Rechtliche Vorgaben für Prüfungen
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Es gibt viele Vorschriften und Regelungen, die die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vorschreiben und Anforderungen an die Durchführung der Prüfung definieren. Dazu gehören u.a. die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) sowie die Bestimmungen der Norm DIN VDE 0105-100.
Wiederholungsprüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben
Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sind regelmäßige Prüfungen für gewerblich genutzte elektrische Anlagen vorgeschrieben. Der Betreiber/Unternehmer muss beweisen, dass er einen durch den elektrischen Strom verursachten Unfall nicht verschuldet hat. Als Nachweis gelten regelmäßige Prüfungen der ortsfesten elektrischen Anlagen einschließlich zugehörender elektrischer Betriebsmittel.
Im gewerblichen bzw. industriellen Bereich sind diese Wiederholungsprüfungen schon lange gesetzlich vorgeschrieben durch
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1203 Teil 3: Anforderungen an die befähigte Person
- Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)
- Betreiber-Bestimmung DIN VDE 0105-100 – Betrieb elektrischer Anlagen bis 1.000 V
Verstöße gegen die BetrSichV können strafrechtliche Konsequenzen haben, wogegen sich eine Nichtbeachtung der UVV, DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) und der DIN VDE 0105-100 versicherungsrechtlich auswirken wird.
Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)
Die Prüffristen der Wiederholungsprüfungen sind nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Für die Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die Einflussfaktoren bestimmt werden, dazu gehören beispielsweise:
- die Widerstandsfähigkeit des Arbeitsmittels (elektrische Anlage oder Betriebsmittel)
- die am Einsatzort vorhandenen Beanspruchungen (Erschütterungen, Wärme, Kälte usw.)
- die möglicherweise entstehenden Gefährdungen (Wahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen)
Anschließend müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen bewertet und festlegt werden. Die Tabelle 1A der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) gibt Anhaltspunkte für die Prüffristen.
Prüffristen in einer Betriebsanweisung zusammenfassen
Um den Vorgaben gerecht zu werden, muss der verantwortliche Prüfer die Wirksamkeit aller in der DIN VDE 0100 und gegebenenfalls weiteren Bestimmungen aufgeführten Schutzmaßnahmen in vollem Umfang nachweisen, wenn er im Prüfprotokoll bestätigen will, dass die von ihm geprüfte Anlage
„…den Errichtungsbestimmungen (DIN VDE 0100) und den weiteren technischen Regeln entspricht…" und "…keine Gefährdungen hervorrufen kann…“.
Es ist zu empfehlen, dass die für die Prüfung verantwortliche Elektrofachkraft auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen die ermittelten Prüffristen in einer Betriebsanweisung zusammenfasst.
Die Elektrofachkraft legt die Prüffristen fest
Das Festlegen der Prüffristen und ebenso eines gesonderten, davon abweichenden Prüfzeitpunkts ist ausschließlich Sache des Betreibers/Unternehmers, d.h. im Regelfall der von ihm berufenen und mit der Prüfung beauftragten verantwortlichen Elektrofachkraft. Die Elektrofachkraft als „befähigte Person“ unterliegt diesbezüglich keiner Weisung, auch nicht des Unternehmers (zur Weisungsfreiheit siehe TRBS 1203).
Prüfumfang
Der Umfang der Wiederholungsprüfung ist abhängig von den für das zu prüfende Erzeugnis geltenden Prüfbestimmungen. Letztlich legt hierzu der verantwortliche Prüfer fest, wie, mit welchen Prüfschritten, an welchen Anlagenteilen und mit welchen Prüfverfahren und -mitteln er das Ziel der Wiederholungsprüfung erreichen will.
Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) sowie der Bestimmung DIN VDE 0105 Teil 100 reichen hier jedoch oft nicht aus; insbesondere werden im Rahmen ihrer Prüfvorgaben oftmals Schwachstellen, wie Alterung durch Wärmestress, Hitzefelder etc., Oberwellen und deren zusätzliche Netzbelastung, insbesondere im PE- und N-Leiter, Isolationsmängel an Kabeln und Leitungen durch Wärme- und Feuchtigkeitseinfluss, sowie extreme Wärmequellen, Alterung der Schaltkontakte, lose Kontaktstellen nicht erkannt.
Sachverständigen hinzuziehen
In diesen Fällen hat der Betreiber/Unternehmer als Auftraggeber außer den Festlegungen nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) und DIN VDE 0105 Teil 100 weitere Vorgaben, z.B. die seiner Versicherung zu beachten, wie die VdS-Feuerschutzklausel 3602 für „Elektrische Anlagen“ und die zugehörende Prüfrichtlinie VdS 2871, und einen vom VdS anerkannten Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen.
Autor: Dipl.-Ing. Hans J. Rübsam
Beitrag aus dem Jahr 2008, wurde geprüft und aktualisiert am 22.07.2020
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