Wer darf ortsveränderliche elektrische Geräte prüfen?

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ortsveränderliche elektrische Geräte prüfen
Ortsveränderliche elektrische Geräte müssen regelmäßig geprüft werden. (Bildquelle: Yevhenii Orlov/iStock/Getty Images Plus)

Dieser Beitrag geht der Frage nach, wer ortsveränderliche elektrische Geräte prüfen darf. Wichtige Vorgaben dazu finden sich in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sowie in der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Personen“.

Frage aus der Praxis

Wer ortsveränderliche elektrische Geräte prüfen darf – und wer nicht

Wir sind ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 150 Mitarbeitern und einem angestellten Elektriker. Wir bekamen im Jahr 2000 von unserer Berufsgenossenschaft die Vorgabe, unsere elektrischen ortsveränderlichen Geräte regelmäßig nach DGUV Vorschrift 3 zu prüfen.
Von Anfang an kam aber unser Elektriker mit der Prüfung nicht hinterher, sodass wir mehrere elektrotechnisch unterwiesene Personen ausgebildet und mit der Prüfung beauftragt haben.

Das Prüfintervall haben wir aufgrund der geringen Fehlerquote auf drei Jahre gesetzt. Unser Elektriker geht seitdem wieder seinen eigentlichen Tätigkeiten nach. Nun habe ich von einer sogenannten TRBS 1203 gehört! Was hat es damit auf sich? Kann ich meine elektrotechnisch unterwiesene Person nicht mehr zum Prüfen einsetzen?

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Antwort des Experten

Richard Lauer (Sachverständiger und Fachdozent für Elektrotechnik)

Prüfpflicht für ortsveränderliche elektrische Geräte im Unternehmen

Wie in der Frage richtig erwähnt, gibt es seitens der Berufsgenossenschaft (BG) die Forderung, Arbeitsmittel einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. In der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist beschrieben, wann die Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Geräte Pflicht sind:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Instandsetzung oder Änderung
  • in bestimmten Zeitabständen

Als Orientierung für die Bestimmung des Prüfintervalls konnten hier die dazugehörige Durchführungsanweisung (DA) und Tabelle 1B mit beispielhaften Intervallen und einer Fehlerquote von weniger als 2 % herangezogen werden.

Doch diese Durchführungsanweisung hatte keinen Rechtscharakter, sie diente lediglich als Handlungsanleitung. Rechtscharakter haben nur die in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ grau hinterlegten Paragrafen. So steht in § 5 DGUV Vorschrift 3, das Prüfintervall sei so zu bestimmen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, auch rechtzeitig festgestellt werden.

Eine klare Forderung, sich über Gefährdungen durch ortsveränderliche elektrische Geräte Gedanken zu machen und dementsprechend das Prüfintervall festzulegen! Auch gab es in der Tabelle 1B die Angabe, eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) dürfe mit geeigneten Mess- und Prüfmitteln alleine prüfen.

Doch schauen wir in § 5 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 3. Hier steht etwas von „Einsatz unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“! Dies macht deutlich, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) eine Prüfung nicht eigenverantwortlich durchführen, sondern nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (EFK) tätig werden darf. Leider wurde dies sehr häufig falsch umgesetzt.

Forderungen des Gesetzgebers zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber/Betreiber für die sichere Bereitstellung und Benutzung elektrischer Arbeitsmittel verantwortlich. So hat er sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme von einer hierzu befähigten Person (bP) geprüft werden. Der Begriff wird in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Personen“ konkretisiert.

Auch die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ fordert die Bewertung der Ergebnisse durch eine befähigte Person. Dabei sind nach der Betriebssicherheitsverordnung Art, Umfang und Fristen der Prüfung sowie die erforderliche Befähigung der prüfenden Person anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.

Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung: Grundlage für eine Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
Überprüfung ortsveränderlicher Geräte: Prozess
Wünschenswerter Prozessablauf

Downloadtipps der Redaktion

e.+ Artikel: Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

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Definition wichtiger Begrifflichkeiten

Elektrofachkraft (EFK) nach DIN VDE 1000-10:2021-06

Als Elektrofachkraft (EFK) nach DIN VDE 1000-10 gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der aktuellen Normen und Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nach DIN VDE 1000-10:2021-06

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben und der möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Befähigte Person (bP) nach TRBS 1203

Nach der TRBS 1203 gilt jemand als befähigte Person (bP), wer eine elektrotechnische Ausbildung oder ein elektrotechnisches Studium abgeschlossen hat, mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Bereich hat, für den er befähigt wird, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hat, die Kenntnisse der Normen und Regelwerke sowie die Fähigkeit des Prüfens durch Teilnahme an Seminaren oder einem einschlägigen Erfahrungsaustausch erlangt hat und durch seinen Arbeitgeber schriftlich zur befähigten Person bestellt wurde.

Leitung und Aufsicht nach DIN VDE 1000-10:2021-06

Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss; sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, dass die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft/befähigte Person ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.

Prüfpersonen

Die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung machen deutlich: Kein elektrotechnischer Laie, kein Auszubildender und keine elektrotechnisch unterwiesene Person sind befähigt, alleine Prüfungen an elektrischen Arbeitsmitteln durchzuführen.

Auf den Einsatz elektrotechnisch unterwiesener Personen muss aber nicht verzichtet werden. Die Lösung ist die Bildung eines Prüfteams! Beschrieben ist sie im Informationsblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der Berufsgenossenschaften.

In der DGUV Information 203-071 heißt es in Abschnitt 5.1 „Anforderungen an Prüfpersonen“:

„Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.“

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Fazit: Verantwortlich für Überprüfung ortsveränderlicher Geräte ist immer die befähigte Person

Die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit haben schon ihre Richtigkeit. Um eine Prüfung – gerade im Elektrobereich – ordentlich durchführen zu können und somit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, bedarf es Fachwissen und Eigenverantwortung. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person oder ein Auszubildender können diese Voraussetzungen nicht mitbringen.

Lediglich unter engen Vorgaben hinsichtlich des Prüfablaufs und der Grenzwerte für ein Arbeitsmittel oder Betriebsmittel können eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder ein Auszubildender im Prüfgeschäft mit eingebunden werden. Hier wird ein sogenanntes Prüfteam gebildet. Verantwortlich für den Prüfablauf, die Bewertung der Prüfergebnisse und deren Dokumentation bleibt immer die befähigte Person.

Beitrag von Januar 2015, zuletzt aktualisiert im Mai 2024

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Kommentare

Kommentar von S.Schwermann |

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln.
Ich habe mir die DGUV Information 203-071 durchgelesen, darin steht das sie diese Prüfungen nicht eigenständig durchführen dürfen. Bezieht sich das auf alle Prüfungen, oder nur die ortsfesten Betriebsmittel?
Zusätzlich habe ich im TRBS1203 geschaut, dort finde ich jedoch keine genaue Angabe, ob eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, ortsveränderliche Betriebsmittel eigenständig prüfen darf?

Der Hintergrund dieser Frage ist, wir bilden Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten aus und nun bin ich mir nicht sicher ob die angehenden Fachkräfte später, natürlich mit einer Zusatzschulung zur Befähigung der Prüfung, eigenständig diese Geräte prüfen dürfen. Das sie ortsfeste Betriebsmittel nicht prüfen dürfen, ist klar, weil das nötige Hintergrundwissen fehlt.

Ich hoffe das sie mir da etwas Klarheit verschaffen können.

Mit freundlichen Grüßen

Kommentar von Jens Madeckt |

Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen.

Als vEFK muss ich aber gerade bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte vermehrt feststellen, dass es oftmals Defizite bei der Sichtkontrolle und der Bewertung ob diese Geräte in dieser Umgebung verwendet werden dürfen gibt. Natürlich werden die Messgeräte besser und man kann den genauen Prüfablauf vorbereiten und dadurch den Prüfer unterstützten aber ich bin persönlich der Meinung das ein EuP fachlich nicht in der Lage ist eine Prüfung eigenständig durchzuführen. Da ja wie auch beschrieben immer dir bP dafür haftet kann er auch gleich die Arbeit selber erledigen. Aus meiner Sicht gibt es nur ganz wenige Anwendungsfälle wo eine Weiterbildung als EuP ausreichend und somit sinnvoll ist. Eine Prüfung von Geräten durch EuPs (auch im Prüfteam) halte ich als bedenklich.

MFG
Jens.M

Kommentar von G. Weiß |

Noch eine Frage zur befähigten Person: Darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, mit der Schulung und Einweisung zur Durchführung der Wiederkehrenden Prüfung, selbstständig Prüfungen an ortsveränderlichen Geräten durchführen und ggfalls. ein Prüfteam mit einer EUP bilden?
Vielen Dank und viele Grüße
G. Weiß

Kommentar von Czekalla Wolfgang |

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Rechtslage wird von Ihnen umfassend und sehr verständlich dargestellt. Für mich stellt sich die Frage, woher bekommt ein Betrieb ohne Elektrofachkraft aber mit unterwiesener EUP und Prüfgerät eine befähigte Person zur Über- wachung her?

Mit freundlichem Gruß

Wolfgang Czekalla

Kommentar von Das Magazin |

Sehr geehrte Damen und Herren

toller Bericht, sehr gute Erklärung des Problems.

Grüße
Josef Huck

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