Wie kann eine EuP für elektrotechnische Arbeiten eingesetzt werden?
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Frage aus der Praxis
In welchem Rahmen können elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) für elektrotechnische Arbeiten rechtssicher eingesetzt werden und welche Maßnahmen (z.B. Unterweisung, Schulung, Bestellung etc.) sind hierfür erforderlich?
Antwort des Experten
Diese Frage ist sehr vielschichtig, weshalb im Folgenden in mehreren Teilabschnitten auf diese Thematik eingegangen wird. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall u.a. Unterweisungs- und Bestellungspflichten sowie Regelungen zur Überwachung und Führung.
Wie kann die Unterweisung elektrotechnisch unterwiesener Personen rechtssicher durchgeführt werden?
Die Unterweisung für elektrotechnisch unterwiesene Personen sollte auf den Grundlagen der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen, Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ durchgeführt werden. Augenmerk sollte gelegt werden auf:
- das Fehlen der elektrischen Regeln (§ 4 DGUV Vorschrift 3)
- die allgemeinen Grundsätze des sicheren Betriebs (Abschn. 4 der DIN VDE 0105-100)
- die Arbeitsmethoden
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (Abschn. 6.4 der DIN VDE 0105-100) bzw. Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (§ 7 DGUV Vorschrift 3)
- „Arbeiten im spannungsfreien Zustand (mit den 5 Sicherheitsregeln)“ (Abschn. 6.2 der DIN VDE 0105-100; § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3)
Downloadtipps der Redaktion
Checkliste: Anforderungsprofil an die elektrotechnisch unterwiesene Person
Hier gelangen Sie zum Download.
Formular: Bestellung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person
Welche Arbeiten dürfen die elektrotechnisch unterwiesenen Personen nach der Unterweisung durchführen?
Elektrotechnisch unterwiesene Personen können nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich sowie geistig geeignet, unterwiesen (ausgebildet bzw. geschult) und beauftragt wurden. Tätigkeiten wie „Arbeiten unter Spannung“ (Arbeitsmethode nach Abschn. 6.3 der DIN VDE 0105-100) und „Arbeiten an/in elektrischen Anlagen über 1 kV“ (Hochspannungsanlagen) gehören nicht dazu.
Durch ein spezielles Ausbildungsprogramm (siehe DIN VDE 0105-100), das auch für Elektrofachkräfte (EFKs) gilt, können elektrotechnisch unterwiesene Personen Fähigkeiten zum Arbeiten unter Spannungen erhalten.
Tipp der Redaktion
NEU: Elektrotechnisch unterwiesene Personen selbst ausbilden
- Komplett vorbereitete Schulungsinhalte
- Direkte Anwendbarkeit: Ideal für Ihre internen Schulungen.
- Individuell anpassbar: Schulen Sie die EuP gezielt auf Ihre betrieblichen Anforderungen.
Müssen die ausgeführten elektrotechnischen Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Personen von der Elektrofachkraft abgenommen bzw. ständig überwacht werden?
Es kommt auf die elektrotechnischen Tätigkeiten an, die von der EuP ausgeführt werden.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen durch eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) beaufsichtigt werden. Das heißt, die Elektrofachkraft (EFK) muss die Anforderungen der elektrotechnischen Tätigkeiten (Tätigkeitsmerkmale, Schwierigkeitsgrade) mit dem Können der elektrotechnisch unterwiesenen Personen
- berufliche Qualifikation,
- Berufserfahrung,
- zeitnahe berufliche Tätigkeit
abgleichen/bewerten. Entsprechend dieser Bewertung durch die Elektrofachkraft sind die elektrotechnischen Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Personen zu planen, zu beauftragen und, wenn erforderlich, zu überprüfen.
Nur eine Elektrofachkraft kann selbstständig tätig werden und die fachliche Leitung über alle Arbeiten an der elektrischen Anlage übernehmen.
Müssen die genannten Mitarbeiter vom Arbeitgeber für die elektrotechnischen Arbeiten bestellt werden? Wenn ja, wie muss solch ein Formular aussehen?
Die verantwortliche Elektrofachkraft muss vom Arbeitgeber für seine Tätigkeit beauftragt werden. Dies kann durch eine Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag oder durch eine Beauftragung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Werden Mitarbeiter (Beschäftigte) als elektrotechnisch unterwiesene Personen eingesetzt, so liegt erst einmal die Auswahlverantwortung beim Arbeitgeber (Pflichten des Arbeitgebers). Wie bei der verantwortlichen Elektrofachkraft kann dies im Arbeitsvertrag oder durch eine zusätzliche Beauftragung erfolgen.
Ist eine Beauftragung erforderlich, so sollte diese folgende Inhalte haben:
- Name des Auftraggebers, ggf. Anschrift
- Name des Beauftragten (elektrotechnisch befähigte Personen), ggf. nur mit Geburtsdatum und/oder Mitarbeiternummer
- Angaben zu den Tätigkeitsbereichen (Arbeitsbereich)
- Angaben zu den Tätigkeiten, die ausgeführt werden dürfen (Tätigkeitsbeschreibung)
- Angaben zu Tätigkeiten, die nicht ausgeführt werden dürfen (Ausschluss)
- Unterschrift des Arbeitsgebers/Auftraggebers
„Der Mitarbeiter XXX (geb. am XX.XX.XX, Mitarbeiter-Nr. XXX) darf als elektrotechnisch unterwiesene Person an der elektrischen Anlage des Unternehmens folgende Tätigkeiten ausführen:
- Schalthandlungen bis max. 63 A
- Tätigkeiten zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands (Messen, Erproben, Prüfen) einschließlich
- wiederkehrender Prüfungen
- Arbeiten an der elektrischen Anlage nur mit den Arbeitsmethoden
- Arbeiten im spannungsfreien Zustand
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
- Arbeiten der Instandhaltung unter Beachtung des Abschn. 7.4 der DIN VDE 0105-100 über Stromgrenzen für das gefahrlose Auswechseln von Sicherungseinsätzen, Lampen und Zubehör.
Der Mitarbeiter hat die allgemeinen Grundsätze der Elektrotechnik aus der DIN VDE 0105-100 bzw. DGUV Vorschrift 3 zu beachten.
Folgende Tätigkeiten darf der Mitarbeiter nicht durchführen:
- Arbeitsmethode „Arbeiten unter Spannung“
- Arbeiten an elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung über 1.000 Volt
Tipp der Redaktion
Grundlagenwissen für die EuP
- Grundlagenschulung für EuPs
- Nachweis mit individueller Teilnahmebestätigung
- Hoher Lernerfolg durch Übungen und Verständniskontrolle
Gibt es sonstige Dinge, die ich zu beachten habe, wenn elektrotechnisch unterwiesene Personen eingesetzt werden?
Elektrotechnisch unterwiesene Personen sind keine 100-prozentigen Elektrofachkräfte, sie können jedoch je nach Bildungsstand für festgelegte Tätigkeiten eingesetzt werden.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen können auch das Qualifikationsniveau von Elektrofachkräften erreicht haben, wenn diese durch die berufliche Ausbildung Kernkompetenzen der Elektromechanik, Mechatronik, Elektronik und Elektrotechnik erworben haben.
Die Verantwortung, welche elektrotechnischen Tätigkeiten welche Personen (berufliche Qualifikation, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit) ausführen dürfen, liegt immer beim Auftraggeber (Auswahlverantwortung).
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