Gefahrenmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-1
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Wenn es um Gefahrenmeldeanlagen geht, ist die DIN VDE 0833 eine der bedeutendsten Normen. Sie besteht aus 4 Teilen. Teil 1 der Norm, beschreibt die allgemeinen Anforderungen für die Planung, das Errichten bzw. Erweitern oder Ändern sowie für den Betrieb von Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall.
Gefahrenmeldeanlagen sind Fernmeldeanlagen
Bei Gefahrenmeldeanlagen handelt es sich ganz allgemein um Fernmeldeanlagen, die Gefahren für Personen, für Sachen oder für die Umwelt zuverlässig melden bzw. auf diese aufmerksam machen sollen. Aus diesem Grund gelten grundsätzlich erst einmal die Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0800 bei der Errichtung von Gefahrenmeldeanlagen. Insbesondere die DIN EN 50174-2 bzw. VDE 0800-174-2 gibt Auskunft über die Installation von Kommunikationsverkabelung in Gebäuden. Darüber hinaus gelten zusätzlich die Anforderungen der DIN VDE 0833-1.
Qualifikation für Arbeiten an Gefahrenmeldeanlagen
Da es sich bei Gefahrenmeldeanlagen (GMAs) im Allgemeinen um sicherheitsrelevante elektrische Anlagen handelt, wird auch nicht zuletzt normativ eine Mindestqualifikation für Personen, die sich mit der Planung, Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gefahrenmeldeanlagen befassen, gefordert. Die zuvor genannten Tätigkeiten dürfen deshalb nur von einer befähigten Person, der sogenannten Elektrofachkraft für GMAs, durchgeführt werden.
Elektrofachkraft (EFK) für Gefahrenmeldeanlagen
Bei der Elektrofachkraft für GMAs handelt es sich um eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Erfahrungen bzw. Kenntnisse im Umgang mit Gefahrenmeldeanlagen in der Lage ist, die durchzuführenden Arbeiten und die dabei auftretenden potenziellen Gefahren eigenständig zu beurteilen. Weiterhin muss diese Person zusätzlich die für die Tätigkeiten einschlägigen Normen, Bestimmungen und Richtlinien kennen.
Die Anmerkungen zur Norm nennen in diesem Zusammenhang eine Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf. Diese Berufsausbildung sollte auf den Gebieten der Nachrichten-, Informations-, Mikroprozessor-, Mess-, Regel- oder der allgemeinen Elektrotechnik erworben worden sein. Darüber hinaus werden grundliegende interdisziplinäre Erfahrungen über alle zuvor genannten Fachgebiete hinweg und Systemkenntnisse der Gefahrenmeldetechnik seitens der Norm gefordert.
Weiterhin sind Grundlagenkenntnisse des baulichen Brandschutzes sowie physikalisches Grundwissen, z.B. bezüglich der Auswirkungen von Raumnutzung, -geometrie und Umgebung auf die Gefahrenmeldeanlage, wichtige Fähigkeiten einer Elektrofachkraft für GMAs bei der Planung, Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gefahrenmeldeanlagen.
Die folgende Abbildung zeigt die normative geforderte Qualifikation einer Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen:
Planung von Gefahrenmeldeanlagen
Um dem Anspruch von Gefahrenmeldeanlagen (GMAs) gerecht zu werden, legt die DIN VDE 0833-1 ein formales Prozedere bei der Planung von GMAs fest. Dabei hat der Betreiber der GMA zuerst einmal die Betriebs- und Umgebungsbedingungen für die GMA festzulegen. Als Betreiber wird dabei der für den Betrieb der GMA Verantwortliche definiert.
Die vom Betreiber festgelegten Leistungskriterien werden anschließend vom Planer bzw. Errichter der GMA unter Einhaltung der geforderten Umweltklasse bestätigt. Die Umweltklasse ist deshalb wichtig, weil die GMA je nach Einsatzort verschiedenen Umwelteinflüssen ausgesetzt sein kann.
Werden GMAs oder deren Anlagenteile in Umgebungen eingesetzt, die eine schädigende Wirkung auf die Anlagenteile der GMA haben können, so ist es dringend angeraten, dass die GMA eine Meldung (z.B. eine Störungsmeldung) erzeugt, wenn diese Anlagenteile beschädigt oder zerstört werden. Die Montage von zentralen Anlagenteilen, wie z.B. Anlagenteile zur Bedienung, Verarbeitung und Ausgabe von Meldungen, ist in Umgebungen mit einer schädigenden Wirkung grundsätzlich nicht zulässig. Dasselbe Verbot gilt auch für die Energieversorgungen, wie z.B. Akkumulatoren oder Netzgeräte, der zuvor genannten zentralen Anlagenteile.
Vor Inbetriebnahme: Abnahmeprüfung durch die EFK
Bevor eine Gefahrenmeldeanlage durch den Betreiber in Betrieb genommen werden kann, muss diese durch die Elektrofachkraft für GMAs einer Abnahmeprüfung unterzogen werden. Diese Abnahmeprüfung darf jedoch nicht mit der eventuell bauordnungsrechtlich geforderten Prüfung z.B. von Brandmeldeanlagen vor einer Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen verwechselt werden.
Sicht- und Funktionsprüfung
Es handelt sich vielmehr um eine vollständige Sicht- und Funktionsprüfung aller Gefahrenmeldeanlagenteile und -baugruppen zur Sicherstellung der Umsetzung der zuvor erfolgten Planung. Unter einer Funktionsprüfung werden deshalb auch alle Tätigkeiten nach der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Instandhaltung verstanden, die durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass die geforderten Funktionen der GMA erfüllt sind.
Weiterhin umfasst diese Inbetriebnahmeprüfung die Kontrolle der vorhandenen Dokumentation wie z.B. Betriebsanleitungen, Anlagenbeschreibung, technische Unterlagen, Datenblätter und Ausführungsdokumentation.
Abnahmeprotokoll
Darüber hinaus ist durch die Elektrofachkraft für GMAs ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Sinn und Zweck dieser Dokumentation ist es, einem Dritten die Möglichkeit zu geben, sich in die GMA anhand der Unterlagen einzuarbeiten. Die zuvor genannten Unterlagen können dem Betreiber anschließend gesammelt, z.B. in einem Ordner, übergeben werden.
Nach erfolgter Inbetriebnahme ist der Betreiber oder eine vom Betreiber beauftragte Person in die Bedienung der GMA einzuweisen. Diese Einweisung sollte ebenfalls durch ein Einweisungsprotokoll dokumentiert werden. Nachdem die GMA von der Elektrofachkraft für GMAs einer Abnahmeprüfung unterzogen wurde, kann es bei einigen GMAs zusätzlich erforderlich sein, dass diese von einem unabhängigen Dritten (z.B. Sachverständiger für GMAs) begutachtet werden müssen. Diese Begutachtung ist z.B. bei bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen erforderlich. Die nächste Grafik zeigt den zuvor beschriebenen formalen Ablauf der Spezifikation, Planung, Montage, Inbetriebnahme und Prüfung anhand einer Skizze.
Einweisung durch die Elektrofachkraft für GMAs
Eine eingewiesene Person sollte nach der Einweisung durch die Elektrofachkraft für GMAs in der Lage sein, selbstständig die Bedienung der GMA vorzunehmen, deren Meldungen richtig zu deuten und alle erforderlichen Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der GMA stehen, durchzuführen. Als erforderliche Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der GMA stehen, können z.B. das Einleiten der Beseitigung von Störungsmeldungen, die Veranlassung von Wartungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen, die Vornahme von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Störungen oder die Außerbetriebnahme genannt werden.
Erweiterungen und Änderungen von Gefahrenmeldeanlagen
Wird eine bereits in Betrieb genommene GMA erweitert bzw. geändert, so ist ebenfalls eine erneute Inbetriebnahmeprüfung für die erweiterten bzw. geänderten Anlagenteile der GMA erforderlich. Dabei sind insbesondere auch die Auswirkungen der Erweiterung bzw. Änderung auf die bereits vorhandenen Anlagenteile zu berücksichtigen. Als Beispiel kann an dieser Stelle die Energieversorgung einer GMA genannt werden. Durch zusätzliche Anlagenteile erhöht sich zwangsläufig der Energiebedarf der GMA. Somit kann es auch erforderlich werden, eine bereits vorhandene Energieversorgung einer bestehenden Anlage anzupassen. Neben der vollständigen Sicht- und Funktionsprüfung aller erweiterten Gefahrenmeldeanlagenteile und -baugruppen ist auch die Dokumentation der Erweiterung durchzuführen. Dazu ist in der gleichen Weise vorzugehen wie bei einer Erstinbetriebnahme, die zuvor beschrieben wurde.
Betriebsbuch dokumentiert die GMA von der Inbetrieb- bis zur Außerbetriebnahme
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist dem Betreiber durch den Errichter der GMA ein Betriebsbuch zu übergeben, in dem fortlaufend sämtliche Tätigkeiten an der GMA während des gesamten Lebenszyklus (lifecycle) der GMA festzuhalten sind. Dazu gehören u.a. alle Einweisungen, die Übergabe der GMA, alle Betriebsereignisse wie Störungen, Gefahrenmeldungen und Falschalarme sowie deren Ursachen, alle durchgeführten Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen sowie alle Änderungen und Verbesserungen an der GMA.
In dem Betriebsbuch muss durch den Errichter auf die erforderlichen Inspektionen, Wartungen, Instandhaltungen ebenso hingewiesen werden wie auf die Aufbewahrungspflicht durch den Betreiber. Das Betriebsbuch ist vom Betreiber oder von einer von ihm beauftragten Person zu führen.
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Kommentare
Kommentar von Andreas Krone |
Sehr geehrter Herr Schneppe,
kann die Spannungsversorgung einer BMA über die E-Verteilung des Kunden erfolgen?
Der Fall: Bei der Räumung eines Ladenlokals, wurde die E-Installation bis zum Übergabekasten zurück gebaut. Hierbei wurde die Spannungsversorgung der BMA, nicht in der Verteilung gekennzeichnet, mit entfernt.
Ist der Betrieb über die E-Verteilung des Kunden statthaft?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Krone
Kommentar von ETK |
Guten Tag. Ich habe folgende Frage: In welcher DIN bzw. VDE ist geregelt, welche Personengruppen bzw. Personen berechtigt sind, Handlungen an Gefahrenmeldeanlagen incl. Programmierungen durchzuführen. Gemeint sind hauptsächlich die Zugangsebenen, wo tiefgreifende Änderungen durchgeführt werden können.
Vielen Dank.
Kommentar von Stefan |
Hallo, wie schaut es z.b. Im Parkhaus mit stellplatzbrandmeldeanlagen aus. Diese laufen mit sensorkabel über die Fahrzeuge ? Auch 3 monatlich ? Danke
Kommentar von Pim |
Sehr geehrte Herr Schneppe,
Ich bin Beschäftigt mit ein Projekt über der Brandschutz im Deutschland.
Mein fräge liesst:
Wie oft musst ein Brandmeldeanlage kontrolliert werden? Im Hölland ist das Jeden Monat.
Ich danke Sie für Ihre Zeit.
Mit Freundlichen Grußen,
Pim Nijhof
Antwort von Christina Wernicke
Antwort von Christoph Schneppe:
In Deutschland regelt die Vorschrift DIN VDE 0833 Teil 1 die Häufigkeit der Kontrollen von Brandmeldeanlagen.
Darin steht, dass grundsätzlich Begehungen und Inspektionen an der BMA durchgeführt werden müssen. Die Begehungen sollen sichtbare Störungen und Veränderungen, z.B. Umnutzung von Räumen, feststellen. Dabei handelt sich um Störungen, die eine Brandmeldeanlage nicht selbst erkennen kann.
Bei den Inspektionen sollen hingegen Funktionsbeeinflussungen, wie z.B. die Verschmutzung von Meldern, Defekte an Energieversorgungen und Sirenen o.ä. festgestellt werden. Diese Funktionsbeeinflussungen könnte eine Brandmeldeanlage in Teilen auch selbst feststellen und mit einer Störung melden. Die Inspektion dient somit der Behebung solcher Mängel bzw. Funktionsbeeinflussungen.
Beides, Begehungen und Inspektionen, sollen grundsätzlich viermal jährlich, in etwa gleichen Zeitabständen durchgeführt werden. Dazu hat sich in der Praxis die quartalsweise Kontrolle (alle 3 Monate) durchgesetzt. Bei diesen Kontrollen werden auch die Handmelder sowie die automatischen Melder erprobt.
Nach einem Jahr sind dann alle Melder einmal geprüft worden. Somit hat sich in der Praxis durchgesetzt, dass in Deutschland die Brandmeldeanlage ca. alle 3 Monate kontrolliert werden. Dabei findet die Kontrolle Stück für Stück statt bis die gesamte Anlage geprüft ist (25 %, 50 %, 75 %, 100 %).
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