Leitungsanlagen in Rettungswegen sicher installieren
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Bei der Installation elektrischer Kabel- und Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen muss die Elektrofachkraft besondere Anforderungen und Maßnahmen berücksichtigen. Schutzziel ist eine möglichst lange Nutzung der Rettungswege im Fall eines Brands.
Die Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen sind unabhängig vom Bundesland in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) i. d. F. vom 03.09.2020 vorgegeben.
Geltungsbereich
Die MLAR gilt für
- Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
- die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) und
- den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Hinweis:
Die MLAR gilt ebenfalls für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen.
Leitungsanlagen und Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
Leitungsanlagen im Sinne der MLAR sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören auch deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten ebenfalls als elektrische Leitungen.
Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten im Sinne der MLAR sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sind.
Für Leitungsanlagen in Rettungswegen sind grundlegende Anforderungen der Muster-Bauordnung in den jeweiligen Ländervarianten zu berücksichtigen.
In Rettungswegen, dazu gehören notwendige Treppenräume und Flure sowie die Räume dazwischen bis zu den Ausgängen ins Freie, sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Achtung:
Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
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Installation von Leitungen
Elektrische Leitungen in Rettungswegen müssen
- einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt,
- in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
- innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen,
- in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5 MLAR,
- über Unterdecken nach Abschnitt 3.5 MLAR,
- in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 MLAR oder
- in Systemböden (siehe hierzu die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden)
verlegt werden.
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Offene Verlegung von Leitungen
Elektrische Leitungen dürfen nur dann offen verlegt werden, wenn sie
- nichtbrennbar sind,
- ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 MLAR dienen oder
- Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden.
Achtung:
Werden für die offene Verlegung Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50085-1 VDE 0604 Teil 1:2014-05 „Elektroinstallationskanalsysteme für elektrische Installationen“) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Messeinrichtungen und Verteiler
Laut den Vorgaben der MLAR sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber
- notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen (Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen) und
- notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen abzutrennen (Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen).
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