Prüfungen durch berufsfremde Mitarbeiter
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In vielen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Seniorenzentren, Schulen, Kindergärten aber auch kleineren Unternehmen sind häufig keine Elektrofachkräfte beschäftigt. Dort werden Reparaturen von Hausmeistern durchgeführt. Diese sind oft berufsfremd, was die Elektrotechnik betrifft.
Der Hausmeister – Allroundtalent auch im Elektrobereich
In vielen Einrichtungen und Unternehmen sind häufig keine Elektrofachkräfte beschäftigt. Reparaturen werden dort von Hausmeistern durchgeführt. Zu deren Aufgabengebiet zählen nicht selten Instandsetzungsarbeiten im Elektrobereich, wie z. B. der Austausch von defekten Steckdoseneinsätzen oder Kleingerätereparaturen.
Größere Aufträge werden zwar an Elektrofachfirmen (Meisterbetriebe) fremdvergeben, jedoch verbleibt mangels rechtssicherer Fremdvergabe die Verantwortung meist komplett beim Unternehmer. Eine Weiterbildung der Hausmeister zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) ist zwar oftmals erfolgt, genügt in den meisten Fällen jedoch nicht den derzeit gültigen Anforderungen.
Zum einen darf ein Hausmeister in Form einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) nicht mit der eigenverantwortlichen Prüfung elektrischer Arbeitsmittel beauftragt werden. Das kann auch nicht durch Prüfgeräte mit automatisiertem Messablauf und vermeintlich eindeutiger Ergebnis-Anzeige (sogenannte „Rot-Grün-Anzeige“) umgangen werden. Auf der anderen Seite liegt durch das Betreiben elektrischer Anlagen und den zuvor beschriebenen Instandsetzungsmaßnahmen ein elektrotechnischer Betriebsteil vor, und an den stellt die DIN VDE 1000-10:2009-01 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ weitere strukturelle Anforderungen.
Die VDE-Normenreihe besitzt unter juristischer Bezugnahme auf den § 49 des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen quasi rechtsverbindlichen Charakter und kann daher nur außer Kraft gesetzt werden, wenn für eine gleichwertige Sicherheit gesorgt wird.
Die DIN VDE 1000-10 fordert eine "Verantwortliche Elektrofachkraft" (VEFK)
Grundsätzlich verlangt die DIN VDE 1000-10:2009-01 eine verantwortliche Person für die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles, die sogenannte „verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Unabdingbare Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) in einem Unternehmen bzw. für einen Arbeitgeber sind:
- eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik zum staatlich geprüften Techniker, Meister oder Ingenieur
- neu hinzugekommen: Bachelor und Master
- sowie ein zeitnaher Einsatz in diesem Bereich
- und schließlich Kenntnisse der aktuellen Normen und Regelwerke
Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform
Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) trägt die Verantwortung für die Erfüllung von Unternehmeraufgaben im zugewiesenen elektrotechnischen Rahmen. Die Pflichtenübertragung erfolgt in Schriftform mit einer transparenten und präzisen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung. Weitergegeben wird dabei nur die Handlungsverantwortung. Die Überwachungs- und Aufsichtsverantwortung bleibt immer beim Delegierenden. Diese Forderung ist im § 13 des Arbeitsschutzgesetzes und im § 13 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verankert.
Die Unternehmensleitung und die oberen Führungskräfte behalten also auch bei Delegation von Aufgaben und Handlungsverantwortung immer „die Fäden in der Hand“. Sie tragen weiterhin die Gesamtverantwortung und müssen die „Oberaufsicht“ führen.
Elektrofachkraft gemäß DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Tätigkeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, dürfen nach DIN VDE 1000-10 und der berufsgenossenschaftlichen DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) – „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden.
Eine Elektrofachkraft (EFK) muss
- von der Ausbildung her zumindest Elektrogeselle mit Gesellenbrief sein,
- Berufserfahrung besitzen
- und mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Elektrobereich vertraut sein.
EuP darf nur unter Leitung und Aufsicht einer EFK agieren!
Elektrotechnisch unterwiesene Personen arbeiten laut DIN VDE 1000-10 immer unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (EFK). Das bedeutet, dass die der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) zugewiesene Elektrofachkraft (EFK) für die Einhaltung der gegebenen Anweisungen zu sorgen hat und für die übertragenen Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) verantwortlich ist.
Anforderungen durch die BetrSichV
Für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel spezifiziert die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 als nachgeordnete, konkretisierende Regel zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Anforderungen an Elektrofachkräfte als Prüfer:
- eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln,
- eine zeitnahe berufliche Tätigkeit
- sowie die Kenntnis der relevanten technischen Regeln für die vorgesehenen Prüfaufgaben
ist demnach Grundvoraussetzung.
Durch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen können die Kenntnisse auf dem aktuellen Stand gehalten werden und befähigen nunmehr die Elektrofachkraft (EFK), Prüfungen elektrischer Geräte und Betriebsmittel entsprechend der vorgegebenen Vorschriften eigenständig durchzuführen.
Eine schriftliche Bestellung zur befähigten Person mit Weisungsfreiheit im zugewiesenen Aufgabengebiet durch den Unternehmer ist außerdem zwingend erforderlich, da der Prüfer bei seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und wegen dieser auch nicht benachteiligt werden darf.
Eine weitere Aufsichtsführung bzw. Kontrolle dieser befähigten Person durch eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) oder ersatzweise durch eine beauftragte Elektrofachfirma ist nicht vorgeschrieben. Da eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) immer einen Aufsichtsführenden bedingt, kann sie demnach nur mit einer befähigten Person zusammen im Prüfteam elektrische Arbeitsmittel prüfen bzw. mit der reinen Prüfungsdurchführung von überschaubaren Prüfabläufen beauftragt werden.
Die für die Prüfung verantwortliche befähigte Person muss sich anschließend die Messergebnisse der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) zu eigen machen. Die Verantwortung für die Prüfung bleibt bei dieser Vorgehensweise ganz klar bei der befähigten Person, die dann dementsprechend auch die Aufzeichnungen über die Prüfung dokumentiert.
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Hinsichtlich der gestellten Anforderungen durch die DIN VDE-Bestimmungen und Vorschriften des Gesetzgebers darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nur dann elektrotechnische Instandsetzungsarbeiten durchführen, wenn eine Leitungs- und Aufsichtsführung durch einen strukturierten Elektrobereich mittels verantwortlicher Elektrofachkraft (VEFK) und Elektrofachkraft (EFK) sichergestellt ist.
Sind bei der Inbetriebnahme, Instandhaltung oder im Kundendienst eigenständig durchzuführende elektrotechnische Tätigkeiten erforderlich, die von berufsfremden Personen ausgeführt werden müssen, reicht eine Weiterbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) nicht aus. Um diesen Bedürfnissen sowohl im Handwerk als auch in der Industrie und sonstigen gewerblichen Bereichen gerecht zu werden, wurde in die Durchführungsanweisung zu § 2 DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)“ aufgenommen.
Der Ausbildungsumfang zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist in den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen DGUV-Grundsatz 303-001 (BGG 944) geregelt und mit mindestens 80 Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis bemessen.
Wichtig bei der Aufqualifizierung z. B. eines Hausmeisters zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist, dass das sehr eng gesteckte Aufgabengebiet wiederum schriftlich und mit einem Tätigkeitsprofil delegiert wird.
Was ist unter "festgelegten Tätigkeiten" zu verstehen?
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind. Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) kann in keiner Weise eine Elektrofachkraft (EFK) ersetzen, allerdings kann im Gegensatz zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) die Aufsichtsführung durch eine Elektrofachkraft (EFK) entfallen.
Die Notwendigkeit einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) bleibt dabei unberührt. In den DIN VDE-Bestimmungen als auch in gesetzlichen Regelwerken findet man den Begriff der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) nicht. Angesichts der bevorstehenden vollständigen Ablösung der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) durch die BetrSichV mit ihren nachgeordneten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), ist mit einer Neuregelung der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) zu rechnen.
Aufqualifizierung zur befähigten Person nach TRBS 1203 Teil 3
Die TRBS 1203 Teil 3 setzt Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit für die Prüfer von elektrischen Arbeitsmitteln voraus. Zur Berufsausbildung heißt es: Die befähigte Person für die Durchführung von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss:
- eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder
- eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben, vergleichbare elektrotechnische Qualifikation nachweisen.
Hier sollte seitens des Gesetzgebers im Rahmen der nächsten Aktualisierung des Regelwerks Klarheit geschaffen werden, womit eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen werden kann. Ob eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) das Kriterium Berufsausbildung erfüllt, obliegt schlussendlich dem Arbeitgeber. Er hat weiterhin zu prüfen,
- ob die elektrotechnischen und die darüber hinaus notwendigen Kenntnisse ausreichen, um die durchzuführenden Arbeiten zu beurteilen und die entstehenden Gefahren zu erkennen und
- ob ein Dokument vorliegt, das die relevanten Inhalte der Qualifikation, also sowohl fachliche wie auch persönliche Eignung, wiedergibt.
Eine mindestens einjährige Berufserfahrung und die Kenntnis der prüfrelevanten Regeln der Technik müssen sowohl die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) als auch die Elektrofachkraft (EFK) gleichermaßen vorlegen können.
Einer befähigten Person, die ausschließlich Prüfungen durchführt, ist nicht notwendig eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) überzuordnen. Unterliegt eine befähigte Person bei der Prüftätigkeit allerdings den Weisungen einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), dann muss die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) zuvor auch eine entsprechende Befähigung erlangt haben.
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Fazit
Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 6 der BetrSichV die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Dabei empfiehlt es sich, bei der formalen Bestellung zur befähigten Person eine Checkliste beizufügen, die sowohl fachliche wie auch persönliche Eignung abfragt und dokumentiert.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele berufsfremde sowie Elektrofachkräfte nicht die notwendigen Kenntnisse aufweisen, weil die Arbeitgeber häufig bei den Weiterbildungsmaßnahmen einsparen. Auch bei der Beauftragung externer Prüfer besitzt § 3 Abs. 6 der BetrSichV Rechtsgültigkeit.
Die Einforderung eines Befähigungsnachweises vom externen Prüfer sowie das schriftliche Abfordern von Prüfinhalt und -umfang ist bei einer rechtssicheren Fremdvergabe unerlässlich, will man sich auf das Vertragsrecht beziehen. Zu bezweifeln ist allerdings, dass das günstigste beauftragte Fremdunternehmen diesen Forderungen nachkommen kann.
Beitrag aus dem Jahr 2010, wurde geprüft und aktualisiert am 30.04.2021
Kommentare
Kommentar von Karl-Heinz Schott |
Ich bin zur Zeit in einem Krankenhaus beschäftigt.
Habe eine abgeschlossene Ausbildung als Elektromeister Handwerk.
Nun hat mein Vorgesetzter ( Maschienenbau Ingineur ) mich damit beauftragt die BGUV V3 Prüfung an den Geräten durchzuführen.
Darauf habe ich eine Weiterbildung beantragt die mir die nötigen Kentnisse und gesetzlichen Vorschriften vermittelt diese wurde abgelehnt .
Meine Frage muss ich dieser Anweisung jetzt folgen oder entstehen mir dadurch Nachteile bzw. muss ich im Schadensfall die Verantwortung dafür tragen.
Über eine Aufklärung der Situation würde ich mich sehr freuen.
Mit Freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Schott
Kommentar von Andreas B. |
Kann ein Industrieelektriker mit 16 Monate/Ausbild BBiG eine Elektrofachkraft befähigte Person nach TRBS 1203 Abs. 3.3 sein.
Quelle: https://www.elektrofachkraft.de/pruefung/pruefungen-durch-berufsfremde-mitarbeiter#ixzz5BRAjwHwF
Kommentar von R.S. |
@DOM
Na klar darf der Unternehmer vom eigenen Personal prüfen lassen.
Die Prüfungen müssen von einer fachkundigem (qualifizierte) EFK durchgeführt und dokumentiert werden. Dass es von Vorteil ist wenn der "Prüfer" eine hohe Qualifikationsstufe hat liegt auf der Hand. Letztendlich liegt es am Unternehmer, seinen Betrieb "gerichtssicher" zu organisieren. Wenn das geschehen ist, kann er autark agieren. Wenn er ausschließlich extern vergibt hat er zwar den Vorteil, dass er den schwarzen Peter (vermeintlich) an das Prüfunternehmen abtritt - aber unterm Strich trägt ER die Verantwortung, dass in seinem Unternehmen alles richtig gemacht wird. Und im Falle eines (weitreichenden) Schadens wird er sich reichlich Fragen stellen lassen müssen. Gut, wer dann perfekt organisiert und dokumentiert hat.
Kommentar von Dominik |
Hallo,
kurze Frage zu BGV A3
mir hat mein ehemaliger Chef einmal erzählt, dass ein Betrieb seine eigene Geräte nicht selbst durch eigenes Personal (Elektrofachkräfte) prüfen lassen darf. Kann dazu nichts finden. Es sieht für mich eher so aus, als hätte er mir falsche Informationen geben.
Deswegen die Frage :
Darf ein Unternehmer / Betrieb seine eigenen Werkzeuge / Geräte von ihrem eigenen Personal / Mitarbeiter prüfen lassen, sollten diese Elektrofachkräfte sein ?
Gruß Dom
Kommentar von C. H. |
Frage: ich bin selbstständiger Metallbaumeister und habe 2010 eine Ausbildung und Prüfung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten für Torantriebe und Steuerungen im Sinne der Richtlinien BGV2 erworben, uns wurde gesagt das man auch die Prüfungen der eigenen ortsveränderlichen Geräte im eigenen Betrieb prüfen darf.
Bevor ich mir so ein Prüfset nach BGV A3 kaufe wollte ich fragen ob das noch so gilt und stimmt. Wir haben keine Elektrofachkraft im Betrieb, wie auch habe ja auch nur 4 Mitarbeiter und die sind wie ich Metallbauer?
Kommentar von Manfred Weiler |
Kann ein Industrieelektriker mit 2jähriger Ausbild BBiG eine Elektrofachkraft befähigte Person nach TRBS 1203 Abs. 3.3 sein.
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