Welche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung braucht ein Hochhaus?
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Brandmeldeanlagen in Hochhäusern
In Hochhäusern sind Brandmeldeanlagen (BMA) entsprechend der DIN VDE 0833 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall“, der DIN 14675 und der DInEN 54 „Brandmeldeanlagen“ erforderlich. Die Brandmeldeanlagen müssen durch automatische Brandmelder alle Räume, Installationsschächte und -kanäle sowie Hohlräume von Systemböden bzw. -decken vollflächig überwachen. Alle automatischen Brandmelder sind durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme zu schützen.
Außerdem ist eine Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Leitstelle der Feuerwehr erforderlich, damit diese bei einem Brand unmittelbar und unverzögert verständigt wird. In einem gut zugänglichen Bereich des Hochhauses (z.B. im Eingangsbereich oder ggf. im Feuerwehrzugang) sind die Anzeige- und Bedieneinrichtungen, wie ein Feuerwehranzeigetableau (FAT) und -bedienfeld (FBF), der Brandmeldeanlage zu installieren. Die Einrichtungen dienen der anrückenden Feuerwehr dazu, schnell einen Überblick über die Gefahrenlage zu gewinnen bzw. die Einrichtungen gefahrlos zu bedienen. In diesem Bereich sind auch weitere Hilfsmittel, wie z.B. Bodenplattenheber oder Feuerwehrlaufpläne, für die Feuerwehr zu deponieren.
Ansteuerungen durch die Brandmeldeanlage
Darüber hinaus muss die Brandmeldeanlage auch andere Sicherheitseinrichtungen im Brandfall informieren. Sie muss z.B. eine vorhandene Druckbelüftungsanlage zur Rauchfreihaltung von Treppenräumen automatisch ansteuern, damit diese frühzeitig den erforderlichen Überdruck und Volumenstrom in einem zu schützenden Bereich aufbauen kann.
Ebenso müssen Aufzüge mit Brandfallsteuerungen ausgestattet werden. Das heißt, bei der Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage fahren die Aufzüge entweder in ein Geschoss mit einem direkten Ausgang ins Freie (statische Aufzugsevakuierungsfahrt) oder aber sie stoppen in einem noch nicht vom Brand betroffenen Geschoss (dynamische Aufzugsevakuierungsfahrt). In beiden Fällen setzen sich die Aufzüge anschließend mit geöffneten Türen außer Betrieb.
Alarmierungsanlagen mit Mikrofon und Lautsprecher
Bei einem Brandalarm ist es erforderlich, eine Alarmierung des vom Brand betroffenen Geschosses durchzuführen. Dadurch sollen die dort anwesenden Personen zur Selbstrettung veranlasst werden, noch bevor die Feuerwehr Rettungsmaßnahmen einleitet. Gemäß Muster-Hochhaus-Richtlinie muss die Alarmierungsanlage im Gefahrenfall auch in der Lage sein, Anweisungen an Personen zu erteilen. Dies kann nur mit Lautsprecheranlagen und Sprachdurchsagemikrofonen (sog. Feuerwehrsprechstellen) realisiert werden. Für diese elektroakustischen Notfallwarnsysteme sind u.a. die Normen DIN VDE 0833-4 (Teil 4: „Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall“), DIN EN 54 und DIN VDE 0828-1 „Elektroakustische Notfallwarnsysteme“ zu berücksichtigen.
Funkanlage für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
In Hochhäusern kann es aufgrund der Gebäudestruktur (z.B. verwendete Materialien wie Stahl und Beton) zu Störungen der Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei kommen. In diesem Fall muss das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs, dem sog. BOS-Funk, ausgestattet werden. Dabei handelt es sich z.B. um Antennenanlagen mit Verstärkern, die eine Funkkommunikation der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb des Gebäudes sicherstellen. Meist werden diese Anlagen auch im Brandfall automatisch durch die Brandmeldeanlage aktiviert. Da kein Gebäude wie das andere ist, ist für BOS-Anlagen eine Einzelfallbewertung angeraten. Meist finden auch Erprobungen bzw. Messungen in Abstimmung mit der Feuerwehr statt.
Installation von Blitzschutzanlagen
Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen besitzen, denn zum einen ist die Wahrscheinlichkeit eines Blitzeinschlags höher, zum anderen sind die Folgen, wie z.B. Brand und Ausfall von anderen Sicherheitseinrichtungen, schwerwiegend. Durch die Blitzschutzanlage sollen auch die elektrischen und elektronischen Systeme der anderen sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen geschützt werden. Die Blitzschutzanlage muss sowohl den äußeren als auch den inneren Blitzschutz umfassen.
Wohnungen in Hochhäusern
Eine Ausnahme von der zuvor beschriebenen Forderung nach einer Brandmeldeanlage gilt für von Wohnungen in Hochhäusern. Innerhalb von Wohnungen genügen Heimrauchmelder nach DIN 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“. Eine Brandmeldeanlage nach VDE 0833 ist dort nicht zwingend erforderlich.
Außerdem sind für bestimmte Hochhäuser Erleichterungen in Bezug auf Brandmelde-, Alarmierungs- und Feuerlöschanlagen möglich. Die Ausnahmen sind aber nur bei Hochhäusern zulässig, die niedriger als 60 m sind, weniger als 200 m2 Grundfläche besitzen und zusätzlich den Nachweis erbringen, dass sie eine Zellenbauweise besitzen. Dabei handelt es sich um eine Bauweise, die eine Brandausbreitung durch raumabschließende Wände und Decken begrenzt. Die einzelnen Nutzungseinheiten werden untereinander und von Rettungswegen brandschutztechnisch getrennt. Ob diese Zellenbauweise vorhanden ist, sollte die Elektrofachkraft vor der Installation durch Rücksprache mit dem Brandschutzsachverständigen bzw. durch die Lektüre des Brandschutzkonzepts klären.
Fazit
- Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) fordert für Hochhäuser eine sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung.
- Beispiele für diese sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung sind Brandmelde-, Alarmierungs-, BOS-Funk- und Blitzschutzanlagen.
- Bei der Elektroinstallation in Hochhäusern kann sich die Elektrofachkraft u.a. an der Muster-Hochhaus-Richtlinie orientieren.
- Verbindliche Aussagen zum Umfang der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung erhält die Elektrofachkraft vom Brandschutzsachverständigen und aus dem Brandschutzkonzept.
Quellenangaben:
Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR), Fassung April 2008, zuletzt geändert im Februar 2012
Erläuterungen zur Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR), Fassung April 2008, redaktionelle Änderung gemäß 272. Sitzung FK Bauaufsicht
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