort "benutzt") muss als durchschnittlich gebildeter Mensch das Bewusstsein haben das elektrischer Strom für jedes Lebewesen gefährlich sein kann. Also muss jeder, vom Chef bis zum Menschen "der den Boden aufwischt", ein Interesse daran haben das Gerät in Ordnung zu halten. Strom sieht man nicht, hört man nicht und wenn man ihn fühlt ist es zu spät....auch zu spät etwas zu bedauern. Ich denke damit ist alles gesagt. Gehirn einschalten und danach handeln, und zwar fachgerecht und kompetent.
Von Verwaltern kann man nur Verwaltung erwarten. Wir Fachkräfte sind beim Handeln gefragt.
Kommentar von Harald K. |
Hallo Herr Becker, wenn das bei ihnen im Betrieb so toll funktioniert dann können sie sich glücklich schätzen. Bei uns klappt es noch nicht einmal mit der Ernennung einer VEFK von Seiten der Verwaltung, wie auch das die Personen die prüfen sollen mindestens EUP sind und diese Arbeiten unter Aufsicht einer VEFK machen. Das Thema Privatgeräte ist der Alptraum, ich würde sie ja mit prüfen aber man ist der Meinung das Privatgeräte keine Gefahrbilden, trotz informativer Berichte die schon im elektrofachkraft.de präsentiert wurden.
Es gibt halt auch Betriebe die das nicht so genau nehmen und der Meinung sind das ein Stempel auf dem Gerät das Gewissen beruhigt, auch wenn die Prüfung nicht oder nicht ordentlich gemacht wurde.
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