Homeoffice, Telearbeit oder mobile Arbeit und Arbeitsschutz
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Viele Menschen arbeiten inzwischen ganz oder teilweise von zu Hause aus. Gemeinhin wird dies als Home Office oder mobile Arbeit bezeichnet, Arbeitsschützer dagegen reden von Telearbeitsplätzen oder nennen es Bildschirmarbeit. Unklar ist oft, ob alle das Gleiche meinen. Die folgende Übersicht ordnet die Begriffe arbeitsschutzrechtlich ein.
Bildschirmarbeitsplätze unterliegen bestimmten Anforderungen
Wer an seinem Arbeitsplatz im Unternehmen im Wesentlichen mit Telefon, Tastatur und Maus hantiert, kann dies in den meisten Fällen auch von zu Hause aus erledigen. Dies ist die Situation hinter dem derzeitigen Boom beim Homeoffice, der typischerweise Arbeitsplätze in Büros betrifft. Merkmal klassischer Büroarbeitsplätze sind ein oder mehrere Bildschirme, daher hat sich im Arbeitsschutz der Begriff „Bildschirmarbeit“ etabliert.
Für die gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gelten bestimmte Anforderungen, etwa an die Aufstellung, Ergonomie, Beleuchtung usw. Diese waren lange in der gleichnamigen Bildschirmarbeitsverordnung zu finden, wurden aber 2016 in die Arbeitsstättenverordnung (Anhang, Kap. 6) integriert. Auch wenn die Verletzungsrisiken im Vergleich zu anderen Arbeitsplätzen gering erscheinen, gelten für jeden Bildschirmarbeitsplatz die gleichen Anforderungen an die Arbeitsschutzorganisation wie bei jeder anderen Tätigkeit. Das reicht von der Gefährdungsbeurteilung über Prüfpflichten bis zu den Sicherheitsunterweisungen.
Telearbeit ist klar definiert
Auch ohne Pandemie gibt es Gründe, dass ein Arbeitgeber Beschäftigte von zu Hause arbeiten lässt. Wenn der Arbeitgeber dazu
- im Privatbereich des Mitarbeiters einen Arbeitsplatz mit Mobiliar, Elektrogeräten usw. ausstattet und
- beide Seiten durch Arbeitsvertrag oder andere Vereinbarungen feste wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt haben,
dann gilt ein solcher vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz arbeitsschutzrechtlich als Telearbeitsplatz (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht nur für die komplette Einrichtung und Ausstattung dieses Arbeitsplatzes inklusive aller Geräte, Kommunikationsreinrichtungen usw. zuständig, sondern ebenso dafür, dass diese Einrichtung sicherheits- und gesundheitsgerecht erfolgt.
Auch das pandemiebedingte Homeoffice fand meist vor einem Bildschirm statt. Dennoch hat der Gesetzgeber dieses kurzfristig anberaumte Arbeiten von zu Hause aus nicht der Telearbeit zugerechnet, sondern dem mobilen Arbeiten (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Abschn. 2.2). Denn binnen kurzer Zeit Millionen von Beschäftigten komplett mit dem nötigen Equipment auszustatten, wäre kaum möglich gewesen – weder für das einzelne Unternehmen noch für Hersteller und Handel von Büromobiliar, PCs usw. Beim coronabedingten Arbeiten in den eigenen vier Wänden handelt es sich daher in den meisten Fällen zwar um Bildschirmarbeit, aber nicht um einen Telearbeitsplatz i.S.d. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
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Mobile Arbeit erfordert räumliche Mobilität
Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die weder in einer Arbeitsstätte noch an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz ausgeübt wird, sondern bei der ein Mitarbeiter an beliebigen anderen Orten tätig wird. Das kann in einer Wohnung der Fall sein, in einem Hotelzimmer oder Mietbüro, beim Kunden, in der Bahn oder wo auch immer.
Die Arbeitsstättenverordnung greift hier nicht. Ein mobiles Arbeiten kann das Arbeiten an einem Bildschirm erfordern, aber auch weit darüber hinausgehen, etwa bei Außendienstlern, Monteuren, Kurierfahrern, Pflegediensten usw.
Homeoffice gilt als mobiles Arbeiten, fällt aber nicht aus dem Arbeitsschutz!
Indem das Arbeiten im Homeoffice arbeitsschutzrechtlich dem mobilen Arbeiten zugeordnet wurde, war ein Wechseln vom Arbeitsplatz in der Firma zu einem – mehr oder weniger professionellen – Arbeitsplatz zu Hause für Millionen von Beschäftigten kurzfristig möglich. Doch damit liegt es auch stärker in der Verantwortung des Einzelnen, wo und wie er seinen Arbeitsort in den eigenen vier Wänden einrichtet. Je nach Wohnsituation (Anzahl Zimmer, Familienangehörige, Lärm usw.) sind die Voraussetzungen für ein gesundheitsgerechtes Arbeiten recht unterschiedlich.
Doch auch wenn das mobile Arbeiten nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegt, gelten weiterhin die grundlegenden Arbeitsschutzvorgaben, insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Das heißt, auch im Homeoffice
- müssen die Regeln zu Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden.
- müssen Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, um geeignete Schutzmaßnahmen zu finden.
- sollte der Beschäftigte alles dafür tun – und der Arbeitgeber ihn dabei unterstützen –, seinen Homeoffice-Arbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht auszustatten.
Arbeitsmediziner empfehlen, bei Homeoffice Zeiten fester Erreichbarkeit festzulegen. Dies beugt dem inneren Stress vor, dass der Chef plötzlich anrufen könnte, oder dem Ärger, dass Kollegen sich immer genau zu unpassenden Zeiten melden.
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift auch im Homeoffice, jedoch nicht in gleichem Maße wie am Arbeitsplatz in der Firma. Es kommt meist auf die konkreten Umstände an, ob eine Verletzung sich bei einer beruflichen – und damit versicherten – Tätigkeit zugetragen hat oder nicht. Wer in seiner Firma z.B. auf dem Weg vom Büro in die Kantine stürzt, hat Anspruch auf Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nicht, wenn man zu Hause auf dem Weg vom Heimbüro in die Küche stürzt.
Erfolgt der Unfall dagegen auf dem Weg vom Heimbüro zum Drucker im Keller – und damit in engem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit –, kann er wiederum als Arbeitsunfall gewertet werden.
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Kommentare
Kommentar von Bernd Tonhäuser |
Seit Feb. 2009 ist es Pflicht, Steckdosen einen FI-Schutzschalter vorzuschalten. Wie aber verhält es sich im industriellen Bereich bei älteren Installationen die diese Schutzfunktion noch nicht besitzen und durch eine Mehrfach-Tischsteckdose/ - Leiste erweitert werden sollen? Dürfen hier nur Steckdosenleisten mit integriertem FI verwendet werden oder bezieht sich die Vorschrift nur auf die Festinstallation?
MfG
Bernd Tonhäuser
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