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Darf ein Mechatroniker Hausinstallationen durchführen?

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Darf ein Mechatroniker Hausinstallationen durchführen?
Darf ein Mechatroniker Hausinstallationen durchführen? (Bildquelle: AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus)

Frage aus der Praxis

Darf ein Mechatroniker grundsätzlich Hausinstallationen durchführen? Und wenn nicht, was müsste er tun, damit er es darf?

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Antwort des Experten

Bei dieser Frage müssen wir als Erstes prüfen, wer solche Installationen überhaupt durchführen darf, und dann, ob der Mechatroniker eine solche Person sein kann.

Wer darf Hausinstallationen durchführen?

Zunächst haben wir die DGUV Vorschrift 3, die dem Unternehmer (Arbeitgeber) im § 3 Abs. 1 vorschreibt, für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von elektrischen Anlagen (und Betriebsmitteln) Elektrofachkräfte einzusetzen. Das Durchführen der Elektroinstallation fällt unter „Errichtung“, das Setzen von zusätzlichen Steckdosen unter „Änderung“. Ähnlich ist die Situation in den VDE-Bestimmungen DIN VDE 0100, DIN VDE 0105-100 sowie DIN VDE 1000-10 zu betrachten.

Umrahmt werden diese Vorschriften durch das Energiewirtschaftsgesetz (siehe § 49 Abs. 2) sowie hier konkretisierend die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Diese sieht in § 13 zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen vor, dass Errichtung, Erweiterung und Änderung der elektrischen Anlage (siehe § 13 Abs. 1) nur vom Netzbetreiber selbst (eher selten) oder von einem in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden darf (siehe § 13 Abs. 2 Satz 4). Dies sind die sog. konzessionierten Unternehmen. Für Instandhaltungsarbeiten besteht diese Einschränkung dagegen nicht.

Man muss diese Aussagen folgendermaßen interpretieren: Rückwirkungen auf das „öffentliche“ Netz des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) müssen möglich sein. Sind solche Rückwirkungen nicht möglich, weil beispielsweise die Kundenanlage nicht galvanisch mit dem Netz verbunden ist, so greift die Vorschrift nicht. Läuft die Einspeisung z.B. über einen Trafo, so kann dahinter in der Kundenanlage auch ohne Eintrag ins Installateurverzeichnis gearbeitet werden.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass bis auf Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten in galvanisch getrennten Kundenanlagen immer eine Konzession, also die Eintragung in das Installateurverzeichnis für das Unternehmen, sowie der Qualifikationsstatus als Elektrofachkraft erforderlich sind. Ansonsten reicht der Status als Elektrofachkraft aus.

Erfüllt der Beruf des Mechatronikers diese Voraussetzungen?

Ist der Mechatroniker nun Elektrofachkraft? Zweifelsohne bildet die Elektrotechnik einen großen Ausbildungsabschnitt bei der Mechatroniker-Ausbildung. Jedoch ist der Mechatroniker mit dem Berufsabschluss noch keine Elektrofachkraft. Abgesehen davon, dass es keine allumfassende (allwissende, alles könnende) Elektrofachkraft gibt und geben kann, fehlen zum Status als Elektrofachkraft nach der abgeschlossenen Berufsausbildung noch die Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen (§ 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 bzw. sinnähnlich in den VDE-Bestimmungen).

Der Arbeitgeber, der einen Beschäftigten als Elektrofachkraft einzusetzen gedenkt, muss den vorgenannten Dreiklang sicherstellen. Dabei hat er auch zu überprüfen, ob die Berufsausbildung des Beschäftigten zur Ausführung der vorgesehenen Aufgabe passt. So können einem Mechatroniker, der sich auf Büromaschinen spezialisiert hat, Kenntnisse der Installationstechnik fehlen. Er wäre dann in Bezug auf Büromaschinen Elektrofachkraft, für die Elektroinstallation eben nicht.

Es kommt also entscheidend darauf an, welche Ausbildungsinhalte laut Lehrplan vermittelt wurden und welche Arbeiten in der Vergangenheit – vielleicht schon unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften – durchgeführt wurden.

In Diskussionen kommt häufig zum Ausdruck, die Beschäftigten würden im „luftleeren“ Raum arbeiten. Es wird jedoch übersehen, dass der Beschäftigte einen Arbeitgeber hat, der in der Verantwortung steht, selbst die Qualifikation nach DIN VDE 1000-10 Kap. 4.3 b b–f besitzt oder eine verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 Kap. 4.4 eingesetzt hat. Der Arbeitgeber, der ggf. Inhaber der Konzession ist, bestimmt, welche Tätigkeiten der Beschäftigte auszuführen hat. Dazu hat er vorher dessen Qualifikation zu prüfen. Hier passt sehr gut die Aussage aus DIN VDE 1000-10 Kap. 4.1:

Jede im Bereich der Elektrotechnik tätige Person trägt für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung. Hierfür muss sie ausreichend qualifiziert sein.

Andererseits muss der Beschäftigte auch selbst darauf hinweisen, dass er bestimmte Aufgaben, die er übernehmen soll, (noch) nicht beherrscht. Übernimmt er sie trotzdem, liegt ein Übernahmeverschulden vor, dass im Schadensfall Auswirkungen haben kann.

Downloadtipps der Redaktion

Formular: Bestellung zur Elektrofachkraft

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste: Anforderungsprofil an die Elektrofachkraft

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste: Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft

Hier gelangen Sie zum Download.

Fazit

Insgesamt betrachtet kann ein Mechatroniker (Qualifikation nach DIN VDE 1000-10 Kap. 4.3 a) durchaus Aufgaben bei der Haus- und Elektroinstallation wahrnehmen und auch z.B. Steckdosen setzen, wenn (bitte nach dem „wenn“ weiterlesen) sein Arbeitgeber oder seine verantwortliche Elektrofachkraft seinen Qualifikationsstatus als Elektrofachkraft in Bezug auf die wahrzunehmende Aufgabe überprüft und für ausreichend befunden hat. Eine ggf. erforderliche Konzession muss beim Arbeitgeber, nicht beim Beschäftigten vorliegen.

Ausdrücklich gewarnt sei vor dem Rückschluss, der Mechatroniker dürfe im privaten Bereich mal eben selbst irgendwas installieren, weil er ja Mechatroniker sei. Hier müssen genau die gleichen Voraussetzungen vorliegen, wobei natürlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn aber dann ein Schaden auftritt und nun plötzlich ein Kläger da ist, so hilft das Berufen auf den Berufsabschluss wenig. Dieser in den Diskussionen meist zu kurz kommende Aspekt muss gründlich überdacht werden.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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