VDE 0104 – Prüfeinrichtungen normgerecht gestalten
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Prüfeinrichtungen müssen besonderen Anforderungen genügen. Maßgeblich für das Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen ist die DIN EN 50191 (VDE 0104):2011-10.
Kursleiter von elektrotechnischen Seminaren berichten mitunter von Teilnehmern, die seit mehr als zehn Jahren an keiner Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben, von Fachkräften, die von der Betriebssicherheitsverordnung kaum mehr kennen als den Titel. Auch bei den Normen ist nicht jeder auf dem Laufenden, dabei gibt es doch gerade hier immer wieder wichtige Aktualisierungen.
Die VDE 0104 und ihre Umsetzung
Für das Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen ist vor allem sie relevant: Die VDE 0104 („Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen“) fasst die entsprechenden Regelungen für stationäre und nichtstationäre elektrische Prüfanlagen bedarfsgerecht zusammen. Außerdem enthält sie besondere Bestimmungen für den sicheren Betrieb, die über die Forderungen der DIN VDE 0105-100 hinausgehen.
Unterstützung bei der Anwendung der Norm bietet die DGUV Information 203-034 (ehemals BGI 891) „Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen“: Sie erläutert die Anforderungen an das Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen genauer, um den sicherheitstechnischen Aspekt aus präventiver Sicht zu beleuchten.
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Wann die VDE 0104 zu beachten ist
Die VDE 0104 ist einzuhalten, wenn elektrische Prüfanlagen errichtet oder betrieben werden und das Berühren der unter Spannung stehenden Teile gefährlich ist. Davon müssen Sie laut DGUV Information 203-034 (ehemals BGI 891) ausgehen, wenn
- die Spannung bei Frequenzen bis 500 Hz mehr als 25 V AC oder 60 V DC beträgt
- der fließende Strom bei Wechselspannung größer als 3 mA effektiv bzw. bei Gleichspanung größer als 12 mA ist oder sein kann
- bei Frequenzen über 500 Hz die zulässigen Stromwerte nach Tabelle A.1 der VDE 0104 überschritten sind
- die elektrische Entladungsenergie höher als 350 mJ ist.
Doch auch wenn Sie unter diesen Werten liegen, müssen alle zu erwartenden Risiken bedacht und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu zählt zum Beispiel die Lichtbogengefährdung bei einem Akkumulator.
Prüfeinrichtung: Platz, Feld oder Anlage?
Prüfeinrichtungen werden grob unterteilt in:
- Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz
- Prüfplatz ohne zwangläufigem Berührungsschutz
- Prüffeld
- Versuchsfeld
- nichtstationäre Prüfanlage
Prüfplätze mit und ohne zwangläufigem Berührungsschutz
Man unterscheidet also zwischen Prüfplätzen mit und ohne zwangläufigem Berührungsschutz. Die „Zwangsläufigkeit“ wird durch Isolierung, allseitig mechanische Abdeckung oder Verkleidung der unter Spannung stehenden Teile (mindestens Schutzart IP3X) erreicht. Dabei muss eine Reihe von Forderungen beachtet werden, die in der DGUV Information 203-034 (ehemals BGI 891) (ab Seite 12) aufgeführt sind.
Ein Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz darf nur eingerichtet werden, wenn ein Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz nicht realisierbar ist, zum Beispiel bei erheblichen Schwierigkeiten im Arbeitsablauf. Ob der Fall zutrifft und zulässig ist, muss aber äußerst kritisch geprüft werden. Hier gelten dann auch besondere Anforderungen: Unter anderem sind Abgrenzungen nach strengen Vorgaben zu errichten, damit auch keine anderen Personen gefährdet werden. Prinzipiell müssen an den Prüfplätzen alle technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
Nicht vergessen
Beachten Sie, dass noch andere Normen relevant sein können. Und natürlich gilt auch hier das grundsätzliche Regelwerk: Zum Beispiel die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
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