Die Gefährdungsbeurteilung: umfassend und Schritt für Schritt

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Was muss alles in eine Gefährdungsbeurteilung?
Was muss alles in eine Gefährdungsbeurteilung? (Bildquelle: ninus/iStock/Getty Images Plus)

Wer mit elektrischem Strom arbeitet, muss besonders achtsam sein. Es liegt auf der Hand, dass Elektrofachkräfte daher die entsprechenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen kennen müssen. Doch mitunter wird übersehen: Im jeweiligen Arbeitsumfeld können auch noch ganz andere Faktoren eine Rolle spielen, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen muss.

Was ist die Zielsetzung von Gefährdungsbeurteilungen?

Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlage aller betrieblichen Maßnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Ihr Ziel ist,

  • alle bestehenden Risiken an einem Arbeitsplatz, für eine Tätigkeit, Maschine oder bestimmte Personen zu erfassen,
  • diese anhand der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und des Ausmaßes eines potenziellen Schadens zu bewerten und
  • daraus Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln abzuleiten.

Spätestens wenn die Arbeitsschutzakteure im Betrieb beim Beurteilen von Elektrogefahren an fachliche Grenzen stoßen, sind Sie als Elektrofachkraft gefragt und werden in Gefährdungsbeurteilungen eingebunden.

Sind Gefährdungsbeurteilungen verpflichtend?

Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht für jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. So verlangen es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Jeder Arbeitgeber ist laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet,

  • die „für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln“ und
  • zu beurteilen, „welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.

Mehrere staatliche Verordnungen sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften greifen diese Pflicht auf, u.a. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

Beachten Sie, dass diese elementare Arbeitsschutzpflicht eine Aufforderung zum aktiven Handeln darstellt. Je nach Statistik und Befragung haben die Hälfte bis zu drei Viertel aller Betriebe noch immer keine oder keine vollständigen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. Man verlässt sich darauf, dass bisher nichts passiert sei oder dass man sich im Großen und Ganzen an die Vorschriften halte. Doch auf Gefährdungsbeurteilungen zu verzichten stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Wird nach einem Arbeitsunfall festgestellt, dass keine Gefährdungsbeurteilung vorlag, können sich weitere Folgen aus dem Strafrecht und dem Arbeitsrecht ergeben.

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Häufigkeit und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung steht an, bevor erstmals Tätigkeiten erfolgen (Erstbeurteilung von Arbeitsplätzen). Außerdem ist sie zu wiederholen bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb. Dazu gehören unter anderem die Einführung neuer Arbeitsverfahren, Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Einsatz anderer Arbeitsstoffe, neuer Geräte und Materialien. Aber auch Störfälle und Havarien, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind Anlass für eine erneute Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Warum werden Sie als Elektrofachkraft in Gefährdungsbeurteilungen einbezogen?

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen. Außer in Kleinstbetrieben wird allerdings kaum der Chef persönlich die Gefährdungsbeurteilungen durchführen, sondern diese Aufgabe an geeignete Mitarbeiter delegieren. Das kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein oder der Betriebsarzt, aber auch weitere Akteure wie Laborleiter, Produktionsleiter oder Gefahrgutbeauftragte. Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss derjenige, der eine Gefährdungsbeurteilung durchführt, fachkundig sein. Letztlich ist jedoch der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse verantwortlich.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) verfügt über umfassende Kenntnisse zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Doch in Sachen Elektrosicherheit gilt sie ohne weitere Qualifikation als elektrotechnischer Laie. Wie soll jemand ohne elektrotechnische Fachkunde z.B. erkennen, dass an Maschinen Ableitströme entstehen und die daraus resultierende Gefährdungen erkennen, messen und bewerten können oder Schutzmaßnahmen bei unvermeidlichen Arbeiten unter Spannung festlegen?

Hier sind Sie als Elektrofachkraft gefragt, Ihr Wissen sowie Ihre Kompetenz und Berufserfahrung einzubringen und die Sifa bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Das kann auch beinhalten, dass Sie an Betriebsbegehungen teilnehmen, etwa zum Brandschutz. Wie intensiv Sie als Elektrofachkraft in Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden, muss jeder Betrieb selbst klären. Spätestens nach einem Stromunfall werden Fragen kommen, wer mit welcher Fachkunde Elektrogefährdungen beurteilt hat und ein Risiko hätte erkennen können.

Als Elektrofachkraft werden Sie im Wesentlichen mit den Risiken durch Stromschlag, Körperdurchströmung, Lichtbogen und elektrostatischen Aufladungen zu tun haben. Das betrifft damit die Sicherheit der elektrischen Installationen der gesamten Arbeitsstätte, aber auch individuelle Risiken bei bestimmten Tätigkeiten. Sie können also in verschiedene Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden. So kann Ihr Know-how z.B. auch für Maßnahmen zum Explosionsschutz wichtig sein. Davon abgesehen dient die Gefährdungsbeurteilung auch dazu, Prüffristen für elektrische Betriebsmittel gemäß BetrSichV festzulegen, Betriebsanweisungen zu erstellen und die Sicherheitsunterweisungen für Elektrofachkräfte zu planen.

Downloadtipps der Redaktion

e.+-Artikel: Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

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Gefährdungsbeurteilung: „Gefahrenarten (Gefährdungsfaktoren)"

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Gefährdungsbeurteilung: „Gefährdungsermittlung allgemein"

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Gefährdungsbeurteilung: „Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen bei Instandhaltungsmaßnahmen“

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Gefährdungsbeurteilung: „Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen“

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So gehen Sie bei einer Gefährdungsbeurteilung vor

Entscheidend ist, dass die Gefährdungsbeurteilung sämtliche Tätigkeiten und sämtliche Gefährdungen abdeckt. Dies ist nur durch ein systematisches Vorgehen möglich.

Gefährdungen können die gesamte Arbeitsstätte und Belegschaft betreffen wie etwa psychische Belastungen, bestimmte Betriebsbereiche wie Produktion oder Verwaltung, einzelne Räume wie Labor oder Werkstatt oder einzelne Maschinen und Tätigkeiten. Es hat sich daher bewährt, bei der Planung schrittweise von oben nach unten übergreifende Gefährdungen von speziellen Risiken zu unterscheiden.

Empfehlung der EU-OSHA

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) empfiehlt für die Gefährdungsbeurteilung einen Ablauf in fünf Schritten:

  1. Den Arbeitsbereich festlegen und beschreiben (Personen, Tätigkeiten, Anlagen, Arbeitsmittel usw.).
  2. Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in einzelne Teilprozesse zerlegen.
  3. Für jeden Arbeitsschritt die jeweils vorhandenen Risiken und Gefährdungen ermitteln.
  4. Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen.
  5. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen kontrollieren.

Die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“

Seit Juli 2017 gibt es eine eigene Arbeitsstättenregel zu diesem Thema:

Die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ schreibt nicht nur vor, wann und wie die Gefährdungsbeurteilung an sich durchzuführen ist, sondern auch, was bei der Dokumentation zu beachten und wann genau eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen ist.

Für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung beschreibt die ASR V3 übersichtlich acht Prozessschritte:

  1. Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung vorbereitet?
  2. Wie werden Gefährdungen fachkundig ermittelt?
  3. Wie sind Gefährdungen zu beurteilen?
  4. Welche Maßnahmen müssen festgelegt werden?
  5. Wie werden die festgelegten Maßnahmen umgesetzt?
  6. Wann und wie müssen die festgelegten Maßnahmen überprüft werden?
  7. Wie ist der gesamte Prozess lückenlos zu dokumentieren?
  8. Wie wird die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben?

Details zu den einzelnen Punkten sind im jeweiligen Kapitel der ASR V3 zu finden.

Ein praxisnaher Anhang

Aufmerksamkeit verdient auch der Anhang der neuen technischen Regel. Er enthält Erläuterungen mit praxisnahen Beispielen zu den elf verschiedenen Gefährdungsfaktoren, die im Sinne der ArbStättV und dieser ASR bei der Beurteilung besonders im Fokus stehen sollten. Dabei erhalten unter anderem auch psychische Gefährdungen ihren Raum.

Die ASR V3 als PDF-Dokument gibt es zum Download auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): www.baua.de.

Das gesamte Umfeld im Blick haben

Viele Faktoren der Arbeitsumgebung beeinflussen die Gesundheit und das Wohlbefinden, etwa Licht, Platz(mangel), die Raumtemperatur und die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes. Daher gehört es ebenso zur Gefährdungsbeurteilung, den Blick durch die gesamte Arbeitsumgebung schweifen zu lassen, Messungen vorzunehmen und möglichst auch die Beschäftigten zu befragen: Wie geht es Ihnen in dieser Umgebung? Gibt es etwas, wodurch Sie sich beeinträchtigt fühlen? Zudem kann eine nicht sichere Arbeitsumgebung zusätzliche Unfallquellen bergen. Eine Gefährdungsbeurteilung muss daher auch z.B. mögliche Auslöser für Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle umfassen – schon ein im Weg herumliegendes Kabel kann dazu gehören.

Zu prüfen sind deshalb auch Faktoren wie Ergonomie, Platz, freie Verkehrswege, die Lichtverhältnisse und das Raumklima. So ist unter anderem zu kontrollieren, ob die Mindestbeleuchtungsstärken, Sollwerte für die Lufttemperatur und die Luftgeschwindigkeit eingehalten werden. Entsprechende Vorgaben sind in den jeweiligen Arbeitsstättenregeln (ASR) zu finden.

Inzwischen sind auch mögliche psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht es in § 3 ausdrücklich vor, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 5 ebenfalls. Das bedeutet: Die Arbeitsumgebung ist auch hinsichtlich potenziell belastender Faktoren wie z.B. Stress, Termindruck, Überforderung, Monotonie, Mobbing und Gewalt zu prüfen. Auch beschäftigtenbezogene Gefährdungen wie Sucht oder individuelle psychische Probleme sind zu berücksichtigen.

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Das TOP-Prinzip anwenden

Maßgeblich ist bei den Schutzmaßnahmen das „TOP“-Prinzip. TOP steht für die Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. Technische Maßnahmen
  2. Organisatorische Maßnahmen
  3. Personenbezogene Maßnahmen

Es haben also stets technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Erst wenn beide nicht greifen, kommen personenbezogene Maßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz. Häufig ist auch eine Kombination aus zwei oder allen drei Bereichen erforderlich und ergänzend zu technischen und organisatorischen Maßnahmen muss beispielsweise eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Zu prüfen ist also auch, ob und wenn ja, welche PSA jeweils nötig ist und ob die Beschäftigten sie auch konsequent tragen – beziehungsweise, wenn sie sich weigern, welche Gründe dies haben könnte. Denn es könnte beispielsweise auch an schlecht sitzender oder ungeeigneter persönlicher Schutzausrüstung, Allergien gegen Materialien, Unkenntnis der korrekten Nutzung und ähnlichen Faktoren liegen, die sich durch entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise die Auswahl geeigneter Schutzausrüstung, Unterstützung beim Anpassen oder Unterweisungen über die korrekte Verwendung der PSA beseitigen lassen.

Acht Stolperfallen, die Sie vermeiden sollten

  1. Gefährdungsbeurteilungen sind für sämtliche Tätigkeiten erforderlich, d.h. für jeden Arbeitsplatz, nicht etwa nur bei besonders gefährlichen Arbeiten.
    Tipp: Gruppieren Sie die Arbeitsmittel. Wenn in Ihrem Betrieb ein Dutzend Maschinen oder Elektrogeräte gleichen Typs verwendet werden, müssen Sie nicht das komplette Prozedere für jedes einzelne Gerät durchspielen. Es ist zulässig, dass Sie sogenannte Arbeitsmittelgruppen festlegen, die Sie dann gemeinsam betrachten.
  2. Gefährdungsbeurteilungen müssen alle Gefährdungen berücksichtigen, d.h. nicht nur naheliegende Risiken, sondern z.B. auch Staub, Lärm, Arbeitsschwere und psychische Belastungen.
  3. Eine Gefährdungsbeurteilung wird keineswegs erst nach einem Arbeitsunfall verpflichtend. Im Gegenteil: Sie ist vor Beginn der Arbeiten – etwa bei einer neuen Anlage – durchzuführen.
  4. Eine Risikobeurteilung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung. Die Risikobeurteilung ist Aufgabe des Herstellers im Rahmen der CE-Konformitätsbewertung, z.B. einer Maschine oder eines Elektrogeräts. Doch weder ein CE-Kennzeichen noch eine sonstige Kennzeichnung oder ein Prüfsiegel (GS, ENEC, VDE, TÜV usw.) entbinden von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
  5. Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine Einzelaktion. Sie wird von der Betriebsführung angestoßen und optimalerweise von Sifa, Betriebsarzt und den Leitern betroffener Abteilungen gemeinsam durchgeführt. Betriebsräte und Personalvertreter haben Mitbestimmungsrechte. Binden Sie auch Ihre Mitarbeiter ein, informieren Sie über Ablauf und Zweck, fragen Sie nach Erfahrungen, kritischen Situationen, Beinahe-Unfällen, Wischern usw.
  6. Eine Elektroprüfung ist keine Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss Sorge tragen, dass Arbeitsstätten, Maschinen und andere Arbeits- und Betriebsmittel sicher sind. Wiederkehrende Prüfungen von Elektroinstallationen, elektrischen Verbrauchern und Betriebsmitteln sind eine der Maßnahmen, die dazu dienen, ersetzen jedoch nicht die Gefährdungsbeurteilung.
  7. Eine Gefährdungsbeurteilung darf nicht bei der Beurteilung stehen bleiben. Es geht nicht darum, Mängel aufzulisten und Checklisten abzuhaken. Sie müssen Maßnahmen wählen, deren Umsetzung festlegen und ihre Wirksamkeit kontrollieren.
  8. Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine Einmalaktion, die abgearbeitet und dann zu den Akten gelegt werden könnte. Jede Gefährdungsbeurteilung ist kontinuierlich fortzuschreiben.
    Bei sicherheitsrelevanten Ereignissen oder betrieblichen Veränderungen müssen Sie betreffende Gefährdungsbeurteilungen überprüfen. Anlass kann ein Unfall sein, eine Umbaumaßnahme, die Meldung einer Schwangerschaft, die Inbetriebnahme einer neuen Maschine, ein neuer Werkstoff, ein neues Arbeitsverfahren usw. Festgesetzte Fristen für eine Wiederholung gibt es nicht. Spätestens dann, wenn mit neuen Gefährdungen gerechnet werden muss, gehört die Gefährdungsbeurteilung auf den Prüfstand.
    Doch auch bei gleichbleibenden Arbeitsstätten und Arbeitsbedingungen sollten Sie in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die festgelegten Maßnahmen umgesetzt wurden und ob sich die Maßnahmen als wirksam und ausreichend erwiesen haben. Stellt sich heraus, dass Schutzmaßnahmen nicht greifen oder Verhaltensregeln nicht konsequent umgesetzt werden, müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und ggf. neue Maßnahmen festsetzen, Sicherheitsunterweisungen veranlassen usw.

Unverzichtbar: Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Form der Dokumentation ist nicht festgeschrieben. Egal ob Sie Stift und Papier benutzen oder eine komplexe Software, ersichtlich sein müssen:

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die von Ihnen festgelegten Maßnahmen sowie
  • das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Verweisen Sie in Ihrer Dokumentation auf weitere relevante Dokumente, wie z.B. Betriebsanweisungen oder das Prüfprotokoll einer Elektroprüfung.

  • Autorin:

    Christine Lendt

    freie Journalistin

    Lendt, Christine

    Christine Lendt ist als freie Autorin und Journalistin tätig mit einem Schwerpunkt im Bereich Ausbildung, Beruf, Arbeitsschutz.

    www.recherche-text.de

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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