Sicherheitsverantwortung von Elektrofachkräften

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Aus dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht lassen sich mehrere Verantwortungsarten ableiten.
Aus dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht lassen sich mehrere Verantwortungsarten ableiten. (Bildquelle: guruXOOX/iStock/Thinkstock)

Verantwortung bedeutet stets die Zuschreibung einer Pflicht zu einer handelnden Person oder Personengruppe, so definiert es Wikipedia. Mit Verantwortung verbunden ist eine Rechenschaftspflicht, für das eigene Handeln und Unterlassen gegenüber anderen einzustehen. Dies setzt voraus, dass die verantwortliche Person über einen gewissen Handlungsspielraum verfügt. Für ein Geschehen, auf das man selbst keinen Einfluss hat, kann man in aller Regel auch nicht verantwortlich gemacht werden.

Die Elektrofachkraft verfügt dank ihrer Qualifizierung und ihrer Stellung im Betrieb über besondere Befugnisse, Handlungsspielräume und Entscheidungsmöglichkeiten. Daher ist sie auch in einem besonderen Maße verantwortlich.

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Fach-, Auswahl- und Leitungsverantwortung

Aus dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht lassen sich mehrere Verantwortungsarten ableiten wie Personal-, Fach- oder Leitungsverantwortung. In jedem Unternehmen ist zunächst der Arbeitgeber gefordert, die Verantwortlichkeiten klarzustellen. Denn er hat laut § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes die Pflicht, seinen Arbeitnehmer „über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten.“

Mit Beginn seiner Tätigkeit übernimmt jeder Beschäftigte Fachverantwortung. Jeder Mitarbeiter hat bereits aufgrund seines Arbeitsvertrags eine Verantwortung für seine Tätigkeit und sein Verhalten am Arbeitsplatz. Im Arbeitsschutzrecht wird diese Eigenverantwortung des Arbeitnehmers an mehreren Stellen deutlich. Das Arbeitsschutzgesetz nennt z.B. in § 15 die Pflicht der Beschäftigten „nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Bereits aufgrund ihres Beschäftigtenstatus übernimmt die Elektrofachkraft damit – wie jeder andere Mitarbeiter – eine Sicherheitsverantwortung. Diese wächst jedoch aufgrund der vom Arbeitgeber übertragenen Pflichten und Befugnisse als Elektrofachkraft. Denn durch eine Pflichtenübertragung wird stets auch eine Verantwortung delegiert. Ohne das Übernehmen von „mehr“ Verantwortung ist ein Einsatz als Elektrofachkraft kaum denkbar.

An erster Stelle steht naturgemäß die Verantwortlichkeit für Elektroarbeiten. Denn elektrotechnische Arbeiten im Unternehmen dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung durchgeführt werden. Die Elektrofachkraft ist demnach in irgendeiner Weise – ob durchführend oder leitend oder beaufsichtigend – stets beteiligt.

Dies widerspricht der Alltagserfahrung, dass elektrotechnische Arbeiten auch ohne eine Aufsicht oder Leitung erlaubt sind. Jeder Heimwerker darf sich im Baumarkt mit Elektromaterialien eindecken und in seiner privaten Umgebung elektrotechnische Arbeiten durchführen. Auch wenn es hier versicherungs- und haftungsrechtliche Grauzonen geben kann, sind Elektroarbeiten im privaten Eigenheim auch ohne Ausbildung und Qualifizierung rechtlich zulässig.

Dies steht in einem deutlichen Widerspruch zu den Rechtsvorgaben für Elektroarbeiten in einer Arbeitsstätte, wo diese Arbeiten der Elektrofachkraft vorbehalten sind und stets mindestens deren Aufsicht und Leitung bedürfen. Aufsicht und Leitung wiederum beinhalten automatisch immer auch Verantwortung (s.u.).

Neben dieser Fachverantwortung besteht eine Auswahl- oder Personalverantwortung. Auch diese richtet sich zunächst an den Arbeitgeber, der für sicherheitsrelevante Aufgaben nur geeignete Mitarbeiter einsetzen darf. Dies umfasst nicht nur formale und fachliche Anforderungen wie etwa einen „Staplerschein“, sondern bezieht sich auch auf körperliche und geistige Fähigkeiten, Aspekte wie Zuverlässigkeit usw. Die DGUV Vorschrift 1 besagt, dass der Unternehmer Mitarbeiter dann nicht für eine Aufgabe einteilen darf, wenn diese „erkennbar nicht in der Lage sind“, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.

Auswahlverantwortung bedeutet, für jede Aufgabe nur geeignete Mitarbeiter auszuwählen.
Auswahlverantwortung bedeutet, für jede Aufgabe nur geeignete Mitarbeiter auszuwählen. (Bildquelle: guruXOOX/iStock/Thinkstock)

Diese Auswahlverantwortung trägt auch jede Elektrofachkraft, die im Auftrag ihres Arbeitgebers und im Rahmen ihrer Befugnisse Mitarbeiter (elektrotechnisch unterwiesene Personen) für Elektroaufgaben einteilt. Bei jeder Arbeitsorganisation muss die Elektrofachkraft kritisch hinterfragen, ob der vorgesehene Kollege befähigt ist, die geplante Aufgabe wahrzunehmen. Arbeitet der Kollege als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) wie vorgesehen unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft, wird diese zum weisungsbefugten Vorgesetzten und trägt die Leitungsverantwortung für die durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten.

Die mehrstufige Aufsichtsverantwortung der Elektrofachkraft

Bei der Forderung „Leitung und Aufsicht durch die Elektrofachkraft“ können drei Fälle unterschiedlicher Intensität der Betreuung unterschieden werden:

  • Leitung und Aufsicht bezieht sich auf das Wahrnehmen von Weisungsbefugnis und Fachverantwortung in den Fällen, in denen Nicht-Elektrofachkräfte (insbesondere elektrotechnisch unterwiesene Personen) an elektrotechnischen Arbeiten beteiligt sind. Das kann das Überwachen von Prüf- und Instandhaltungsaufgaben umfassen, das Kontrollieren von Sicherheitsmaßnahmen, aber auch das Unterweisen von elektrotechnischen Laien. Im Sinne von „Leitung und Aufsicht“ muss die zuständige Elektrofachkraft nicht zwingend ständig anwesend sein und jedem Beteiligten auf die Finger schauen. Sie muss sich jedoch in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, dass Anweisungen und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden.
  • Zur Aufsichtsführung gehört die Pflicht, dass der Aufsichtsführende die Sicherheitsmaßnahmen ständig überwacht. Das ist z.B. bei der Aufsichtsführung in der Nähe spannungsführender Teile wichtig. Der Aufsichtsführende darf in einem solchen Fall selbst nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtsführung nicht behindern oder beeinträchtigen.
  • Beaufsichtigen bedeutet, dass dies die einzige Aufgabe der beaufsichtigenden Elektrofachkraft ist. Bei dieser besonders intensiven Form der Betreuung darf der Beaufsichtigende keine weiteren Tätigkeiten übernehmen.

Ob eine Aufsicht, eine Aufsichtsführung oder eine Beaufsichtigung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber/Unternehmer gemeinsam mit der verantwortlichen Elektrofachkraft für die konkrete Arbeitssituation klären und entscheiden.

Betrag aus dem Jahr 2018, wurde geprüft und aktualisiert am 17.11.2020

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  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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