Brände in elektrischen Anlagen vermeiden
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Mit regelmäßiger, fachgerechter Wartung, Instandhaltung und Prüfung können Brände in elektrischen Anlagen vermieden werden. Rechtliche Grundlagen fordern daher unter anderem Wiederholungsprüfungen der Licht- und Kraftanlagen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Versicherungen reagierten 1971 auf diese Erkenntnis mit Beschluss der „Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ZfgA 71)“.
Unter Ziffer 18 der Zusatzbedingungen wurden Wiederholungsprüfungen der Licht- und Kraftanlagen in industriellen und gewerblichen Betrieben gefordert. Mit Überarbeitung der Zusatzbedingungen im Jahre 1981 (ZfgA 81) wurde die Pflicht der Wiederholungsprüfung von elektrischen Anlagen im § 13 verankert.
1987 wurden dann weiterführend die „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87)“ beschlossen, die in ihrer aktuellen Version von Januar 2008 als AFB 2008 (GDV 0100) Gültigkeit besitzen. Unter Abschnitt A, § 11 der AFB 2008 wird auf die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verwiesen, die Gegenstand eines jeden Versicherungsvertrages sein können.
Zu den Sicherheitsvorschriften zählen insbesondere die „Sicherheitsvorschrift für Starkstromanlagen bis 1000 Volt (VdS 2046)“ in der unter Abschnitt 1.5 die Prüfung der elektrischen Anlagen durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen gefordert wird.
Im Versicherungsvertrag kann auch ergänzend oder losgelöst die Klausel „SK 3602 – Elektrische Anlagen“ vereinbart sein, wonach ebenfalls der Versicherungsnehmer (VN) die elektrischen Anlagen durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen prüfen lassen muss. Werden bei dieser Prüfung der elektrischen Anlagen keine erheblichen Mängel festgestellt, so kann der Feuerversicherer unter Berufung auf die Klausel „SK 3603 – Prüfung elektrischer Anlagen“ auf die nächstfällige Prüfung nach Klausel „SK 3602“ verzichten.
Zwar können Feuerversicherer unter Berufung auf Abschnitt A, § 11 AFB 2008 und den Klauseln „SK 3602“ und „SK 3603“ bei jedem Versicherungsnehmer individuell entscheiden, ob und wie oft eine Prüfung der elektrischen Anlagen notwendig ist, es bleibt jedoch die Frage offen, ob bei großzügigen Entscheidungen hinsichtlich der Prüfpflicht tatsächlich objektiv der elektrotechnische Zustand der elektrischen Anlage maßgebend ist oder kaufmännische und marketingbezogene Aspekte im Vordergrund stehen.
Der E-Check
Genau im Rahmen dieser Diskussion stellte der Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke im Frühjahr 1996 den E-Check vor. Durch den E-Check wurde Elektrounternehmen die Möglichkeit gegeben in gewerblichen Betrieben im Rahmen der durch die VDE-Bestimmungen geforderten Wartung und Instandhaltung Prüfungen der elektrischen Anlagen durchzuführen.
Seit geraumer Zeit verbreitet sich fälschlicherweise die Meinung dass der E-Check prinzipiell nichts anderes darstellt als eine Prüfung der elektrischen Anlagen nach Klausel „SK 3602“. Diese Meinung ist eindeutig falsch und an dieser Stelle sei ausdrücklich vor einer weiteren Verbreitung gewarnt.
Prüfung der elektrischen Anlage nach Klausel SK 3602
Der E-Check ist eine Prüfung der elektrischen Anlagen, unter ausschließlicher Berücksichtigung ausgewählter DIN VDE-Bestimmungen, während die Prüfung der elektrischen Anlagen nach Klausel „SK 3602“ durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen unter Berücksichtigung der behördlichen Vorschriften, sämtlicher relevanter DIN VDE-Bestimmungen und den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer durchgeführt werden muss.
Der Prüfumfang für die Prüfung der elektrischen Anlagen nach Klausel „SK 3602“ ist damit umfassender und, aufgrund der Berücksichtigung der VdS-Richtlinien des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), stark auf die Problemstellung der Brandschadenverhütung in elektrischen Anlagen ausgerichtet.
Wer darf prüfen?
Wer darf nun die Prüfung elektrischer Anlagen für die Feuerversicherung nach Klausel „SK 3602“ durchführen? Eine einfache Frage mit einer einfachen Antwort. Nur die durch die VdS Schadenverhütung GmbH anerkannten Sachverständigen sind bundesweit zur Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel „SK 3602“ oder den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer zugelassen und berechtigt.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Pflichten und Aufgaben der VdS-anerkannten Sachverständigen sind in der Verfahrensrichtlinie "Anerkennung von Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen (VdS 2228)" eindeutig festgelegt.
In dieser Verfahrensrichtlinie wird zum einen eindeutig definiert, welche Messinstrumente mindestens erforderlich sind und damit bei der Prüfung auch Anwendung finden müssen, zum anderen wird auch über den Bezug auf die „Prüfrichtlinien nach Klausel SK 3602 (VdS 2871)“ eine eindeutige Aussage gemacht, wie die Prüfung durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren sind.
Weiterhin wird die VdS-Anerkennung ausnahmslos personengebunden ausgesprochen, egal ob der prüfende Sachverständige einem Ingenieurbüro angehört oder nicht. Für die Prüfpraxis bedeutet dies, dass der den Mängelbericht unterzeichnende Prüfer selbst ein VdS-anerkannter Sachverständiger sein muss. Wer tatsächlich ein VdS-anerkannter Sachverständiger ist, wird halbjährlich aktualisiert und von der VdS-Schadenverhütung GmbH in dem Verzeichnis "VdS-anerkannte Elektrosachverständige (VdS 2507)" veröffentlicht.
Dipl.-Ing. Holger Bluhm, VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen
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