Elektrohandwerk im Nebengewerbe – was muss ich beachten?
- Kommentare: 2
- Sicher arbeiten
- Artikel als PDF herunterladen
Frage aus der Praxis
Ich, gelernter Elektroniker für Automatisierungstechnik und staatlich geprüfter Techniker mit der Fachrichtung Automatisierungstechnik, möchte mich gerne nebenberuflich im Elektrohandwerk selbstständig machen. Muss ich mich dazu in die Handwerksrolle eintragen lassen und ist meine Qualifikation hierfür ausreichend? Welche Arbeiten darf ich durchführen und welche Weiterbildungsmaßnahmen kann ich wahrnehmen, die mich z.B. dazu berechtigen, mich in das Installateurverzeichnis eintragen zu lassen? Darf ich beispielsweise eine Elektroinstallation in einem Gebäude bis zum Zählerabgang durchführen, ohne dass ich in der Handwerksrolle eingetragen bin?
Tipp der Redaktion
Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Dann empfehlen wir Ihnen elektrofachkraft.de – Das Magazin:
Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.
Antwort des Experten
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Nach § 1 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen erlaubt. Welche Handwerke zulassungspflichtig sind, kann der Anlage A der HwO entnommen werden. Dort ist unter Nr. 25 der Elektrotechniker aufgeführt. Daher handelt es sich beim Elektrotechniker-Handwerk um ein zulassungspflichtiges Handwerk.
In die Handwerksrolle kann eingetragen werden, wer die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese sind in § 7 ff. HwO nachzulesen. Neben der allgemein als Eintragungsvoraussetzung bekannten Meisterprüfung (Abs. 1a) können auch Ingenieure und Absolventen von Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik mit dem Handwerk eingetragen werden, welches dem Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht (Abs. 2). Der Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik führt zur Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ (SGT) bzw. „Staatlich anerkannter Techniker“ (SAT). Damit können Techniker, die berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen, in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Ein reiner „Techniker für Automatisierungstechnik“ ist jedoch nicht geläufig. Häufig ist „Automatisierungstechnik“ eine Spezialisierungsrichtung eines „Staatlich geprüften Technikers für Elektrotechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Maschinenbau“. Während die Prüfung des SGT Elektrotechnik FR Automatisierungstechnik unzweifelhaft zur Elektrotechnik gezählt werden kann, bedarf dies beim Maschinenbautechniker der gleichen Spezialisierungsrichtung einer Überprüfung durch die zuständige Handwerkskammer. In Anbetracht der beruflichen Vorgeschichte des Anfragers sollte jedoch vom SGT Elektrotechnik auszugehen sein. Ist diese Annahme richtig, so dürfte der Eintragung in die Handwerksrolle als Handwerker des Elektrotechnikerhandwerks nichts im Wege stehen. Ohne Eintragung in die Handwerksrolle darf das Elektrotechnikerhandwerk in keiner Ausprägung ausgeübt werden. Daher ist die Eintragung in die Handwerksrolle eine notwendige Bedingung.
Downloadtipps der Redaktion
E-Book: Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier gelangen Sie zum Download.
Formular: Befähigungsnachweis
Hier gelangen Sie zum Download.
e+-Artikel: Schaltberechtigung und Schalthandlungen
Hier gelangen Sie zum Download.
Checkliste: Vergabe von Prüfdienstleistungen
Hier gelangen Sie zum Download.
e+-Artikel: DIN VDE 1000-10: Anforderungen an die in der Elektrotechnik tätigen Personen
Mögliche Aufgaben
Nachdem die Eintragungsvoraussetzungen geklärt sind, können wir uns nun den möglichen Aufgaben zuwenden. Hier geht man von der Nachfrageseite, d.h. davon aus, welche Arbeiten Kunden nachfragen werden. Nach § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfen Errichtung, Erweiterung und Änderung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung neben dem Netzbetreiber selbst nur durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden. Voraussetzung für diese Eintragung ist entweder eine während der Meisterausbildung abgelegte Prüfung im Fach „Elektro- und Sicherheitstechnik“ oder – vorliegend interessant – die Sachkundenachweisprüfung zu den „Technischen Regeln der Elektroinstallation“, der sog. TREI-Schein (www.zveh.de/maerkte-themen/technik-und-normung/trei.html). Unter dem Link des ZVEH sind auch Schulungsstätten für diesbezügliche Vorbereitungslehrgänge zu finden.
Lediglich die Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen Elektrobetriebe ohne Eintrag in das Installateurverzeichnis ausführen. Darüber hinaus bleibt das weite Feld der Elektrogerätereparatur genauso offen wie die Ausführung von sämtlichen Arbeiten in nicht mit dem Netz des Verteilungsnetzbetreibers verbundenen Netzen bzw. elektrischen Anlagen.
Das selbstständige Errichten von elektrischen Anlagen, die später einmal mit dem Netz des Verteilungsnetzbetreibers verbunden werden sollen, ohne Eintragung in das Installateurverzeichnis wäre zwar denkbar, jedoch nicht praktikabel. Zum Anschluss der elektrischen Anlage müsste ein anderes Elektroinstallationsunternehmen gefunden werden, welches die Anlage als von ihm errichtet beim Verteilungsnetzbetreiber anmeldet. Mit dieser Anmeldung übernimmt das fremde Unternehmen die Verantwortung für die nicht von ihm errichtete Anlage. Im Extremfall kann dies zum Konzessionsentzug, also zur Streichung aus dem Installateurverzeichnis führen.
Achtung!
Sofern also Elektroinstallationsarbeiten handwerksmäßig durchgeführt werden sollen, ist neben der zwingend erforderlichen Eintragung in die Handwerksrolle auch die Beibringung eines Sachkundenachweises in Form des TREI-Scheins erforderlich.
Weitere Beiträge zum Thema
→ Wer ist eine Elektrofachkraft (EFK)?
→ Meister oder Techniker: Welche Weiterbildung ist besser für mich?
→ Muss die Elektrofachkraft schriftlich bestellt werden?
Kommentare
Kommentar von Martin |
Vielen Dank für die Ausführung!
dazu hätte ich zwei Fragen, vor allem zu folgendem Absatz:
"Lediglich die Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen Elektrobetriebe ohne Eintrag in das Installateurverzeichnis ausführen. Darüber hinaus bleibt das weite Feld der Elektrogerätereparatur genauso offen wie die Ausführung von sämtlichen Arbeiten in nicht mit dem Netz des Verteilungsnetzbetreibers verbundenen Netzen bzw. elektrischen Anlagen."
1. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Betrieb eines Reparaturgeschäfts nicht von der Meisterpflicht betroffen und kann auch von einer EFK (bspw. Ausbildung als EEG) gegründet werden? Wären damit sowohl weiße Ware, also auch Haushaltsgeräte und Elektrowerkzeuge abgedeckt? Das wäre im Sinne der Nachhaltigkeit sehr sinnvoll
2. Was gehört alles zu Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung der elektrischen Anlagen hinter der Haussicherung? Austausch von Sicherungen / Leuchten / Steckdosen / Nachrüstung von RCD ? Wäre Instandhaltung auch Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 bzw. DIN VDE 0105-100?
Gibt es dazu eine schriftlich klare Regelung/Gesetz?
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!
Kommentar von Marcel |
Wirklich gute Antwort. Vielen Dank!
Einen Kommentar schreiben