Prüfung elektrischer Anlagen von Einsatzfahrzeugen

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Rechtssichere Prüfung elektrischer Anlagen von Einsatzfahrzeugen
Rechtssichere Prüfung elektrischer Anlagen von Einsatzfahrzeugen (Bildquelle: Lehnhoff/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

Wie werden Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr etc. rechtssicher geprüft? Welche Prüfschritte müssen durchgeführt werden? Welchen Prüffristen unterliegen die Fahrzeuge?

Antwort des Experten

Daniel Kronenberg

Bei der gesamten Fragestellung beziehe ich mich ausschließlich auf Fahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Technisches Hilfswerk, Krankentransport und Rettungsfahrzeuge. Die Norm trifft ebenfalls auf Einsatzfahrzeuge im Sinne von Abschleppfahrzeugen, Kranwagen, Hubarbeitsfahrzeugen und Übertragungswagen für TV und Rundfunk zu. Hier müssen jedoch noch weitere, für unseren Fall nicht zutreffende Normen bzw. DGUVen angewandt werden. Gleiches gilt für Motorcaravans und Fahrzeuge innerhalb Marinas.

Einsatzfahrzeuge müssen vom Unternehmer rechtssicher geprüft werden.
Einsatzfahrzeuge müssen vom Unternehmer rechtssicher geprüft werden. (Bildquelle: tazik13/iStock/Thinkstock)

Wie werden Einsatzfahrzeuge rechtssicher geprüft?

Um Einsatzfahrzeuge rechtssicher zu prüfen, muss der Unternehmer, welcher in diesem Fall nicht Fahrzeughalter sein muss, eine Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz des Fahrzeugs und aller darauf mitgeführten Betriebsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchführen. Hierbei darf er sich nicht auf den elektrotechnischen Teil beschränken, sondern muss das ganzheitliche Konzept betrachten.

Hierzu finden unter anderem

  • die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung/Sicherheitstechnische Bewertung“,
  • die TRBS 1112 „Instandhaltung“,
  • die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

sowie weitere Gesetzgebungen Anwendung.

Dabei sollte der Unternehmer sich von Sachkundigen unterstützen lassen, wie z.B. dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) bzw. der Sicherheitsfachkraft (SiFa) und der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK).

Tipp der Redaktion

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Prüfprotokolle für die Elektrofachkraft – E-Book

nach DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DIN EN 50678 (VDE 0701), DIN EN 50699 (VDE 0702), DIN EN 60204-1 und DGUV Vorschrift 3

  • Prüfprotokolle downloaden und Erst- und Wiederholungsprüfungen sicher dokumentieren

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Welche Prüfschritte müssen durchgeführt werden?

Im konkreten Fall findet die DIN VDE 0100 Teil 717 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-717 Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – ortsveränderliche oder transportable Baueinheiten“ Anwendung. Hierbei bezieht sich der Normentext lediglich auf die im Einsatzfahrzeug fest installierte elektrotechnische Anlage.

Ebenfalls Anwendung findet die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Hier ist unter Punkt 5.3.3.101.0.2 zu entnehmen:

„Die wiederkehrende Prüfung, die aus einer ausführlichen Überprüfung der Anlage besteht, muss je nach Anforderung entweder ohne Demontage oder mit Teildemontage durchgeführt werden, ergänzt durch geeignete Prüfungen nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600), Abschnitt 61, einschließlich der Prüfung der Einhaltung der nach DIN VDE 0100 410 (VDE 0100-410) geforderten Abschaltzeiten von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD), und durch Messungen, um Folgendes zu erreichen...“

Es ist also nach den grundliegenden Anforderungen so zu verfahren, als ob es sich um eine übliche Elektroinstallation handelt. Es werden keine gesonderten Bedingungen an die Prüf- und Messgeräte gestellt. Hier reichen die Arbeitsmittel aus, die die Norm DIN VDE 0413 erfüllen.

Bei der Wiederholungsprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel wird nach DIN EN 50699 VDE 0702 bzw. bei medizinisch genutzten Geräten nach DIN VDE 0751 verfahren.

Downloadtipps der Redaktion

e+-Artikel: „DIN EN 50699 (VDE 0702) für Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte"

Hier gelangen Sie zum Download.

Unterweisung: „Prüfung von allgemeinen ortsveränderlichen Betriebsmitteln“

Hier gelangen Sie zum Download.

Downloadpaket für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel

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E-Book: „Prüfprotokolle für die Elektrofachkraft“

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Der Prüfer

Da es vermehrt dazu kommt, dass elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) zum Prüfen elektrischer Betriebsmittel eingesetzt werden, sei dazu Folgendes gesagt:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert eine befähigte Person zum Prüfen überwachungsbedürftiger Anlagen. In ihrer Konkretisierung TRBS 1203 wird unter Abschnitt 2 die zur Prüfung befähigte Person genau definiert. Hier heißt es:

  • Die befähigte Person muss eine elektrotechnische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung im elektrotechnischen Bereich sowie
  • die zeitnahe berufliche Tätigkeit ausüben.

Mit dieser Forderung ist der Einsatz einer elektrotechnisch unterwiesenen Person als Prüfer nicht vertretbar.

Welchen Prüffristen unterliegen die Fahrzeuge?

Oftmals werden die „Empfehlungen“ der DGUV Vorschrift 3 oder Abdrucke davon, welche den meisten Prüfgeräten beiliegen, als das Maß der Dinge angesehen. Dies sind jedoch nur Ansatzpunkte. Wie eingangs erwähnt, hat der Unternehmer/Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei werden auch die Prüffristen festgelegt. Eine Verkürzung der Prüffristen ist in jedem Fall unproblematisch. Eine Verlängerung der Fristen ist nur unter entsprechender Begründung zulässig und muss ebenso wie die Prüfschritte und deren Ergebnisse rechtssicher dokumentiert werden.

Für nicht ortsfeste Betriebsmittel der Feuerwehren/Technische Hilfeleistung (für Betriebsmittel, die bei Übung und Einsatz benutzt worden sind) ist eine Prüffrist von 12 Monaten vorgeschrieben. Diese Frist findet sich auch in dem DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ wieder.

Die DGUV Vorschrift 3 fordert für das Prüfen gemäß DIN VDE 0100-600 elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen, besonderer Art“ (VDE 0100 Gruppe 700) ebenfalls eine Prüffrist von 12 Monaten. Für Arbeitsmittel, welche über eine Ex-Zulassung verfügen, gelten wiederum gesonderte Anforderungen an Prüf- bzw. Messgerät sowie auch an den Prüfer.

Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass die Fragestellung sehr allgemein gehalten wurde. Somit ist auch die Antwort unter Umständen nicht auf alle Eventualitäten anzuwenden.

Beitrag aus dem Jahr 2014, wurde geprüft und aktualisiert am 12.06.2024

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