TRBS 1112 – mehr Sicherheit bei der Instandhaltung
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Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1112 sorgt dafür, dass bei der Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln Gefahren minimiert werden. So schafft diese technische Regel sicherere Arbeitsbedingungen für Elektrofachkräfte und hilft, gefährliche Situationen und Unfälle zu verhindern. Zudem konkretisiert sie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in zwei Punkten: bei der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und der Ableitung von Maßnahmen. Am 14.03.2019 gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung der TRBS 1112 bekannt.
Inhalt der TRBS 1112
Die TRBS 1112 beschreibt vor allem die Besonderheiten der Instandhaltung in Bezug auf elektrische Gefährdungen, Lichtbögen, elektrische Felder, magentische Felder sowie elektromagnetische Felder. Zudem nennt sie in ihrer Anlage 2 beispielhafte Maßnahmen, die Elektrofachkräfte bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten berücksichtigen müssen. Wendet der Unternehmer die in der TRBS 1112 genannten Maßnahmen an, so kann er die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für sich geltend machen. Entscheidet er sich dagegen für eine andere Lösung, so muss er schriftlich nachweisen, dass seine Maßnahmen die BetrSichV gleichwertig erfüllen.
Anwendungsbereich der technischen Regel
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1112 ist bei der Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten anzuwenden, zudem auch bei der Störungssuche und bei der Erprobung der elektrischen Anlage nach den Instandhaltungsarbeiten. Werden Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen durchgeführt, so ist zusätzlich TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Explosionsgefährdung durch die Arbeiten erst geschaffen wird.
Vorbereitung der Instandhaltung
Wenn Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, müssen zunächst Art, Umfang und Abfolge dieser Maßnahmen festgelegt werden. Zudem ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die dann als Grundlage für die festgelegten Maßnahmen gilt. Arbeitet der Unternehmer bei der Instandhaltung mit einer Fremdfirma zusammen, so muss er neben den Sicherheitsanforderungen auch festlegen, welche Qualifikationen das Personal mitbringen muss.
Gefährdungsbeurteilung: wichtiger Bestandteil der TRBS 1112
Um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, schreibt die TRBS 1112 vor, dass für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren ist.
Um Gefährdungen ermitteln und bewerten zu können, benötigt der Arbeitgeber alle relevanten Informationen. Diese können beispielweise aus der Wartungsanleitung des Herstellers der elektrischen Anlage, aus den Erfahrungen des Betriebs und des Personals sowie aus den Umgebungs- und Betriebsbedingungen stammen. Eventuell gefährliche Abläufe während der Instandhaltung sind schriftlich festzuhalten.
Zudem müssen alle mit der Instandhaltung Beschäftigten über die festgelegten Maßnahmen unterwiesen werden und alle nötigen Informationen (z.B. Schaltpläne) erhalten.
Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung werden dann die einzelnen Maßnahmen festgelegt. Arbeiten hier verschiedene Arbeitgeber und Betriebsbereiche zusammen, so müssen sie sich abstimmen und die Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls gemeinsam durchführen.
Der Arbeitgeber ist im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten ferner dazu verpflichtet, im Notfall zu gewährleisten, dass unverzüglich Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierbei müssen im Vorfeld vor allem foglende Aspekte berücksichtigt werden: vorgesehene Rettungsmethoden, Einsatz von Rettungseinrichtungen, Sicherstellen der Alarmierung und Organisation der internen/externen Rettungskräfte.
Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nach TRBS 1112
Den Arbeitsauftrag für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erteilt der Arbeitgeber. Die Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
- die festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen,
- deren Wirksamkeit überprüft und
- die Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls angepasst
wurden.
Nach Abschluss der Arbeiten muss die Anlage oder das Arbeitsmittel sicher und funktionsfähig sein. Sofern es sich bei der Instandhaltungsmaßnahme um eine prüfpflichtige Änderung handelt, bedarf es einer Prüfung gemäß §§ 14 oder 15 BetrSichV (vgl. TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und deren Folgeteile), bevor das Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird. Bei der Erprobung ist auf die Sicherheit aller Beteiligten zu achten.
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