elektrofachkraft.de – Das Magazin (Ausgabe 59)
Aktuelle Ausgabe: Juli 2024 (Ausgabe 59)
Inhaltsübersicht
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Da Elektrosicherheit ein bedeutender Teilbereich der betrieblichen Arbeitssicherheit ist, liegt die Generalverantwortung für ein wirksames Schutzkonzept beim Unternehmer. Verfügt der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer nicht über die erforderliche elektrotechnische Fachkompetenz, muss er die Verantwortung für die Elektrosicherheit an einen fachkompetenten Mitarbeiter delegieren, in der Regel an eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK).
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Zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers gehört gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Maßnahmen für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu treffen. Hierbei sind insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben könnten. Ein wesentlicher Aspekt ist die Versorgung der Beschäftigten im Notfall.
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Bestimmte elektrotechnische Tätigkeiten können und dürfen auch mit geringerer Qualifikation, jedoch unter bestimmten Rahmenbedingungen und einer Kontrolle durch eine Elektrofachkraft (EFK) durchgeführt werden. Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) benötigt keinerlei spezifische Grundkenntnisse, sondern wird durch einen Lehrgang über grundlegende Sachverhalte geschult.
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Ob Instandhalter oder lokale Handwerker, Bautrupps oder Gebäudereiniger − Aufgaben außerhalb des Kerngeschäfts werden aus guten Gründen oft an externe Dienstleister ausgelagert. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Auftraggeber für die Sicherheit all dieser betriebsfremden Personen eine Mitverantwortung trägt. Gut beraten ist, wer in einer Hausordnung für Betriebsfremde alle relevanten Vorgaben und Regeln dokumentiert.
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Die mit dem 19. Jahrhundert einsetzende Entwicklung in der Elektrotechnik benötigte geeignete Drähte als Verbindungen in elektrischen Schaltungen. Neben den bisher bekannten Eigenschaften kam hier besonders der Fähigkeit, den elektrischen Strom gut zu leiten, eine hohe Bedeutung zu. Dies markierte den Beginn der Entwicklung vom Draht zum Schmelzleiter.
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Der Begriff „Augmented Reality“ lässt sich mit „erweiterte, angereicherte Realität“ übersetzen und beschreibt eine Form der Verschmelzung von virtuellen Inhalten mit realer Umgebung. Sie gestattet, dass die reale Welt mit zusätzlichen Informationen überlagert wird. Der entscheidende Nutzen der Augmented Reality: Die Erweiterung der Sinne des Mitarbeiters.
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Maschinen und Anlagen sind hochpreisige Investitionsgüter und in der Regel darauf ausgelegt, viele Jahre oder sogar Jahrzehnte genutzt zu werden. Irgendwann aber entsprechen solche bewährten Modelle nicht mehr dem Stand der Technik oder es gibt technische Neuerungen, von denen die Betreiber profitieren wollen. Technisch ist der Umbau von Maschinen kein Problem, wenn er von Spezialisten durchgeführt wird. Rechtlich aber kommen auf den Betrieb Herstellerpflichten zu, wenn die Änderung der Maschine wesentlich ist. Diese gelten auch, wenn das Unternehmen umgebaute Maschinen nur im eigenen Haus einsetzt.
Tipps der Redaktion
Mustervorlagen für Ihre tägliche Arbeit
- Betriebsanweisung „Arbeiten durch Fremdbetriebe“
- Checkliste „Anforderungsprofil an die elektrotechnisch unterwiesene Person“
- E-Book „Die neue Maschinenverordnung“
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