Ist Berührungsschutz in Schaltgerätekombinationen notwendig?

4,7/5 Sterne (30 Stimmen)
Berührungsschutz für Schaltgerätekombinationen
Über Berührungsschutz in Schaltgerätekombinationen herrscht oftmals Unklarheit. (Bildquelle: phadventure/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

Über Berührungsschutz in Schaltgerätekombinationen herrscht oftmals Unklarheit. Ist Berührungsschutz wirklich eine Notwendigkeit? Gilt da nicht der Bestandsschutz? Wieso und ab wann gibt es einen Nachrüstungsbeschluss und für welche Anlagen gilt dieser überhaupt?

Tipp der Redaktion

Elektrosicherheit in der Praxis

Das Nachschlagewerk für die Elektrofachkraft

Organisation, Durchführung und Dokumentation elektrotechnischer Prüfungen – „Elektrosicherheit in der Praxis“ unterstützt Sie bei der Umsetzung der Elektrosicherheit in Ihrem Unternehmen.

Jetzt testen!

Antwort der Experten

Kirsten Rohlof und Michael Lochthofen

Forderung nach Berührungsschutz DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher: BGV A3 bzw. VBG 4)

Bereits am 01.04.1979 veröffentlichten die Unfallversicherer die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4).

In dieser wurde erstmals ein mindestens teilweiser Berührungsschutz für Betriebsmittel gefordert, an denen „gelegentliche Handlungen“ vorgenommen werden müssen.
Das betraf vor allem Schaltanlagen, in denen bisher ein Berührungsschutz nicht gefordert war, und es ging um Betätigungselemente zur Wiederherstellung der Soll-Funktion. Diese Vorschrift kümmerte sich explizit nicht um Elemente von Betriebsmitteln, deren Betätigung den betriebsmäßigen Zustand einer Anlage herstellen – wie z.B. Hauptschalter an Maschinen. Für solche Elemente galt auch vorher schon die Forderung nach einem vollständigen Berührungsschutz.

Berührungsschutz in der Normung

In Reaktion auf die VBG 4 wurde ein Ad-hoc-Normenkomitee einberufen. Am 01.03.1983 veröffentlichte dieses die DIN 57106-100/VDE 0106-100:1983-03 „Schutz gegen elektrischen Schlag; Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile“.
In dieser Norm wurden die technischen Anforderungen an Berührungsschutz genauer festgelegt. Die Unfallversicherer forderten also in der VBG 4 einen Berührungsschutz, die VDE 0106-100 beschrieb die technischen Spezifikationen, die dieser Berührungsschutz haben sollte.
Seit dem Ende der Übergangsfrist im Februar 1985 ist die Anwendung der Norm verbindlich. Im Jahr 2002 wurde die VDE 0106-100 dann zurückgezogen und durch die DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11 „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile“ ersetzt.

Downloadtipps der Redaktion

Arbeitsanweisung: „Arbeiten an elektrischen Anlagen mit unzureichendem Berührungsschutz“

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste: „Besichtigung bei Erstprüfung von Schaltgerätekombinationen“

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: „Gefährdungsermittlung allgemein“

Hier gelangen Sie zum Download.

Forderung nach Berührungsschutz ohne Nachrüstpflicht

So gab es seit 1979 also eine Forderung der Unfallversicherer und Berufsgenossenschaften nach Berührungsschutz innerhalb von Schaltgerätekombinationen, und seit 1983 gibt es auch eine VDE-Norm dazu. Es bestand aber keine Nachrüstpflicht: bestehende Altanlagen, die bei ihrer Errichtung dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben, durften weiterhin betrieben werden.

Jetzt könnte manch einer sagen: „Meine Anlage/Maschine ist aber älter, und stammt noch aus den 70er-Jahren. Da gab es die VBG 4 und die VDE 0106-100 noch nicht. Da es die Forderung noch nicht gab, ist auch kein Berührungsschutz nach heutigen Vorschriften vorhanden. Meine Anlage ist so alt, die hat bestimmt Bestandsschutz!“
Weit gefehlt! „Bestandsschutz“ ist ein Begriff, der aus dem Baurecht kommt. Für den elektrotechnischen Bereich gibt es diesen Begriff gar nicht. Bestandsschutz im elektrotechnischen Bereich könnte höchstens als „Nichtumrüstpflicht“ oder „Nichtnachrüstpflicht“ bezeichnet werden.

Warum ist in den VDE-Normen nichts über Nachrüstpflichten zu lesen? Die Ersteller der VDE wollen sich nicht mit Maßgaben befassen, was wann wer wie machen soll. Es wird lediglich der aktuelle Stand der Technik wiedergegeben und Anforderungen festgelegt, die Gefährdungen für Personen, Tiere oder Sachwerte ausschließen sollen.

Die Regelung, wann welcher Stand der Technik zwingend anzuwenden ist (das ist dann das, was allgemein mit „Nachrüstpflicht“ ausgedrückt wird), wird von der gesetzgebenden Seite vorgenommen. Das geschieht z.B. über

  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die die BetrSichV konkretisieren,
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und
  • die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der Unfallversicherer und Berufsgenossenschaften (BGV, DGUV).

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber

Wenn es eine Nachrüst- oder Umrüstpflicht gibt, ergibt die sich meistens aus diesen Vorschriften, nicht aus der VDE.

Allerdings entsprechen reine Nachrüstforderungen nicht mehr den Ansprüchen moderner Arbeitssicherheit. Um das Schutzziel Personensicherheit zu gewährleisten, wird vom Arbeitgeber heutzutage verlangt, dass er präventiv denkt und handelt. Es reicht nicht aus, dass er sagt: „Meine Anlage oder Maschine ist alt, entspricht den damaligen Normen, und kann deswegen weiterhin betrieben werden.“ Nein, er muss sich Gedanken machen und sich überlegen, ob durch den Betrieb seiner Anlage/Maschine jemand gefährdet werden kann.

Ist dies der Fall, muss er sich überlegen, wie diese Gefährdung vermieden und das Schutzziel Personensicherheit erreicht werden kann – und diese Überlegungen müssen dann dementsprechend auch in die Tat umgesetzt werden!

Tipp der Redaktion

Elektrosicherheit in der Praxis

Das Nachschlagewerk für die Elektrofachkraft

Organisation, Durchführung und Dokumentation elektrotechnischer Prüfungen – „Elektrosicherheit in der Praxis“ unterstützt Sie bei der Umsetzung der Elektrosicherheit in Ihrem Unternehmen.

Jetzt testen!

Aktuelle Forderungen zum Thema Berührungsschutz in Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen

Die DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11

Seit November 2002 gilt die DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11 „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile“.

Die Norm beschäftigt sich mit dem Berührungsschutz in Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen mit Bemessungsspannungen bis 1.000 V AC und 1.500 V DC.

Die DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11 beschreibt zusätzliche Maßnahmen für Schaltgerätekombinationen, in denen der Schutz gegen elektrischen Schlag geringer ist als IP2X bzw. IPXXB (fingersicher), und in denen Elektrofachkräfte (EFKs) und elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) ein sogenanntes gelegentliches Handhaben (z.B. Leitungsschutzschalter, Zeitrelais betätigen, Schraubsicherungen wechseln) vornehmen sollen.

Über Betätigungseinrichtungen selbst sagt die Norm:

„Betätigungseinrichtungen jeglicher Art sollten sich an solchen Stellen befinden, dass, wenn sie betätigt werden, der Bedienende weder irgendeiner Gefahr noch gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist.“

Wo genau Betätigungselemente dann angeordnet sein dürfen, wie groß der Betätigungsraum sein soll, wird alles genau in der Norm beschrieben.
Anlagen, an denen betriebsmäßig keine Schalthandlungen vorgenommen werden, sind von der Norm also nicht betroffen, ebenso Anlagen, die mit Spannungen unter 50 V AC und 120 V DC arbeiten – alle anderen dafür schon.

Auch in der DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11 ist eine Nachrüstpflicht nicht explizit gefordert!
In ihrer Einleitung wird aber auf die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG „Gesundheit und Sicherheit“ eingegangen.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)

Die europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, die schon in der Einleitung der DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11 erwähnt wird, wurde in Deutschland als Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als nationales Recht veröffentlicht.

In der ArbStättV wird in § 3a Abs. 1 relativ allgemein gehalten gefordert, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat,

„dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.“

Der Arbeitgeber hat dabei den Stand der Technik zu beachten. Als Stand der Technik im elektrotechnischen Bereich gilt das VDE-Vorschriftenwerk.
Aber in der VDE, speziell in der DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11, steht nichts von einer Nachrüstpflicht!
Die Nichtumrüstpflicht bzw. der Bestandsschutz ist hier trotzdem in jedem Fall eingeschränkt, da die Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz in bereits genutzten Arbeitsstätten im Anhang der ArbStättV noch genauer definiert werden, so im Anhang Abschn. 1.4.

So müssen gemäß Anhang Abschn. 1.4 Energieverteilungsanlagen

„so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.“

Wohlgemerkt, nicht nur „ausgewählt und installiert“, sondern auch für den Betrieb von Energieverteilungsanlagen wird diese Forderung erhoben!
Dass bei der Installation die Niederspannungs-Schaltgerätekombination der aktuellen VDE entspricht, ist selbstverständlich, da jede installierte Neuanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprechen muss. Die ArbStättV fordert dies hier aber explizit auch für den reinen Betrieb von Anlagen.

Des Weiteren wird in § 4 ArbStättV ausgesagt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand zu halten hat

„und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden“.


Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Beschäftigten vor dem direkten und indirekten Berühren spannungsführender Teile schützen, ist somit eindeutig gegeben. Die Wahl der Mittel diesen Schutz zu gewährleisten kann jedoch variieren. Die Verantwortung liegt in diesem Fall beim Arbeitgeber, auch in Hinsicht auf die Bereitstellung eines ausreichenden Berührungsschutzes.

DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Die heutige DGUV Vorschrift 3 ist hervorgegangen aus der bereits erwähnten VBG 4. Als Herausgabedatum der DGUV Vorschrift 3  wird der 01.04.1979 angegeben, damals war das die neu herausgekommene VBG 4. Aktuell ist die Fassung der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) vom 01.01.1997, mit Durchführungsanweisungen (DA) in der aktualisierten Nachdruckfassung vom Januar 2005.

Die Durchführungsanweisungen konkretisieren einige Forderungen aus der DGUV Vorschrift 3. So wird in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 im Anhang 1 die Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an einige aktuelle elektrotechnische Regeln gefordert.
Der Unfallversicherer kann eine Anpassung schon bestehender Anlagen an neu erscheinende Normen fordern, wenn dadurch besondere Unfallgefahren vermieden werden können.

So wird in Punkt 1 des Anhangs 1 die Anpassung bestehender Anlagen durch Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106-100 gefordert. Diese Forderung war bis zum 31.12.1999 zu erfüllen.
Im § 4 Abs. 6 DGUV Vorschrift 3 geht es um Berührungsschutz. Hier heißt es in der Durchführungsanweisung:

„Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist häufig die einfachste und in jedem Fall die wirkungsvollste Schutzmaßnahme. Dies gilt vor allem für Betriebsmittel, die für betriebsmäßige Vorgänge bedient werden müssen, aber auch an und in der Nähe von Betriebsmitteln, zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen Zutritt oder Zugriff haben.“

Hier wird auch die DIN EN 50274 VDE 0660-514:2002-11 als Anweisung genannt, wie man einen teilweisen Berührungsschutz in Anlagen realisieren kann, in denen ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist:

„[B]ei Nennspannungen bis 1 000 V ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren, z. B. Abdeckung, nach DIN EN 50 274/VDE 0660 Teil 514 „Niederspannungs Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile“. Solche Abdeckungen erfüllen ihren Zweck, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert sind oder nur mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt werden können.“

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung wurde am 03.02.2015 verfasst und trat am 03.10.2002 in Kraft (Inkrafttreten der letzten Änderung: 16.07.2021). Auch diese Verordnung ist eine der EG-Richtlinien, die im Rahmen der Harmonisierung als nationales Recht veröffentlicht wurden.

In § 4 wird zunächst auf die Grundpflichten des Arbeitgebers bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eingegangen. So heißt es

„(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten […]. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.“

Dabei darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz entsprechen. Des Weiteren hat er dafür so sorgen, dass Schutzeinrichtungen funktionsfähig sind.

Zur Instandhaltung und Änderung von bereits in Betrieb genommenen Arbeitsmitteln heißt es in § 10:

„Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.“

In der Betriebssicherheitsverordnung wird zwar nicht explizit ein Berührungsschutz gefordert, doch wird darauf hingewiesen, dass ein Betriebsmittel den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden, aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen muss. Die Arbeitsmittel müssen außerdem die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und das nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Errichtung, sondern während ihrer gesamten Nutzungsdauer. Durch regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht der Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel nach.

Fazit

Ganz gleich, ob eine Schaltgerätekombination Teil einer Energieversorgung ist, und somit unter die ArbStättV fällt, oder ob sie als Teil einer Maschine ein Arbeitsmittel ist und somit in den Geltungsbereich der BetrSichV oder der DGUV Vorschrift 3 fällt – und ganz gleich wie alt die Schaltgerätekombination ist: Berührungsschutz ist Pflicht!

Zurück

Kommentare

Kommentar von Daniel B. |

Ich bin immer noch der Meinung, dass ich im Schaltschrank einer sehr alten Maschine (BJ 1965) den Berührschutz an den wechselbaren Sicherungselementen nicht ändern muss, wenn ich vor dem Wechseln der Sicherung den Hauptschalter der Maschine ausschalte. Der VDS Sachverständige bemängelt seit Jahren den fehlenden Berührschutz, aber eine Nachrüstung ist nur möglich durch den kompletten Umbau des Schaltkastens. Würde das gemacht werden, müsste die komplette Ausrüstung der Maschine nach der neuen Maschinensicherheitsrichtline gestaltet werden müssen und das wiederum ist teurer als der Neukauf einer entsprechenden Maschine.

Meine Frage:
Muss ein Berührschutz nachgerüstet werden, wenn überhaupt keine Spannung (Hauptschalter AUS) beim Wechsel der Sicherungen anliegt und somit die Gefährdung des Mitarbeiters ausgeschlossen ist?

Würde mich über eure schnelle Antwort freuen. Danke.

Kommentar von W. Zölch (IB Zölch) |

Hallo Herr Riemer,
zum einen würde ich hier den GMV heranziehen = Gesunder MenschenVerstand;-).
Ansonsten ist gemäß DIN VDE 0105-100 - Betrieb von elektrischen Anlagen unter '4 Allgemeine Grundsätze' -> 4.1 Sicherer Betrieb folgendes gefordert (Auszug):
- ... Bewertung der elektrischen Risiken vorgenommen werden. ... welche Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen anzuwenden sind ...
- werden ... Mängel beobachtet, die eine Gefahr für Personen, ... sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen.
...
Von gesetzlicher Seite, und daher meiner Meinung nach "gewichtiger" wären Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordung und Betriebssicherheitsverordnung zu nennen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

Kommentar von Frank Riemer |

Ich bin auf der Suche nach einer DIN oder VDE Vorschrift in welcher klar die dargestellt ist, das offene Kabel und Leitungen mit Dosen und Klemmen zu sichern sind. Es sollte unabhängig davon sein ob die Kabel in Betrieb sind oder nicht mehr genutzt werden.

Kommentar von Müller Franz |

wir sind im kransektor ( prüfung und Reparatur tätig
an einem kran ist ein schaltschrank mit schneiderschützen aus dem baujahr 2015 und reihenklemmen zur kranfahrt und hubwerk eingebaut.bei einer prüfung eines anderen unternehmens wurde der berührungsschutz bemängelt
unsere frage:
muss in einem schaltschrank wie oben beschrieben ein zusätzlicher berührungsschutz eingebaut werden ( zB.eine plexiglasscheibe über die kompletten schütze und klemmleiste
in vorraus vielen dank für ihre bemühungen

Kommentar von seeliger |

super

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 9 und 7.