Aufgaben und Verantwortung der verantwortlichen Elektrofachkraft
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Was sind die Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)?
Eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kann verschiedene Aufgaben übernehmen: Übernahme der Fach- und Aufsichtsverantwortung, Tätigkeit als Anlagenverantwortlicher, fachliche Leitung eines Betriebs oder Betriebsteils, Durchführung von Prüfungen oder Verantwortung für die Produktsicherheit. Diese Aufgaben sind jedoch nicht immer klar, was sich an den folgenden Fragen aus der Praxis zeigt:
- Darf eine verantwortliche Elektrofachkraft ohne fachliche Leitung elektrische Anlagen prüfen?
- Muss eine Elektrofachkraft Meister oder Techniker sein?
- Welche Vorschriften gibt es dazu?
Zuerst muss nach der Erforderlichkeit für eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) gefragt werden. Die einzige Quelle, die diesen Begriff nennt, ist die VDE-Bestimmung 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Aus anderen Quellen kann man die Existenz einer verantwortlichen Elektrofachkraft allenfalls herleiten.
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Aufgaben der VEFK nach DIN VDE 1000-10 Kapitel 3.1
Elektrofachkraft mit Fach- und Aufsichtsverantwortung
Eine verantwortliche Elektrofachkraft ist nach Kapitel 3.2 der DIN VDE 1000-10 eine Person, „die als Elektrofachkraft nach 3.1 Fachverantwortung trägt und darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist". Die Anmerkung 1 zum Begriff lautet: „Unternehmerpflichten sind z.B. Organisations-, Fürsorge-, Auswahl- und Kontrollpflicht." In dieser grundsätzlichen Ausgestaltung gibt es außer der Forderung, „Elektrofachkraft“ zu sein, keine darüber hinausgehenden fachlichen Anforderungen an die Qualifikation der verantwortlichen Elektrofachkraft.
Eine Checkliste zu den Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft können Sie hier downloaden.
Qualifikation „Elektrofachkraft“ ist ein Status
Die Qualifikation als Elektrofachkraft (siehe DIN VDE 1000-10 Kapitel 3.1) ist kein Berufsabschluss, sondern vielmehr ein Status, der einen Berufsabschluss im Sinne der DIN VDE 1000-10 Kapitel 5.2 a) – f) als solide Basis hat. Das bedeutet, dass man mit einem Facharbeiter- oder Gesellenabschluss in einem elektrotechnischen Beruf durchaus verantwortliche Elektrofachkraft sein kann. So kann man z.B. den Anlagenverantwortlichen nach DIN VDE 0105-100 als eine solche verantwortliche Elektrofachkraft sehen.
Aufgaben der VEFK nach DIN VDE 1000-10 Kapitel 5.3
Fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils
Soll die verantwortliche Elektrofachkraft zu dem mit der fachlichen Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils betraut werden, so fordert die DIN VDE 1000-10 in Kapitel 5.3, dass hierfür eine Ausbildung als Meister, Techniker oder Ingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik Voraussetzung ist.
Wann nun wiederum ein elektrotechnischer Betrieb oder Betriebsteil vorliegt, lässt sich aus den VDE-Bestimmungen nicht direkt entnehmen. Es gibt in der DIN VDE 0100 verschiedene Betrachtungen einer elektrotechnischen Betriebsstätte. Diese fokussieren, da die DIN VDE 0100 die Installation behandelt, lediglich Errichtervorgaben, d.h. Anforderungen an solche Betriebsstätten.
Der Unternehmer trägt die Verantwortung
Der Unternehmer kann der VEFK Pflichten und Aufgaben übertragen
Den Unternehmer treffen die Pflichten des 2. Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Hier muss er (der im Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Arbeitgeber heißt) durchaus proaktiv tätig werden und z.B. Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Dadurch könnte er selbst die Notwendigkeit erkennen, eine verantwortliche Elektrofachkraft einzusetzen und diese mit der Wahrnehmung bestimmter Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und darüber hinaus zu betrauen.
Für die Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz gilt dessen § 13 insbesondere der Abs. 2. Die damit übertragene Verantwortung entbindet jedoch nicht den Unternehmer/Arbeitgeber, sondern tritt nur neben die bei ihm weiterhin bestehende.
Die verantwortliche Elektrofachkraft als Prüfer
Zur operativen Wahrnehmung von Prüfaufgaben ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nicht erforderlich. Grundlagen der Prüfungen sind einerseits die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 und andererseits die Betriebssicherheitsverordnung.
Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht der Berufsgenossenschaften, die wiederum Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem 7. Sozialgesetzbuch sind. Diese Vorschriften sind im übertragenen Sinne Versicherungsbedingungen, in denen die Berufsgenossenschaften gegenüber dem Unternehmer erklären, bei deren Einhaltung Versicherungsschutz bei Unfällen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zu gewähren. Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine öffentlich-rechtliche staatliche Arbeitsschutzvorschrift. Hier ist die Prüfregelung in § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu finden. Hiernach hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel in den von ihm ermittelten Fristen durch befähigte Personen prüfen zu lassen.
Der Unternehmer hat die Pflicht, Prüfungen durchführen zu lassen
Die Pflicht, Prüfungen durchführen zu lassen, trifft sowohl nach Unfallverhütungsvorschriften als auch nach staatlichem Arbeitsschutzrecht also ausschließlich den Unternehmer/Arbeitgeber. Dies ist auch mit der oben bereits erwähnten Risikosphäre und der allumfassenden (Organisations-)Verantwortung erklärbar.
Die operative Durchführung der Prüfung ist keine Unternehmerpflicht
Somit ist diese Pflicht auch nicht nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetze bzw. § 13 der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) übertragbar. Eine Vertretung des Unternehmers durch eine verantwortliche Elektrofachkraft ist daher dafür auch nicht erforderlich.
Eine verantwortliche Elektrofachkraft benötigt nicht zwingend eine Ausbildung zum Meister, Techniker oder Ingenieur der Elektrotechnik. Eine solche ist nur zur fachlichen Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils erforderlich. Zum Durchführen der Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird keine verantwortliche Elektrofachkraft benötigt.
Hier ist eine Elektrofachkraft respektive befähigte Person erforderlich. Daher benötigt man zum Prüfen nicht zwingend einen Meisterabschluss. Für die rechtssichere Organisation im Übrigen muss grundsätzlich der Unternehmer/Arbeitgeber sorgen. Die Elektrofachkraft als Prüfer muss „lediglich“ tun, was sie soll, so gut wie sie kann.
Die verantwortliche Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher
Für den Fall von Arbeiten an der Anlage muss es gemäß DIN VDE 0105-100 einen Anlagenverantwortlichen geben, der während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der Anlage trägt. Der Anlagenverantwortliche wird üblicherweise vom Betreiber ernannt und sorgt für die Koordination und Freigabe der tatsächlichen Arbeiten.
Er nimmt damit auch Aufgaben nach § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wahr. Der Anlagenverantwortliche, der zur Betreibersphäre gehört, übergibt nach entsprechender örtlicher Einweisung die Anlagen an den Arbeitsverantwortlichen.
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Arbeitsmethoden abstimmen
Während der Arbeiten an der Anlage durch eine externe Firma trägt die verantwortliche Elektrofachkraft – hier also der Anlagenverantwortliche – für den Betrieb der Anlage oder der Anlagenteile, an denen gearbeitet wird, die Verantwortung.
Damit verbunden ist beispielsweise die Vorgabe und Abstimmung der Arbeitsverfahren:
- Arbeiten im ausgeschalteten Zustand,
- Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile und
- Arbeiten unter Spannung.
Der Anlagenverantwortliche
- muss die örtlichen Gegebenheiten der Anlage kennen und
- Elektrofachkraft sein.
- benötigt ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitsverantwortlichen zur Anweisung von Schalthandlungen.
- muss als verantwortliche Elektrofachkraft auch weisungsfrei gestellt sein, d.h., er darf keinerlei Weisungen anderer Personen unterliegen (Kapitel 6 der VDE 1000-10).
- hat ein Mitspracherecht in Bezug auf die Arbeiten an seiner Anlage haben.
Für die Zeit der Arbeiten an der Anlage bestehen also für den Betreiber bzw. seinen Anlagenverantwortlichen Verkehrssicherungspflichten, denen sie sich legal auch nicht entziehen können, während der Werkunternehmer für die direkte Ausführung verantwortlich ist.
Übergabe der Verantwortung
Der entscheidende Übergangszeitpunkt der Verantwortung für das Werk ist die Abnahme. Der Werkunternehmer ist natürlich verpflichtet, die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei seiner Bauausführung zu beachten. Ein Nichtbeachten wird im Schadensfall durch § 319 StGB sanktioniert. Nach § 16 Abs. 1 SGB VII gelten die im Stammbetrieb anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften auch für die Fremdfirmen. Dies hat auch der Auftraggeber nach § 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der DGUV Vorschrift 1 dem Werkunternehmer schriftlich (§ 126 BGB) aufzugeben.
Klären Sie vorab die Verantwortlichkeiten!
Es wird empfohlen, vor Beginn jeder Baumaßnahme die Verantwortlichkeiten durch Klärung der Rollen festzulegen:
- Wer ist Betreiber der Anlage?
- Wer ist Anlagenverantwortlicher?
- Wer ist der ausführende Unternehmer (Werkunternehmer)?
- Wem obliegt die Bauleitung?
- Wer ist Arbeitsverantwortlicher?
- Wer koordiniert den Fremdfirmeneinsatz?
- Wer nimmt das Werk ab?
- Wer übergibt (innerbetrieblich) das abgenommene Werk an wen?
Werden die oben stehenden Fragen vollständig beantwortet, erhält man auch die Klärung der Verantwortlichkeiten. Bleiben Fragen unbeantwortet, sollten diese mit dem Auftraggeber der Bauarbeiten diskutiert werden. Dabei dürfen die Aufgabenstellungen der einzelnen Funktionsträger nicht aus dem Auge verloren werden.
Produktsicherheit als Aufgabenfeld der verantwortlichen Elektrofachkraft
Hier könnte die verantwortliche Elektrofachkraft – quasi als elektrotechnischer Produktmanager – den Herstellungsprozess umfassend und nachhaltig begleiten und dabei die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsbestimmungen, wie sie in den Errichtervorschriften des VDE-Regelwerks benannt sind, sicherstellen.
Hierzu sind natürlich umfassende Kenntnisse der elektrotechnischen Planung und Konstruktion sowie für das Prüfgeschäft erforderlich. Hinzu treten muss ein in elektrotechnischen Sicherheitsfragen unbedingtes, letztkonsequentes, die Produkte betreffendes Weisungsrecht, welches ggf. als Mitsprache- oder Vetorecht ausgestaltet sein könnte.
Also kann die Produktsicherheit durchaus ein Aufgabenfeld für eine verantwortliche Elektrofachkraft sein. Die verantwortliche Elektrofachkraft ist dann mit ihrer Fach- und Aufsichtsverantwortung Teil der Qualitätssicherung, die ihrerseits Teil der CE-Konformität und/oder eines zertifizierten QM-Systems (DIN EN ISO 9001) ist.
Beitrag aus dem Jahr 2018, wurde geprüft und aktualisiert am 06.11.2020
Kommentare
Kommentar von Musculus |
@Walter Meyer: Es ist jederzeit möglich, die Bestellung entweder abzulehnen oder zurück zu geben - bitte daran denken, dass man dies protokolliert...
Kommentar von Walter Meyer |
Kann mir jemand sagen, ob ich
die Bestellung zum VEFK ablehnen kann?
Kommentar von Bernd Gatzke |
Sehr Gut, der Artikel ist kurz und sehr konkret mit den Bestimmungen unterlegt.
Kommentar von Rainer Diercks |
Darf man als beauftragte Person nach DIN 1000-10 / 3.2 auch Komfomitäts Erklärungen unterschreiben? (obwohl man "nur Elektroinstallateur " ist)
Bitte helfen!
Kommentar von Thomas Müller |
Endlich mal ein Artikel über den "heißen" Begriff der Elektrofachkraft der konkrete Aussagen trifft. Prima geschrieben und verständlich erklärt sowohl für die Kauf-, als auch die Fachleute!
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