Private Elektrogeräte: VDE-Prüfung notwendig?

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Private Elektrogeräte: VDE-Prüfung notwendig?
Prüfung elektrischer Geräte in privaten Räumen (Bildquelle: holub3dmax/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

Unser neuer LCD-Fernseher gab vor zwei Wochen den Geist auf. Nach Absprache mit dem Hersteller wurde uns ein Servicetechniker eines Subunternehmens nach Hause geschickt. Dieser tauschte die zwei Leiterplatinen aus und machte eine, wie er sagte, „VDE-Prüfung“. Was mich schon einmal zufrieden stimmte, da ich aus diesem Fachgebiet komme und weiß, wie wenig gerade im Privatbereich geprüft wird.

Doch was sich mir dann bot, stimmte mich eher traurig. Eine Prüfung, die keine war, ein Messgerät, das man höchstens zum Spielen nehmen kann und ein Servicetechniker, der vom Prüfen keinerlei Ahnung hatte. Der „Techniker“ machte eine Schutzleiterwiderstands-, eine Isolations- und eine Berührungsstrommessung. Da der Zeiger am analogen Messgerät im grünen Bereich lag und dreimal nicht ausschlug, war für den Techniker alles in Ordnung. Noch dazu ließ die Dokumentation, sprich das Prüfprotokoll, sehr zu wünschen übrig. „VDE-Prüfung durchgeführt“ war alles, was dokumentiert wurde.

Die Frage, die ich mir nun stelle: Muss man überhaupt dieses Gerät nach Reparatur zu Hause prüfen und vor allem wie? Muss der Servicetechniker speziell ausgebildet sein und wie dokumentiert man Prüfungen richtig?

Tipp der Redaktion

Seit Februar 2021 ist die Norm DIN EN 50678 VDE 0701:2021-02 gültig. Sie trägt den Titel „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“. Im Juni 2021 ist außerdem die Norm DIN EN 50699 VDE 0702:2021-06 mit dem Titel „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“ erschienen.

Lesen Sie hier mehr zur VDE 0701:2021-02.

Lesen Sie hier mehr zur VDE 0702:2021-06.

Antwort des Experten

Richard Lauer

Da es für den Privatbereich „leider“ noch kein Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder eine Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt, ist es teilweise schwierig, den durchführenden Unternehmen die Prüfpflicht nach Instandsetzung eines elektrischen Betriebsmittels im Privatbereich zu erläutern. Jedoch gibt es neben dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung noch andere Institutionen, die eine Prüfung nach Instandsetzung fordern.

So muss der Dienstleister als Unternehmer den Anforderungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Folge leisten. Des Weiteren muss der Servicetechniker als Elektrofachkraft Kenntnisse der aktuellen Normen besitzen, die bei seiner Tätigkeit zur Anwendung gelangen, und hat diese auch umzusetzen.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die relevanten VDE-Bestimmungen, geben genaue Vorgaben, was geprüft und vor allem wie geprüft werden sollte und muss. So muss im Fall eines ortsveränderlichen Fernsehgeräts die DIN VDE 0701-0702 zur Anwendung gebracht werden.

Setzt der Servicetechniker die Vorgaben aus den anerkannten Regeln der Technik um, kann er die für ihn juristisch wichtige Vermutungswirkung für sich geltend machen.

Definition wichtiger Begrifflichkeiten

Als Elektrofachkraft gilt nach DIN VDE 1000-10 (Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen), wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der aktuellen Normen und Bestimmungen besitzt sowie die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Anerkannte Regeln der Technik sind technische Festlegungen, Ausführungen oder Bauweisen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute anerkannt werden. In diesem Fall sind es die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE).

Bei Anwendung der VDE-Normen ist die Vermutungswirkung über die Einhaltung gemäß § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes sichergestellt. Dies bedeutet, dass man bei Anwendung der VDE-Normen aus juristischer Sicht den Anschein erweckt, alles richtig gemacht zu haben. Ein fahrlässiges und damit schuldhaftes Handeln müsste somit erst nachgewiesen werden.

Natürlich können auch andere Lösungswege zur Einhaltung der Sicherheit Verwendung finden. Allerdings kann der Nutzer dann die Vermutungswirkung nicht mehr für sich geltend machen und muss nun im Schadensfall den gleichwertigen oder besseren Lösungsweg zu den VDE-Normen schriftlich belegen. Es gilt die sogenannte Beweislastumkehr.

Notwendigkeit der Dokumentation

Neben den technischen Regeln, was und wie an einem elektrischen Betriebsmittel geprüft werden soll und wie die Definition einer Elektrofachkraft ist, findet sich in der DIN VDE 0701-0702 die Forderung einer Dokumentation der Prüfergebnisse in geeigneter Form. Die erstellte Dokumentation muss transparent sein und die getätigte Prüfung nachvollziehbar wiedergeben.
Um dies zu erreichen, muss die Dokumentation Folgendes beinhalten:

  • Punkte der Sichtprüfung
  • Ergebnisse der Messungen
  • das Ergebnis der Funktionsprüfung.

Zu den Messergebnissen gehören die erfassten Messwerte inklusive der zur Anwendung gelangten Messverfahren. Kann eine Einzelprüfung nicht durchgeführt werden, ist vom Prüfer zu entscheiden, ob die Sicherheit des Prüflings bestätigt werden kann. Die diesbezüglich durch den Prüfer getroffene Entscheidung ist im Prüfbericht zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in einem geeigneten Zeitrahmen aufzubewahren.

Auch die Seite der Versicherer weist auf eine Dokumentation der Prüfergebnisse in ihren Werken hin. In der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) wie auch in der neuen DGUV Information 203-071 (ehemals BGI/GUV-I 5190) „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ vom Juni 2010.

Hier heißt es unter Punkt 7:

„Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Durch ein längerfristiges Aufbewahren lassen sich Veränderungen des Zustandes der Arbeitsmittel darstellen und Prüffristen bestätigen oder korrigieren.“

Anforderungen an den Prüfer und die Messgeräte

Eine Person, die elektrische Sicherheit überprüft, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die zum Einsatz gelangenden Messgeräte müssen bestimmten Normen entsprechen.

Nach der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.

Leider wurde hier vieles falsch interpretiert. Ein Messgerät kann in keinster Weise die Entscheidung über ein positives oder negatives Prüfergebnis treffen. Die Verantwortung liegt dementsprechend ganz allein bei dem befähigten Prüfer. Hier zählen Fachkompetenz und Erfahrungswerte, die eine elektrotechnisch unterwiesene Person im Normalfall nicht hat!

Die Umsetzung war oft die folgende: Tageslehrgang für den Hausmeister oder den Mitarbeiter vom Werkschutz (beides nicht Elektrofachkraft) zuzüglich eines schmucken Messgeräts mit eindeutiger Ja-Nein-Anzeige = elektrotechnisch unterwiesene Person, die allein für die Prüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel die Verantwortung trug.

In der vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Personen“ vom März 2019 wird die gesetzliche Forderung aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nach einer befähigten Person konkretisiert.

Nun gilt die Betriebssicherheitsverordnung nicht im privaten Bereich, doch auch die Seite der Versicherer weist nun in der DGUV Information 203-071 (BGI/GUV-I 5190) auf die besonderen Voraussetzungen für eine „befähigte Person“, also einen Prüfer elektrischer Sicherheit hin. Demnach muss eine „befähigte Person“ neben der abgeschlossenen elektrotechnischen Berufsausbildung, einer mindestens einjährigen Berufserfahrung und der zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die Kenntnisse der aktuellen Normen und Regelwerke verfügen.

Diese befähigte Person muss vom Arbeitgeber schriftlich bestellt werden. Weiter müssen dem Prüfer geeignete Messgeräte, die dem Stand der Technik entsprechen, zur Verfügung stehen. Die geeigneten Mess- und Prüfgeräte für den beschriebenen Fall müssen den Normenreihen DIN VDE 0413-16 (VDE 0413-16) bzw. DIN EN 61557-2 (VDE 413-2), DIN EN 61557-4 (VDE 413-4) oder der DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1) entsprechen.

Messgeräte wie z.B. in der folgenden Abbildung mit analoger Anzeige, Rot-Grün-Bewertung sowie ohne die sehr oft erforderlichen Messverfahren der aktiven Prüfung – darunter versteht man die Prüfung des Schutzleiterstroms bzw. Berührungsstroms mit Betriebsspannung – sind nicht mehr Stand der heutigen Technik und können nur noch sehr bedingt zum Einsatz gelangen.

Natürlich müssen auch Messgeräte wie Arbeitsmittel geprüft und zusätzlich in ermittelten Intervallen kalibriert werden. Die Ermittlung des Kalibrierintervalls erfolgt auch hier über eine Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Herstellerangaben.

Messgerät, das nicht dem Stand der Technik entspricht
Messgerät, das nicht dem Stand der Technik entspricht

Durchführung erforderlicher Prüfungen

Der mit der Prüfung der Betriebsmittel beauftragten befähigten Person obliegt es, den genauen Prüfumfang festzulegen. Doch gibt es in der DIN VDE 0701-0702 Anforderungen an eine Prüfung, die auch umgesetzt werden sollten.

1. Sichtkontrolle

Bekanntlich kommen die meisten Mängel (ca. 80 %) bei einer sauberen Sichtprüfung zum Vorschein.
Hier sollte, wie oben erwähnt, genau dokumentiert werden! Nicht nur lapidar ein „OK“ bei Sichtprüfung setzen oder „VDE-Prüfung durchgeführt“ schreiben!

2. Schutzleiterwiderstand

Bei der Schutzleiterwiderstandsprüfung muss, wie in der DIN VDE 0701-0702 gefordert, mit mindestens 200 mA Prüfstrom gemessen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen höheren Prüfstrom von z.B. 10 A einzusetzen. Allerdings müssen die eingesetzten Messgeräte auch über diese Funktion des umschaltbaren Prüfstroms verfügen.

Letztendlich entscheidet allein der Prüfer, mit welchem Prüfstrom er den Widerstand ermittelt. Da es bei verschiedenen Betriebsmitteln zu einer Schädigung durch einen zu hohen Prüfstrom kommen kann, sind Eigenverantwortung und Kompetenz des Prüfers gefragt.

Es ist die Aufgabe des befähigten Prüfers, den gemessenen Wert richtig zu interpretieren und mit Sachverstand zu hinterfragen, um somit nicht nur die Einhaltung der Grenzwerte (< 0,3 Ω bis 5 m), sondern die elektrotechnische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Forderung, dass der befähigte Prüfer den ermittelten Wert zu bewerten hat und nicht das Messgerät, wird in vielen Fällen nicht Rechnung getragen.

Prüfaufbau Schutzleiterwiderstand
Prüfaufbau Schutzleiterwiderstand

Der Prüfling wird über die Anschlussleitung mit dem Messgerät verbunden. Die Prüfsonde wird mit dem Schutzleiter des Prüflings verbunden. Der Prüfstrom fließt nun über den Schutzleiter der Anschlussleitung und wird über die Sonde wieder zurück zum Messgerät geleitet, um den Widerstand zu ermitteln.

3. Isolationswiderstand

Mindestens 500 V Messgleichspannung beträgt nach Normvorgabe die Prüfspannung für den Isolationswiderstand. Dabei werden die aktiven Leiter kurzgeschlossen und 500 V gegen den Schutzleiter gegeben. Zu beachten ist dabei, dass alle berührbaren leitfähigen Teile mit der Sonde abgetastet werden müssen, die nicht mit dem Schutzleiter verbunden sind.

Auch bei dieser Messung muss der Messwert mit Sachverstand hinterfragt werden! Wird der Grenzwert von > 1 MΩ eingehalten, kann jedoch ein Wert von 3 MΩ schon ein Zeichen eines möglichen Fehlers sein. Auch hier bewertet allein der befähigte Prüfer das Messergebnis und nicht, wie so oft, das Messgerät.

Der Prüfer muss bedenken, dass es aufgrund der hohen Prüfspannung zu einer Beschädigung z.B. von Überspannungsableitern kommen kann. Aus diesem Umstand heraus darf der befähigte Prüfer bei solchen Prüflingen, laut DIN VDE 0701-0702, die Prüfspannung auf 250 V reduzieren.

Auch darf der befähigte Prüfer durch einen begründeten Umstand, der im Prüfbericht aufgeführt werden muss, auf diese Messung verzichten, wenn er stattdessen eine Schutzleiterstrom- und/oder eine Berührungsstrommessung durchführt.

Mittels Isolationsprüfung kann im Fall des oben genannten Fernsehers keine Aussage über die Isolationsfähigkeit des Geräts und damit über die Sicherheit getroffen werden. Da der Fernseher über einen elektronischen Ein-Aus-Schalter verfügt, der nur bei anliegender Netzspannung von 230 V geschaltet werden kann, gelangt die Prüfspannung nur bis zum Schalter.

Der gemessene Wert kann somit nur eine Aussage über die Anschlussleitung geben. Zumal die Prüfspannung von 500 V an den vorgeschalteten Schutzbeschaltungen erheblichen Schaden anrichten könnte und somit z.B. die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nicht mehr gegeben wäre.

Prüfaufbau Isolationswiderstand
Prüfaufbau Isolationswiderstand

Bei der Schutzleiterstrom- wie auch Berührungsstrommessung muss unbedingt das zur Anwendung gelangte Messverfahren Beachtung finden:

  • direkte Messverfahren
  • Differenzstrom-Messverfahren
  • Ersatzableitstrom-Messverfahren

4. Schutzleiterstrom, ausgenommen Ersatzableitstrom-Messverfahren

Bei der Messung des Schutzleiterstroms wird Netzspannung (230 V) auf den Prüfling geschaltet, um ihn und all seine dazugehörigen Komponenten in Betrieb zu nehmen.

Fließen nun Ströme über Erdpotenzial ab, werden diese idealerweise mit dem Differenzstrom-Messverfahren ermittelt. Hierbei wird die Summe der hineinfließenden und der abfließenden Ströme verglichen. Nach der 1. Kirchhoffschen Regel ist die Summe der hineinfließenden Ströme gleich der Summe der abfließenden Ströme. Die Differenz beträgt also null.

Sollten nun über ein oder mehrere Erdpotenziale Ströme abfließen, können durch dieses Messverfahren alle Ableitströme ermittelt werden. Kann der Anschluss eines einphasigen Geräts an den Versorgungsstromkreis unabhängig von seiner Polarität vorgenommen werden (z.B. ungepolter Anschlussstecker), so muss die Messung in allen Positionen des Steckers erfolgen. Bei der Messung müssen alle Schalter, Regler usw. geschlossen sein, um alle aktiven Teile vollständig zu erfassen. Gegebenenfalls sind die Messungen in mehreren Schalterstellungen vorzunehmen.

Bei einigen Prüflingen, z.B. mit Schutzbeschaltungen, sind Schutzleiterströme normal. Jedoch müssen die ermittelten Messwerte in den vorgegebenen Grenzbereichen liegen und sind durch den zwingend erforderlichen Sachverstand des Prüfers zu hinterfragen. Dabei sind die Herstellerangaben und Produktnormen zu berücksichtigen.

Prüfaufbau Schutzleiterstrom im Differenzstrom-Messverfahren
Prüfaufbau Schutzleiterstrom im Differenzstrom-Messverfahren

5. Berührungsstrom, ausgenommen Ersatzableitstrom-Messverfahren

Auch bei der Messung des Berührungsstroms wird Netzspannung auf den Prüfling geschaltet, um ihn und all seine dazugehörigen Komponenten in Betrieb zu nehmen. Mit der Sonde werden alle berührbaren leitfähigen Teile abgetastet, die nicht mit dem Schutzleiter verbunden sind. Durch die Sonde, die das Erdpotenzial verkörpert, wird der Stromkreis an stromführenden Teilen geschlossen und es kommt ein Berührungsstrom zum Fließen.

Der sogenannte Berührungsstrom wird idealerweise im direkten Messverfahren, also mit Amperemeter im Messkreis der Sonde, ermittelt und lässt auf eine schlechte Isolation oder einen anderen Fehler schließen. Mit dem oben gezeigten Messgerät kann leider nur das Ersatzableitstrom-Messverfahren durchgeführt werden. Dabei werden L und N gebrückt und eine sinusförmige Leerlaufspannung von mindestens 25 V und höchstens 250 V an den Prüfling angelegt. Durch dieses Messverfahren lässt sich der Prüfling, in unserem Fall der Fernseher, nicht einschalten. Die Spannung gelangt nur bis zur Steuerung und ein Strom über einen eventuellen Defekt (Isolationsfehler) im Gerät kommt nie zum Fließen. Hier wurde, wie bei der Isolationsprüfung, nur die Anschlussleitung überprüft.

Prüfaufbau Berührungsstrom im direkten Messverfahren
Prüfaufbau Berührungsstrom im direkten Messverfahren

Fazit

Die Servicedienstleister, hier vertreten durch seinen Servicetechniker, sind für die Sicherheit der Betriebsmittel nach einer Reparatur verantwortlich. Der Dienstleister sollte sich an die anerkannten Regeln der Technik (insbesondere die relevanten VDE-Bestimmungen) halten und deren Forderungen Rechnung tragen. Oder durch die eigene, mindestens gleichwertige Lösung die erforderliche Sicherheit nachweisen.

Wünschenswert wäre es, eine staatliche Vorgabe ähnlich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für elektrische Arbeitsmittel im privaten Bereich zu haben – für mehr Sicherheit in privaten elektrischen Anlagen und an den elektrischen Betriebsmitteln. Um auch zu Hause und nicht nur in den Betrieben das zu schützen, was das Wichtigste ist. Das eigene Leben und das Leben von Freunden, Kollegen und der Familie.

Beitrag aus dem Jahr 2016, wurde geprüft und aktualisiert am 10.07.2020

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Kommentare

Kommentar von Herbert |

Zufällig kam ich auf Ihre Seite und habe etwas darin ‚gestöbert’

Angeregt durch die vorstehenden Beiträge schreibe ich Ihnen.

Ich bin nicht Elektriker, und mein Studienabschluss liegt 55 Jahre zurück.
Elektrotechnik war zwar Pflichtfach, aber nicht meine Studienrichtung.

In einer Diskussion mit unserem Professor stellte ich den Sicherheitssinn des VDE Zeichens in Frage: Bei Otto-Normalverbraucher prägt sich ein, Geräten mit dem VDE Zeichen könne man vertrauen, denn sie sind sicher.
Otto-Normalverbraucher hat nie gelernt, diese Aussagen zu hinterfragen. Zudem ist er fachlich damit meist überfordert.
Die Hausinstallation macht ein Elektriker (gelernt, Meister oder angelernt) auf dessen Rechnungskopf das VDE Zeichen gedruckt ist. Die verwendeten Bauteile tragen alle sichtbar das VDE Zeichen.

Das wichtigste Glied in der Kette – der Mensch Elektriker oder der Gerätehersteller – bleiben unberücksichtigt. Deren Pfusch oder gar Betrug erkennt Otto-Normalverbraucher durch das VDE-Zeichen nicht.

Es gaukelt ihm eine Sicherheit vor, die nie gewährleistet werden kann. Es ist halt ein Verkaufsargument.

Unser Professor antwortete mit ‚ich widerspreche Ihnen nicht, aber behalten sie es für sich’.

Heute schätze ich das Risiko der ‚VDE Falsifikate’ noch höher ein, zumal der Elektrofachmann oft gar nicht weiß, woher das VDE Zeichen tragende Bauteil herkommt. Das man Gefährlichkeit nicht unbedingt beim Anschauen oder bei üblichen Funktions- und Sicherheitstests erkennen kann, brauche ich hier nicht erklären.

Ob ein jeder Elektrofachmann über die Qualitäten verfügt, die seine fachliche Tätigkeit erfordern stelle ich sehr in Frage. Meine diesbezüglichen Erfahrungen sind nicht so, dass ich diese als bedauerliche Einzelfälle ablegen könnte.

Beispiel: Ich habe ein Navi gekauft. Wegen Funktionsmängeln brachte ich es zur Garantiereparatur. Es wurden etliche Teile ausgetauscht; Ein Teil der Fehler wurde behoben. Ich brachte es erneut zur Garantiereparatur.
Nachdem der Akku leer war, schloss er der Verkäufer über Nacht an ein Ladegerät. Am nächsten Tag bekam ich es wieder. Weitere Mängel interessierten ihn nicht. Als ich es wegen erneuter Missfunktion wieder brachte, beauftragte die Firma einen Sachverständigen mit einem Gutachten. Der Sachverständige testierte ‚Ihr Gerät wurde nach Din VDE 0701 geprüft.’ Aus dem ‚Gutachten’ war ein ‚Kurzgutachten’ geworden. Fehler hat er nicht festgestellt. ‚… Somit konnte keine Fehlfunktionen ermittelt werden das Gerät entspricht den Herstellervorgaben.’ (Buchstabengetreu übernommen).

Der Verkäufer spricht dann wieder von Gutachten. Als ich ihm die Mängel im Gutachten sagte, wies er mich zurück, (Er ist gelernter Fachverkäufer für Elektro, von dem ich erwarten kann, dass er weis, was man nach VDE prüfen kann, und was nicht.)
Die Geschäftsführerin glaubt dem Gutachten genauso wie alle Schreiber(innen) dieser Firma, die sich damit befassten. Sie sind sich so sicher, dass sie es nicht für nötig halten, ihr diesbezügliches Wissen im Internet zu überprüfen.

Was soll ich von dieser Firma halten, die auch Waschmaschinen und anderes verkauft, bei denen VDE relevant ist.

Nur das als Beispiel.
Ich weiß nicht, ob das der richtige Ort ist, diese Übeltäter namentlich zu nennen. Wer möchte, kann gerne per Mailanhang das Gutachten von mir bekommen.

Bei Bedarf kann ich noch mehr Vorgänge aufführen, die fehlende fachliche Qualitäten von ‚Fachleuten’ belegen, z. B. von einem Elektroinstallateur, der Wechselschalter nach dem ‚Zufallsprinzip’ verdrahtet hat.
Oder den Elektromeister, der persönlich die Hausinstallation für meine Mutter erneuert hat. Den Verhau kann ich heute noch ‚geniessen’, oder den Schaltkasten des Antriebs einer Deutschen namhaften Firma für meinen Behindertenaufzug, der nur betrieben werden kann, wenn der Deckel nicht zugeschraubt ist, weil das Gehäuse zu knapp bemessen ist. Auch da musste VDE herhalten, um den Pfusch zu legalisieren zu versuchen. … Diesen Edelpfusch habe ich erhalten. Er steht zur Besichtigung frei.

Wir brauchen bestimmt nicht mehr Vorschriften und Regelungen, schon gar nicht im privaten Bereich. Was wir brauchen ist eine Erziehung zur Gewissenhaftigkeit und zu selbstverantwortlichem Denken und Handeln.

Kommentar von Markus Klar |

Ohne dem geschätzten Kollegen zu nahe treten zu wollen: Die prüfpflicht ist nicht in irgendwelchen Normen zu suchen, sondern findet sich ganz banal im deutschen BGB. Man lese zuerst §611 Abs. 1 dann §242 und anschließend §280 Abs. 1 BGB. Schwupps und ich brauche im Privatbereich kein ArbSchG, keine BetrSichV und keine Normen um zu einer Prüfpflicht bei Instandsetzung durch Dritte zu kommen.

Kommentar von philipp röwer |

Hallo zusammen, kann mir wer sagen ob ich nach einer Prüfung nach DIN VDE 0100 teil 601 in einem gewerblich genutztem lokal, den ÜBERGABEBERICHT und den E-CHECK BERICHT zwingend dem Prüfprotokoll beifügen muss? oder ist das mir überlassen ob ich diese beiden Sachen dem Prüfprotokoll anhefte????

Kommentar von Martin Mehlhose |

Messgeräte die dem "Stand der Technik" entsprechen sind für Privatpersonen unerschwinglich bzw. völlig überteuert. Allein das schon läßt uns zu den Altertümchen greifen die wir nun bezahlbar anschaffen können. Ihr Einsatz ersetzt keine vorgeschriebe Prüfung, sie können uns aber zwischenzeitlich gut darüber unterrichten ob unser Trennschleifer noch gut isoliert ist oder schon soviel Metallspäne angesaugt hat daß das Rausfliegen des (hoffentlich vorhandenen) FI unmittelbar bevorsteht. Insofern wär es wünschenswert, auch weiterhin den Einsatz dieser Dinge zu befürworten.
nette Grüße

Kommentar von Mark S. Spott |

Kann ein Gerät welches nach IEC 61010-1 eine Prüfung bestanden hat, bei einer BGAV3 Prüfung durchfallen? Welche VDE Norm gilt für die Erstinstallation des Geräts, oder reicht hier die Prüfung nach IEC 61010-1?

Kommentar von Franz Möcke |

Ich halte diese Prüfvorschriften für unabdingbar. Bei all den Prüfvorschriften nach DIN, EN, VDE usw. geht es um die elektrische Betriebssicherheit von Anlagen und Geräten. Es geht also primär um den Schutz menschlichen und tierischen Lebens. Es soll aber immer noch Leute geben, die das nicht begreifen wollen. Da kann ich nur hoffen, daß diese Personen nicht zum Elektro-Fachpersonal zählen.

Kommentar von Eric Petersen |

Alle Achtung ! Ihr Fachwissen in Ehren, aber Dank Korinthenkackern wie Ihnen gibt es immer mehr Vorschriften die uns das Leben schwer machen.

Antwort von Christina Wernicke

Danke für den Hinweis. Ich gebe zu, dass die Formulierung, an die Sie sich vermutlich stoßen, etwas unglücklich ist.

"Da es für den Privatbereich leider noch kein Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder eine Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt..."

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