Gesetzesänderungen 2023: Das gilt dann für Glühlampen und Leuchtstofflampen
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Viele konventionelle Lampen sind auf dem Markt nicht mehr erhältlich, weil sie zu viel Energie brauchen. Der 1. September 2023 markiert nun auch das Ende der meisten Typen der Halogenlampe, die momentan noch erlaubt ist. Grundlage sind die Ökodesign-Verordnungen 2019/2020/EU und 2019/2015/EU.
Bei Leuchtstofflampen greift außerdem die EU-Richtlinie zur Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Abkürzung englisch: RoHS). Die betroffenen Leuchtstofflampen werden nach und nach aus der Produktion genommen: Zunächst sind ab dem 25. Februar 2023 die Kompaktleuchtstofflampen ohne Vorschaltgerät betroffen. Am 25. August 2023 ziehen die T8- und T5-Lampen nach.
Im Detail: Diese Lampen sind betroffen
25. Februar nach RoHS
- Kompaktleuchtstofflampen (ohne integriertes Vorschaltgerät)
- kreisförmige Leuchtstofflampen T5
RoHS-Richtlinie
RoHs ist die Abkürzung für „Restriction of the use of Hazards Substances“, die Beschränkung für die Verwendung von Gefahrstoffen. Im Speziellen handelt es sich hierbei um die Verwendung von Quecksilber in Leuchtmitteln. Die Verwendung von Quecksilber ist in Elektro- und Elektronikgeräten bereits Verboten, jedoch galten bisher noch Ausnahmen für bestimmten Lampen. Anfang des Jahres wurden die Ausnahmeregelungen geändert, sodass nun die Produktion vieler Leuchtstofflampen nicht mehr erlaubt ist. Der Verkauf und die Nutzung vorhandener Bestände sind auch nach den jeweiligen Stichtagen erlaubt. Auf diese Art wird für eine Ausphasung nicht nachhaltiger Leuchtmittel gesorgt.
25. August 2023 nach RoHS
- lineare Leuchtstofflampen T8
- Lineare Leuchtstofflampen T5
1. September 2023 nach Ökodesign-Verordnung
- Hochvolt-Halogenlampen (G9)
- Niedervolt-Halogenlampen (G4 und Gy6,35)
Ökodesign-Richtlinie
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ist eine europarechtliche Richtlinie. Sie legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung „energieverbrauchsrelevanter Produkte“ im gemeinsamen Binnenmarkt der EU.
Gibt es Lampen und Leuchtmittel, die von den Richtlinien nicht betroffen sind?
Ja, die gibt es. Hierbei handelt es sich in der Regel um Leuchtmittel und Speziallampen, wie etwa Lichtquellen für Not- und Signalbeleuchtung, Pflanzen- und Insektenlampen, Bühnen- und Studiobeleuchtung etc.
Nicht betroffen sind im Einzelnen:
- Hochvolt-Halogenlampen (R7s ≤ 2.700 Lumen)
- Lampen unter 60 Lumen oder über 82.000 Lumen
- engstrahlende Lichtquellen (< 10 Grad)
- Infrarot-Lichtquellen (Ausnahme: R7s in bestehenden Längen)
- UV-Strahler (> 2 mW/klm)
- Spezial-Anwendungen z. B. für Öfen (300 Grad Celsius) oder Signalgebung
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