Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

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Der Einbau von Brandmeldeanlagen ist teilweise in den Bauordnungen der Bundesländer gesetzlich gefordert.
Der Einbau von Brandmeldeanlagen ist teilweise in den Bauordnungen der Bundesländer gesetzlich gefordert. (Bildquelle: Michael Blann/DigitalVision/Getty Images)

Zu den Gefahrenmeldeanlagen (GMA) gehören Brand-, Überfall- und Einbruchmeldeanlagen. Ihre Aufgabe ist die zuverlässige Meldung einer Gefahr zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt.

Elektrische Gefahrenmeldeanlage verfügen über Sensoren bzw. Messgeräte. Die von den Sensoren bzw. Messgeräten ermittelten Werte werden innerhalb der Gefahrenmeldeanlage mit einem hinterlegten Schwellen- oder Grenzwert verglichen. Somit sind Gefahrenmeldeanlagen selbstständig in der Lage, aus ermittelten oder gemessenen Informationen Gefahrenmeldungen zu bilden. Diese Schwellen- oder Grenzwerte sind so definiert, dass frühzeitig das Auftreten einer Gefährdung für die zu schützenden Personen, Sachen oder die Umwelt erkannt werden kann.
Nach der Erkennung der Gefahr können Gefahrenmeldeanlagen dann mittels geeigneter Aktoren bzw. Maßnahmen der entstandenen Gefahr entgegenwirken oder aber zumindest vor dieser warnen. Eine mögliche Maßnahme kann z.B. das Ansteuern einer akustischen Sirene oder die telefonische Alarmierung einer Hilfe leistenden Stelle, z.B. der Feuerwehr, sein.

Prinzipieller Aufbau einer GMA
Prinzipieller Aufbau einer GMA

Da Gefahrenmeldeanlagen über Sensoren (Eingaben) und Aktoren (Ausgaben) agieren, werden sie innerhalb der Normung den Fernmeldeanlagen zugeordnet.

GMA als Sammelbegriff für BMA, ÜMA und EMA

Die drei häufigsten Anwendungsfälle für Gefahrenmeldeanlagen sind:

  • Brandmeldung als Brandmeldeanlage (BMA)
  • Überfallmeldung als Überfallmeldeanlage (ÜMA)
  • Einbruchsmeldung als Einbruchmeldeanlage (EMA)

Rechtliche Grundlagen

Teilweise gesetzliche Forderung nach Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Im Gegensatz zu Überfall- und Einbruchsmeldeanlage nehmen Brandmeldeanlagen eine besondere Stellung ein. Der Einbau von Brandmeldeanlagen ist teilweise in den Bauordnungen der Bundesländer gesetzlich gefordert.

So müssen z.B. im Bundesland Nordrhein-Westfalen laut dort geltender Sonderbauverordnung (SBauVO NRW vom November 2009) alle Versammlungsstätten mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern besitzen (siehe hierzu § 20 Abs. 1). In derselben Verordnung werden außerdem Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen gefordert, die im Gefahrenfall in der Lage sind, Besuchern, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen Anweisungen zu erteilen bzw. diese zu alarmieren (siehe hierzu § 20 Abs. 2). Darüber hinaus müssen Brandmeldeanlagen ihre Brandmeldungen automatisch an eine Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst weiterleiten (siehe hierzu § 20 Abs. 5). Landläufig spricht man in diesem Zusammenhang von der Hilfe leistenden Stelle, der Feuerwehr.

Ähnliche Forderungen werden in der SBauVO NRW z.B. auch für Beherbergungsstätten (§ 55), Verkaufsstätten (§ 76), Hochhäuser (§ 103) und Großgaragen (§ 132) aufgestellt.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen besitzen eine Sonderstellung

Die obigen Beispiele zeigen die Sonderstellung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen als sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung. Aus diesem Grund verankert der Gesetzgeber die Betriebserlaubnis von besonderen Bauwerken, wie z.B. einem Einkaufzentrum, mit der Installation und dem fortlaufenden Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage.

Diese sogenannten bauordnungsrechtlichen Auflagen werden in der Baugenehmigung bzw. im genehmigungspflichtigen Brandschutzkonzept des Gebäudes aufgeführt. Der Betreiber bzw. der Bauherr hat auf eigene Kosten die zuvor genannten Gefahrenmeldeanlagen zu installieren und für ihre fortlaufende Unterhaltung zu sorgen. Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus einem Brandschutzkonzept zu einer Verkaufsstätte aus dem Jahr 2007 und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkaufsstättenverordnung (VkV) mit den Auflagen zur Alarmierungs- und Brandmeldeanlage.

Prüfpflicht für technische Einrichtungen

Der Gesetzgeber geht jedoch noch einen Schritt weiter. In der ebenfalls für Nordrhein-Westfalen geltenden Prüfverordnung (PrüfVO NRW) wird die Prüfung von technischen Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in periodischen Zeitabständen gefordert. Diese Prüfungen sind durch sogenannte Prüfsachverständige durchzuführen. Prüfsachverständige müssen die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der technischen Einrichtung in einem Prüfbericht bestätigen. Dieser Prüfbericht dient dann dem Bauherrn bzw. dem Betreiber des Gebäudes gegenüber der unteren Bauaufsicht (Bauamt) als Nachweis.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Baurecht Länderrecht ist. Jedes Bundesland kann nach eigenem Ermessen und Schutzbedürfnis Verordnungen erlassen. Für den Errichter bzw. Betreiber ist somit immer auch die Gesetzeslage (Verordnungen) am Standort des Gebäudes zu beachten.

Betriebserlaubnis von sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstung abhängig

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Betrieb von bestimmten Gebäuden nur zulässig ist, wenn die bauordnungsrechtlich geforderten Gefahrenmeldeanlagen betriebssicher und wirksam sind. Diese sogenannte sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung ist für den Betrieb bestimmter Gebäude unabdingbar.

Zu diesen technischen Einrichtungen gehören auch die Brandmelde- und Alarmierungsanlagen als eine Art von Gefahrenmeldeanlagen.

  • Autor:

    Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schneppe, B.A.

    geschäftsführender Gesellschafter im Sachverständigenbüro Bluhm + Schneppe

    Christoph Schneppe

    Christoph Schneppe betreut als freiberuflicher Sachverständiger für Elektrotechnik den Schwerpunkt baurechtliche Prüfungen. Er ist VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und staatlich anerkannter Sachverständiger (Prüfsachverständiger) für Sicherheitsbeleuchtungs-, Sicherheitsstromversorgungs-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.

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