„Welche Prüffristen gelten für Laborgeräte?“

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Wie oft müssen Laborgeräte geprüft werden?
Wie oft müssen Laborgeräte geprüft werden? (Bildquelle: gmast3r/iStock/Getty Images Plus)

Frage aus der Praxis

Ich habe eine Frage zu den Prüffristen der DGUV Vorschrift 2: Wie ist ein Labor einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung einzustufen? Meines Erachtens ist die sehr geringe Nutzung von z.B. elektrischen Handwerkzeugen oder Kabeltrommeln der Nutzung in einem Büro gleichzusetzen. Aus meiner Sicht kann eine Prüffrist von zwei Jahren (Büro) angesetzt werden. Wir hatten bei den letzten beiden Prüfterminen eine Ausfallquote von kleiner als 1 %.

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Antwort des Experten

Die Frage nach verbindlichen Prüffristen ist ein Dauerbrenner. Bei der Festlegung der Prüffristen für die von Ihnen genannten ortsveränderlichen Arbeitsmittel ist gemäß der BetrSichV 2015 die jeweilige Gefährdungsbeurteilung der Dreh- und Angelpunkt (siehe auch § 3 Abs. 6 BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält“).

Zur Konkretisierung der Fristen kann die TRBS 1201 herangezogen werden (diese bezieht sich zwar auf die BetrSichV 2002, kann aber inhaltlich auch auf die BetrSichV 2015 angewendet werden, sofern sie dieser nicht widerspricht). In Anhang 4 der TRBS 1201 („Beispiele für bewährte Prüffristen“) wird ausgeführt, dass „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, […] entsprechend der Festlegung des Arbeitgebers in angemessenen Zeitabständen durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft“ werden müssen. Anschließend ist zu lesen: „Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt.“ Weiterhin findet sich in Anhang 4 der TRBS 1201 dieser Hinweis: „Bewährte Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel können den Durchführungsanweisungen zu den DGUV-Vorschriften 3 und 4 sowie dem ergänzenden DGUV-Regelwerk entnommen werden.“

In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 steht bezüglich ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel die folgende Aussage: „Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.“ In Tabelle 1B werden Richtwerte von sechs Monaten (auf Baustellen drei Monate) bis hin zu 2 Jahren bezüglich der Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen (!) als Maximalwert genannt. Dort wird zu den Richtwerten auch ausgeführt: „Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.“

Wir stimmen Ihnen zu, dass in Ihrem speziellen Fall durchaus die empfohlenen Büromaximalwerte angesetzt werden können, wenn dort die geforderten „ähnlichen Bedingungen“ (dokumentieren!) anzutreffen sind. Trotzdem sollte immer die Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Geräte dokumentierter Maßstab für die korrekte Festlegung der Prüffristen sein. Es gilt schließlich der arbeitsschutzrechtliche Grundsatz, dass nur „sichere Arbeitsmittel“ verwendet werden dürfen.

  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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