TRBS 1201 Teil 3 – das ist neu
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Der dritte Teil der TRBS 1201
- konkretisiert die Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und
- beschreibt zum anderen die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gilt für Geräte und Schutzsysteme seit Februar 2014 die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX-Richtlinie), umgesetzt durch die 11. ProdSV – Explosionsschutzprodukteverordnung. Gemeinsam mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stellt die Richtlinie hohe Anforderungen an das Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Es geht dabei sowohl um die Auswahl, Montage, Installation, Wartung und Instandsetzung von elektrischen Geräten als auch um deren Prüfung.
Verantwortlichen Elektrofachkräften, die im Bereich des elektrischen Explosionsschutzes tätig sind, stellt sich die Frage, wie die europäischen Vorgaben konkret aussehen und wie sie sicher umgesetzt werden.
Eine Antwort auf diese Frage gibt u.a. die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 – Teil 3 mit dem Titel „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU”, die unlängst neu gefasst und im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 07.03.2018 veröffentlicht worden ist.
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TRBS 1201 Teil 3 – die wichtigsten Neuerungen
Im Gegensatz zur vorherigen Fassung aus dem Jahr 2009 weist die aktuelle TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU” die folgenden wesentlichen Änderungen auf:
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Im gesamten Werk wurde die alte ATEX-Richtlinie 94/9/EG durch die neue Richtlinie 2014/34/EU ersetzt und der Titel entsprechend angepasst. Außerdem wurden sämtliche Verweise im Regeltext aktualisiert, z.B. alle Verweise auf den § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung wurden durch Verweise auf Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt.
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In Abschnitt 1 „Anwendungsbereich” wurde neben den formalen Veränderungen in Absatz 3 die Ungültigkeitsklausel für wesentliche Veränderungen an überwachungsbedürftigen Anlagen herausgenommen.
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In Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen” hat sich einiges geändert. So wurde z.B. in 2.2 die „Befähigte Person mit behördlicher Anerkennung” durch den gängigen Terminus „Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung” ersetzt. Darüber hinaus kam es in 2.7 zu folgender Erweiterung:
„2.7 Komponente
Eine Komponente im Sinne dieser TRBS ist Bestandteil eines Gerätes im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU.” -
In den Abschnitten 3 „Allgemeine Anforderungen”, 5 „Anforderungen an die Instandsetzung” und 6 „Prüfergebnisse, Dokumentation” kam es nur zu kleinen Änderungen.
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In Abschnitt 4 „Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV” erfolgte eine aufgrund der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich gewordene Aktualisierung der Kategorisierung von Geräten und Komponenten. Für die Zuordnung von Gerätekategorien zu Zonen ist nun nicht mehr Anhang 4 Abschn. B der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) grundlegend, sondern Anhang I Nr. 1.8 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
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Im Anhang der TRBS 1201 Teil 3 findet sich eine neu geschaffene Tabelle 7, die Beispiele für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Bauteilen gemäß Abschnitt 4.2.1 und 4.2.2 der TRBS 1201 Teil 3 enthält.
Inhalt der TRBS 1201 Teil 3
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV
5 Anforderungen an die Instandsetzung
6 Prüfergebnisse, Dokumentation
Anhang 1 Ablaufschema zu Betrieb/Änderungen/Instandsetzungen bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anhang 2 Beispiele zur Abgrenzung von Instandsetzung
Tipp der Redaktion
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